BGH Beschluss vom 08.06.2004 – X ARZ 138/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Gerichtsstandsbestimmung
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Am-
brosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den
Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den An-
tragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist,
daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach
§ 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegen-
den Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs abweichen will.
Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorge-
tragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht
Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht er-
sichtlich.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Ambrosius
Asendorf