BGH Beschluss vom 08.06.2004 – VI ZR 20/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen den anerkannten
Grundsätzen der Produkt- und Produzentenhaftung. Neue
klärungsbedürftige Fragestellungen wirft der vorliegende Fall nicht auf.
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellungen des
Berufungsgerichts rechtfertigen insgesamt nicht die Zulassung einer
Revision.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 21.424,21 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll