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BGH Beschluß vom 08.06.2004 – IX ZR 281/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 281/03

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 525, 240, 303, 542 Abs. 1

Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung

des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit

nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon be-

schwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.

BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 25. Juli

2003 wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr

angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursach-

ten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens

weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in

Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung wurde über das Vermögen der

Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gegen-

über den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitbe-

fangenen Ansprüche freigegeben. Darauf hat die Klägerin die Aufnahme des

Rechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat

nach mündlicher Verhandlung durch "Zwischenurteil" ausgesprochen, daß der

Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei.

Die Klägerin hält dies für unzutreffend und ist der Auffassung, das Urteil

sei mit der Revision anfechtbar. Sie hat Beschwerde dagegen eingelegt, daß

die Revision nicht zugelassen worden ist.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1

ZPO). Gegen die vom Berufungsgericht als Zwischenurteil nach § 303 ZPO

bezeichnete Entscheidung eröffnet das Gesetz das Rechtsmittel der Revision

nach Maßgabe der §§ 542 ff ZPO.

1. Das Urteil, dessen Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, bringt nach

dem Inhalt der von ihm getroffenen Entscheidung zum Ausdruck, daß der gel-

tend gemachte Anspruch ausschließlich im Insolvenzverfahren abgewickelt

werden kann. Das Urteil hat daher die Wirkung, daß es die Klägerin endgültig

aus dem Rechtsstreit verweist. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts

rechtskräftig, hat die Klägerin - jedenfalls während der Dauer des Insolvenzver-

fahrens - keine rechtliche Möglichkeit mehr, den behaupteten eigenen An-

spruch einzuklagen.

2. Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbroche-

nen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt,

die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozeßführung

ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei

ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar. Dies wird im Anschluß

an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45,

359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauter-

bach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl.

§ 239 Rn. 32; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; Rosenberg/

Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth,

ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7).

Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Wirkung des hier erlassenen

Zwischenurteils ist mit derjenigen vergleichbar, die von einer Zwischenent-

scheidung in Fällen des gewillkürten Parteiwechsels ausgeht und zur Folge

hat, daß eine Partei gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet. Dort hat

der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß ein solches Zwischenurteil von

der betroffenen Partei wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH, Urt. v.

10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Dem steht nicht das Urteil

des BGH vom 24. September 1982 (V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319) ent-

gegen. Der V. Zivilsenat hat dort in einer Sache, die in der Revisionsinstanz

gemäß §§ 246, 241 ZPO ausgesetzt worden und vom Kläger gegen die Ehe-

frau als Alleinerbin des bisherigen Beklagten gegen deren Widerspruch aufge-

nommen worden war, "gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil" ausgespro-

chen, daß der Rechtsstreit weiterhin ausgesetzt sei. Abgesehen davon, daß

durch jenes Zwischenurteil keine Partei gegen deren Willen aus dem Rechts-

streit verwiesen wurde, besagt es nichts darüber, ob die entsprechende Ent-

scheidung eines Oberlandesgerichts mit der Revision angefochtenen werden

kann.

3. Ob die Entscheidung, die die Klägerin anfechten will, ihrer Natur nach

ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in betreff der Rechtsmittel wie ein

Endurteil anzusehen (in diesem Sinne Stein/Jonas/Roth, aaO; Zöller/Greger,

ZPO 24. Aufl. Rn. 3 vor § 239), also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu behandeln

ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt (so RGZ, aaO, sowie

das übrige oben zitierte Schrifttum), kann dahingestellt bleiben. Nimmt man

letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berech-

tigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem

Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als

Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW

1994, 1651, 1652).

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungs-

beschwerde hat auch Erfolg. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten.

Wie schon aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils hervor-

geht, wird die Frage, ob der Verwalter auch im Insolvenzverfahren über das

Vermögen einer Gesellschaft befugt ist, einen zur Masse gehörenden Gegen-

stand

freizugeben mit der Wirkung, daß der Schuldner den Rechtsstreit gemäß § 85

Abs. 2 InsO wirksam aufzunehmen in der Lage ist, im Schrifttum unterschied-

lich beurteilt. Sie ist von erheblicher praktischer Bedeutung und höchstrichter-

lich noch nicht geklärt.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Cierniak