Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2004 – VI ZR 20/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter

Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen den anerkannten

Grundsätzen der Produkt- und Produzentenhaftung. Neue

klärungsbedürftige Fragestellungen wirft der vorliegende Fall nicht auf.

Die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des

Berufungsgerichts rechtfertigen insgesamt nicht die Zulassung einer

Revision.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 21.424,21 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll