BGH Beschluss vom 11.05.2000 – IX ZR 429/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Insbesondere
hat der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er die
Höhe des Zahlungsrückstandes bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung
(S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Klä-
gerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber dem
Bestreiten der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu
haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderung
darlegen müssen
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter