Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 429/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Mai 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Insbesondere

hat der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er die

Höhe des Zahlungsrückstandes bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung

(S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Klä-

gerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber dem

Bestreiten der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu

haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderung

darlegen müssen

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter