BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 449/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak
am 8. Juni 2004
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 €
(= 266.184,35 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).
2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitge-
sellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener
Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustab-
zug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.
3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge rich-
tiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten
nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke,
deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Um-
laufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den
GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar,
Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen soforti-
gen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich
der Kaufpreiszahlung verbunden werden.
4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt;
denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensge-
genständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Renta-
bilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des
Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebs-
prüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu
einem Schaden verdichtet.
Kreft Fischer Raebel
Neškovi(cid:1) Cierniak