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BGH Beschluß vom 21.10.2004 – IX ZB 205/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

§ 17 AnfG; §§ 240, 303, 511 ZPO

Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbre-

chung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17

AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein

Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene An-

spruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom

8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).

BGH, Beschluß vom 21. Oktober 2004 – IX ZB 205/03 – OLG Schleswig

LG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 27. August 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Mutter der Beklagten ist am 3. März 2000 rechtskräftig verurteilt wor-

den, der Klägerin ca. 923.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die

Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Mutter der Beklagten verlief über-

wiegend erfolglos. Die Mutter der Beklagten hatte zuvor an die Beklagte

Grundvermögen übertragen. In § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages ist gere-

gelt, daß auf Verlangen des Überlassers der Übernehmer das überlassene

Grundstück unentgeltlich an den Überlasser zurückzuübertragen hat. Dieses

Rückübertragungsrecht sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht ver-

erblich.

Die Klägerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amts-

gerichts vom 21. Mai 2001 sowohl den in § 3 Abs. 4 des Vertrages vorgesehe-

nen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung samt dem Anspruch auf Ver-

langen der unentgeltlichen Rückübertragung als auch den Anspruch auf Rück-

forderung des Grundstücks wegen Verarmung der Schenkerin (§ 528 BGB)

pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin gegenüber der Beklagten diese An-

sprüche, hilfsweise den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das

Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz.

Im Verlaufe des Rechtsstreits ist über das Vermögen der Mutter der Be-

klagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Durch Zwischenurteil hat das Landgericht festgestellt, daß der Rechts-

streit durch das eröffnete Insolvenzverfahren insgesamt unterbrochen sei. Die

hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom

27. August 2003 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts-

beschwerde der Klägerin.

II.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig, weil die Frage der Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils, mit dem die

Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 AnfG festgestellt wird, bisher höchst-

richterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 574 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gegen das Zwischenurteil des

Landgerichts ist die Berufung gemäß § 511 ff ZPO gegeben.

1. Das angefochtene Urteil des Landgerichts bringt zum Ausdruck, daß

die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche während des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der Mutter der Beklagten von der Klägerin gegen

die Beklagte nicht weiterverfolgt werden können, auch soweit es sich nicht um

Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz, sondern um vertragliche Ansprüche

und den gesetzlichen Anspruch aus § 528 BGB handelt. Das Urteil hat daher

die Wirkung, daß die Klägerin auf unbestimmte Zeit - während der Dauer des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter der Beklagten - ihre An-

sprüche gegen die Beklagte nicht durchsetzen kann.

2. Der Berufung unterliegen gemäß § 511 Abs. 1 ZPO die im ersten

Rechtszug erlassenen Endurteile. Zwischenurteile über die Zulässigkeit der

Klage (§ 280 Abs. 2 ZPO) und über den Grund (§ 304 Abs. 2 ZPO) sind Endur-

teilen gleichgestellt. Im übrigen sind Zwischenurteile grundsätzlich nur zusam-

men mit dem Endurteil mit der Berufung anfechtbar (BGHZ 102, 232; BGH,

Beschl. v. 29. Mai 1991 - IV ZA 5/91, BGHR § 303 ZPO Anfechtbarkeit 1).

Die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens kann durch Zwi-

schenurteil geschehen (BGHZ 82, 209, 218; BGH, Beschl. v. 29. Mai 1991 a-

aO; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 303 Rn. 6; Musielak, ZPO 3. Aufl.

§ 303 Rn. 4). Ob ein solches Zwischenurteil in den Fällen des § 17 AnfG, § 240

ZPO anfechtbar ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. In der

Literatur ist die Frage streitig. Allgemein wird bei Zwischenurteilen eine geson-

derte Anfechtbarkeit außerhalb der genannten Fälle der § 280 Abs. 2, § 304

Abs. 2 ZPO verneint (Zöller/Vollkommer, aaO § 303 Rn. 11; Musielak, aaO

§ 303 Rn. 7; Thomas-Putzo/Reichold, 25. Aufl. § 303 Rn. 7; Stein-

Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 303 Rn. 9).

Unbeschadet dieses allgemeinen Grundsatzes zu § 303 ZPO wird teil-

weise angenommen, daß ein Zwischenurteil anfechtbar sei, wenn es eine Un-

terbrechung bejahe (Stein-Jonas/Roth, aaO vor § 239 Rn. 12; Zöller/Greger,

aaO vor § 239 Rn. 3). Im Falle, daß auf die Unterbrechung lediglich durch Be-

schluß hingewiesen und eine Terminsbestimmung abgelehnt wird, soll eine

sofortige Beschwerde entsprechend § 252 ZPO statthaft sein (OLG München

NJW-RR 1996, 228; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl.

§ 252 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, aaO § 252 Rn. 15).

3. Nach Auffassung des Senats sind Zwischenurteile, die eine Unterbre-

chung feststellen, anfechtbar, wenn geltend gemacht wird, Gegenstand des

Rechtsstreits seien Ansprüche, die weder die Insolvenzmasse betreffen (§ 240

ZPO) noch von § 17 AnfG erfaßt werden.

a) Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO, § 17 AnfG

unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die eine Aufnahme des Rechts-

streits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Pro-

zeßführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon be-

troffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (BGH,

Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656 mit zahlreichen Nach-

weisen zu Rechtsprechung und Literatur). Auch in dem Fall, daß infolge eines

Zwischenurteils eine Partei gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet,

hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein solches Zwischenurteil von

den betroffenen Parteien wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH,

Urt. v. 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Wenn eine Partei

durch einen Ausspruch der Unterbrechung des Verfahrens daran gehindert

wird, Ansprüche weiterzuverfolgen, die von den Wirkungen des § 240 ZPO,

§ 17 AnfG nicht berührt werden, ist sie in vergleichbarer Weise beschwert. Sie

müßte in diesem Fall auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte

verzichten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbrechung nicht

vorliegen. Dies wäre mit der Justizgewährungspflicht des Staates nicht verein-

bar.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Zwischenur-

teil rechtsmittelfähig. Sofern Zwischenurteile anfechtbar sind, werden sie wie

Endurteile behandelt (§ 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO). In entsprechender An-

wendung ist deshalb auch hier das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Selbst

wenn man annähme, daß es sich inhaltlich um eine Aussetzung des Verfah-

rens handelt (so z.B. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Anm. F II), könnte die Klägerin

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf verwiesen werden,

daß hiergegen nur das - allerdings verfristete - Rechtsmittel der sofortigen Be-

schwerde gegeben sei. Nachdem das Landgericht für seine Entscheidung die

Form des Urteils gewählt hat, kann die Klägerin nach dem Meistbegünsti-

gungsgrundsatz hiergegen auch mit dem Rechtsmittel der Berufung vorgehen,

das der erkennbar gewordenen und gewollten Entscheidungsart entspricht

(Zöller/Gummer/Heßler, aaO vor § 511 Rn. 30).

4. Der Beschluß des IV. Senats vom 29. Mai 1991 (IV ZA 5/91, BGHR

§ 303 ZPO Anfechtbarkeit 1) steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht

entgegen, weil dort kein Fall des § 240 ZPO, § 17 AnfG zu beurteilen war, son-

dern ein Fall des Verlustes der Prozeßfähigkeit nach § 241 Abs. 1, § 52 ZPO.

Dieser liegt auch insoweit anders, als dort ohne weiteres ein Prozeßpfleger

hätte bestellt und der Unterbrechungsgrund (kurzfristig) hätte beseitigt werden

können. In gleicher Weise wirksame Einflußmöglichkeiten auf die Dauer der

Unterbrechung, etwa durch Einwirkung auf die Fortführung des Insolvenzver-

fahrens, haben die Parteien in den Fällen der § 17 AnfG, § 240 ZPO nicht.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann