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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 449/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 €

(= 266.184,35 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer

Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).

2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitge-

sellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener

Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustab-

zug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.

3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge rich-

tiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten

nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke,

deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Um-

laufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den

GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar,

Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen soforti-

gen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich

der Kaufpreiszahlung verbunden werden.

4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt;

denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensge-

genständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Renta-

bilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des

Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebs-

prüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu

einem Schaden verdichtet.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Cierniak