Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.06.2004 – VI ZB 49/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Satz 3

Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118

Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das

gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Be-

schluß vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).

BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.

LG Gießen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Kla-

ge beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungs-

mitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbie-

ten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeß-

kostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-

gesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien

am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgeg-

ner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als

50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Te-

lekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der

Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs

gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage

hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung

gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ord-

nungshaft angedroht.

Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem An-

tragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines

Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das

Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe

bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Be-

schlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit

Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle ei-

nes Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den

Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Er-

folgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdege-

richt hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückge-

wiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO

einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die

Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussich-

ten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist.

Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzu-

reichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßko-

stenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene,

sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge da-

gegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten

Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidi-

gung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn

gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageab-

weisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist

und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht

nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das man-

gels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen kei-

ne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301;

OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Ko-

blenz, FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer,

ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu

Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. Münch-

Komm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).

b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine

Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser An-

trag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugelei-

tet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den An-

tragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das

Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden

(BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen

wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweili-

ge Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufge-

fordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine

Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), han-

delt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeine-

rung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).

c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßko-

stenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht –

wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörte-

rung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der

angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und

Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung

der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Münch-

Komm-ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).

d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung

des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt

das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer güt-

lichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den

Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118

Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkosten-

hilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr

die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begeh-

rens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269,

1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben

Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Pro-

zeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz

gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe

gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher

vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene

Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche

Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich.

In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem

Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines

Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf

für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1

Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt wer-

den (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit

zahlreichen Nachweisen).

e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im

Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118

Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und

nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG Mün-

chen, MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg,

JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und

Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985,

88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG

Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz,

FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJW-

RR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999,

1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO,

§ 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118

Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Be-

schwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen

angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind,

im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesam-

te Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen.

aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßko-

stenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende

Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gege-

benenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörte-

rungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der

Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das

Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßko-

stenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermögli-

chen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu ver-

teidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichs-

bereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der

Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit

kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines

Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit ei-

ner Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß

der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor

Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Wei-

se seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach

Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das

gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem

Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der

Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre.

bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei,

um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zu-

nächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen

und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr

Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtge-

mäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im

Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem

vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem.

§ 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen

wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im

Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118,

Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118,

Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichts-

punkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung,

ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht si-

cher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt

noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht

zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens

oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten

der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Ver-

gleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko

aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsu-

chenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit

darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird,

falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der

Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-

feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels

hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er

im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet

werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenen-

falls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu,

einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren

abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsan-

spruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung unge-

achtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen.

cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin,

daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschrif-

ten des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber,

der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen

hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßko-

stenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals

schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende

Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist

auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetz-

geber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es

keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334).

Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes

gelten solle, sind nicht ersichtlich.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr