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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – X ARZ 138/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Am-

brosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den

Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den An-

tragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist,

daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach

§ 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegen-

den Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht

von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-

richtshofs abweichen will.

Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorge-

tragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht

Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht er-

sichtlich.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Ambrosius

Asendorf