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BGH Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 7/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Ambrosius und den Richter
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 18. Dezember 2001
verkündete Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Inhaber eines Unternehmens für Sicherheitstechnik, hatte
im Herbst 1995 in den Räumen einer von der Beklagten betriebenen Boutique
für exklusive Designerbekleidung eine Einbruchmeldeanlage nach den Richt-
linien des Verbandes der Sachversicherer für gewerbliche Risiken eingebaut,
die mittels Bewegungsmelder den gesamten Innenraum der Boutique abdek-
ken sollte. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Einbrüchen in das Geschäft
bzw. zu Einbruchsversuchen, ohne daß die Alarmanlage, obgleich sie scharf
geschaltet war, Alarm auslöste. Nach den entsprechenden Vorfällen wurde die
Anlage von Mitarbeitern des Beklagten jeweils überprüft und neu eingestellt.
Diese Arbeiten fanden mehrfach statt, zuletzt am 25. April 1997. In der Nacht
vom 10. auf den 11. Mai 1997 kam es zu einem weiteren Einbruch in die Bou-
tique. Auch hier wurde ein Alarm nicht ausgelöst.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin, die nicht gegen Ein-
bruchdiebstahl versichert war, den Beklagten für Schäden, die ihr durch den
Einbruch in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 1997 entstanden sind, in An-
spruch. Mit der Behauptung, die Alarmanlage sei falsch konzipiert und fehler-
haft montiert worden, verlangt sie Wertersatz für entwendete Kleidungsstücke
in Höhe von 225.756,06 DM nebst 10% Zinsen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch
Grundurteil vom 27. November 2001 die Klage für gerechtfertigt erklärt und
den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe
der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegen dieses Grundurteil richtet sich die Revision des Beklagten, der
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückver-
weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, erstrebt. Die Klägerin be-
antragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der
Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem
Vertrag der Parteien über die Durchführung von Arbeiten, mit denen die Alarm-
anlage am 25. April 1997 wieder instand gesetzt werden sollte, um einen Werk-
vertrag gehandelt hat, auf den die §§ 631 ff. BGB in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden sind. Es hat den Beklagten als
Unternehmer für verpflichtet gehalten, das Werk so herzustellen, daß es nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnli-
chen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB a.F.). Das Berufungsgericht hat seiner
Entscheidung weiter die Auffassung zu Grunde gelegt, daß dann, wenn das
Werk nicht von dieser Beschaffenheit, sondern mangelhaft ist, der Besteller
unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung Schadensersatz begeh-
ren kann, sofern es sich bei dem durch den Fehler verursachten Schaden um
einen sogenannten entfernten Mangelfolgeschaden handelt.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist rechtsfehlerfrei. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere anerkannt, daß es
sich bei einem durch ein mangelhaftes Sicherheitssystem bedingten Schaden
um einen entfernten Mangelfolgeschaden handelt, für den unter dem Gesichts-
punkt positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangt werden kann
(BGHZ 115, 32, 35). Die Revision zieht diesen rechtlichen Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts auch nicht in Zweifel.
II. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der umstrittene Ein-
bruchschaden sei durch eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten bedingt,
nicht frei von Rechtsfehlern, da das Berufungsgericht einen Mangel des Werks
des Beklagten nicht festgestellt hat.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
nicht geklärt, was Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Werkver-
trages gewesen sei. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, Gegenstand
des Werkvertrages sei nicht nur die Installation von Glasbruchsensoren an der
Tür des Hauptverkaufsraumes gewesen, sondern darüber hinaus diverse Repa-
ratur-, Überprüfungs- und Einstellungsarbeiten an der Einbruchmeldeanlage. Es
hat für bewiesen erachtet, daß sich der zwischen den Parteien geschlossene
Werkvertrag nicht auf eine Überprüfung, Reparatur und gegebenenfalls auf ei-
nen Austausch bestimmter einzelner Sensoren beschränkt, sondern vielmehr
die Inspektion aller in den fraglichen Räumen befindlicher Melder und auch die
Überprüfung der Schaltzentrale als solcher umfaßt habe.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die
Bekundung des Zeugen E. , der Monteur des Beklagten habe sich die
Sensoren auf dem Weg zur Toilette angesehen, unberücksichtigt gelassen,
durch ein bloßes Ansehen der Sensoren werde deren Funktionsfähigkeit nicht
überprüft, kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsge-
richt hat die Aussage des Zeugen gewürdigt. Seine Bekundungen, sämtliche
Sensoren und die Funktion der Alarmanlage seien überprüft worden, hat das
Berufungsgericht dahin gewürdigt, Auftragsgegenstand seien die Inspektion
und Überprüfung der Gesamtanlage gewesen.
2. Dagegen greifen die gegen die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des
Werks des Beklagten erhobenen Rügen der Revision durch.
a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, ob das Werk des Be-
klagten mangelhaft war, den unstreitigen Umstand zu Grunde gelegt, daß die
vom Beklagten installierte und vor dem fraglichen Einbruch reparierte Anlage
bei dem Einbruch keinen Alarm ausgelöst hat. Es hat sodann ausgeführt, seiner
Ansicht nach sei davon auszugehen, daß die Anlage seiner Zeit scharfgeschal-
tet gewesen sei und auch die Übertragung zu dem angeschlossenen Bewa-
chungsunternehmen funktioniert habe, so daß, wäre die Anlage in Ordnung
gewesen, Alarm hätte ausgelöst werden müssen. Dies sei in dem von der Klä-
gerin zu den Akten gereichten Privatgutachten detailliert, nachvollziehbar und
überzeugend dargetan und festgestellt worden. Mit seinem pauschalen Bestrei-
ten, die Anlage sei nicht scharfgeschaltet gewesen, habe der Beklagte die ge-
genteiligen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Privatgutachters nicht in
Frage stellen können, so daß von der Richtigkeit der Behauptungen der Kläge-
rin auszugehen sei. Da die Anlage als solche zur Zeit des Einbruchs nicht funk-
tionstüchtig gewesen sei, sei sie für die Klägerin wertlos gewesen, wobei da-
hingestellt bleiben könne, ob dieser Mangel bereits von Anfang an seit Installa-
tion der Anlage vorhanden gewesen sei oder auf späteren mangelhaften Repa-
raturen des Beklagten beruhe. Der Beklagte habe jedenfalls dafür einzustehen,
daß die Anlage bei den dem Schadensereignis unmittelbar vorausgegangenen
Arbeiten wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt werde. Dem Vor-
bringen des Beklagten, als Ursache des Nichtreagierens der Anlage könne ein
Bedienungsfehler oder eine Manipulation an der Anlage nicht ausgeschlossen
werden, so daß es an der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung des Be-
klagten und dem Schaden fehle, hat das Berufungsgericht für unerheblich ge-
halten, weil es sich um Mutmaßungen und Spekulationen des Beklagten hand-
le, für deren Berechtigung es an jeglichem substantiellen Vortrag seitens des
Beklagten fehle. Auch wenn der Geschädigte und Anspruchsteller grundsätzlich
die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetrete-
nen Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, seien ihm in
Fällen wie dem vorliegenden gewisse Erleichterungen zuzubilligen, die im Ein-
zelfall bis zur Umkehr der Beweislast führen könnten. Würde man von der Klä-
gerin verlangen, alle denkbaren Gründe für das Versagen der Anlage auszu-
schließen, dann stelle dies eine nicht gerechtfertigte Überspannung ihrer Darle-
gungspflichten dar. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, daß die Instal-
lation einer Einbruchmeldeanlage den Zweck habe, ein Schadensereignis wie
das hier streitgegenständliche zu verhindern.
b) Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, zur Funk-
tionstüchtigkeit einer Alarmanlage der vorliegenden Art gehöre es, daß sie
Alarm auslöst, wenn sie scharf gestellt ist, hingegen keinen Alarm auslöst,
wenn sie entschärft ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten und vom Beru-
fungsgericht in Bezug genommenen Privatgutachten ergibt sich, daß die
Alarmanlage zwischen ihrer Schärfung am 10. Mai 1997 um 14.07 Uhr und ih-
rer Entschärfung am 12. Mai 1997 um 10.50 Uhr scharfgestellt war und in die-
ser Zeit der Scharfstellung die Routineanrufe bei dem Überwachungsunterneh-
men angekommen sind. Nach dem Schadensfall ist die Anlage vom Privatgut-
achter scharfgeschaltet worden und hat bei ihrer Prüfung durch den Privatgut-
achter auch Alarm ausgelöst. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anlage
sei nach dem Vorbringen der Klägerin funktionstüchtig gewesen, eine Entschär-
fung vor dem Einbruch sei nicht erfolgt, begegnet daher keinen rechtlichen Be-
denken und ist vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.
Hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Manipulation an der Anlage stattge-
funden, die das Berufungsgericht nicht feststellt, fehlt es bei diesem Sachver-
halt an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die Anlage sei fehlerhaft
konzipiert oder hergestellt worden. Ebensowenig lassen sich auf dieser Grund-
lage Feststellungen zu einer Mangelhaftigkeit der Reparaturleistungen treffen.
Hat die Anlage nach dem Einbruch funktioniert, spricht dies - solange zuvor
keine Veränderungen vorgenommen worden sind - für ein einwandfreies Arbei-
ten auch in der Zeit davor. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die
Alarmanlage fehlerfrei konzipiert worden ist und sich nach den Reparaturen
des Beklagten in einem funktionstüchtigen Zustand befand. Bei dieser Sach-
lage kann allein aus dem Umstand, daß die Anlage gleichwohl keinen Alarm
ausgelöst hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Arbeiten des Be-
klagten müßten mangelhaft gewesen sein. Hat der Beklagte die Reparaturar-
beiten wie vom Berufungsgericht festgestellt so ausgeführt, daß nach ihrem
Abschluß wieder eine funktionsfähige Alarmanlage bestand, dann hat er den
nach den verschiedenen Verträgen geschuldeten Erfolg, nämlich die zunächst
mangelfrei erstellte Anlage nach ihren Beschädigungen so zu reparieren, daß
sie wieder funktionstüchtig ist, herbeigeführt. Der unstreitige Umstand, daß die
Alarmanlage zu einem späteren und nach Abschluß der Reparaturarbeiten, die
zur Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit geführt haben, liegenden Zeit-
punkt keinen Alarm ausgelöst hat, kann verschiedene Ursachen haben, zu de-
nen die Mangelhaftigkeit der Werkleistung gehören kann, aber nicht gehören
muß. Demzufolge fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die den Schluß
zulassen könnten, bei dem eingetretenen Schaden handle es sich um einen
solchen, der durch ein mangelhaftes Sicherheitssystem oder mangelhafte Re-
paratur- und Überprüfungsarbeiten des Beklagten bedingt ist. Das Berufungs-
urteil kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Be-
stand haben.
c) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht er-
halten werden, der Beklagte habe nicht dargelegt, die ihm in Auftrag gegebe-
nen Werkleistungen mangelfrei ausgeführt zu haben.
Zwar schuldet der Unternehmer ein mangelfreies Werk und hat vor der
Abnahme (§ 640 BGB a.F.) die mangelfreie und vollständige Erbringung der
geschuldeten Werkleistung darzulegen und zu beweisen, wenn der Besteller
das Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v.
24.10.1996 - VII ZR 98/94, BGH NJW-RR 1997, 347, 349; Sen.Beschl. v.
24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347). Mit Abnahme des Werks und
Fehlen eines Vorbehalts trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Mangel-
haftigkeit des Werks und die Ursächlichkeit des Mangels für den Schaden je-
doch den Besteller (§ 640 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.10.1996
- VII ZR 98/94, aaO). An der Darlegung der Mangelhaftigkeit des Werks und
ihrer Ursächlichkeit für den Schaden fehlt es, wenn der Schaden nicht auf ei-
ne fehlerhafte Leistung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers zu-
rückzuführen ist, sondern ausschließlich in den Verantwortungsbereich des
Auftraggebers fällt (BGH, Urt. v. 2.10.1997 - VII ZR 30/97, BauR 1998, 172).
Der Beklagte hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, im Einzelnen
dargelegt und unter Beweis gestellt, die Anlage sei ordnungsgemäß geplant
und ausgeführt worden. Er hat weiter vorgetragen, das Ausbleiben des Alarms
könne darauf zurückzuführen sein, daß der Erfassungsbereich der Bewe-
gungsmelder verstellt gewesen sei. Er hat schließlich geltend gemacht, die
Anlage habe sich am Tag der Begutachtung seitens des Privatgutachters der
Klägerin in einem Zustand - geöffneter Bewegungsmelder mit herausschau-
enden Anschlußdrähten, nicht angeschlossenem Sabotagekontakt - befunden,
in dem sie nach der Reparatur nicht übergeben worden sei. Dem hätte das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus im übrigen zumindest gegen-
beweislich - nachgehen müssen. Die Revision rügt daher zu Recht, das Beru-
fungsgericht habe diese in Betracht kommenden Schadensursachen nicht
ausgeschlossen. Solange diese auch im Privatgutachten der Klägerin ange-
sprochenen und vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten der Schadens-
verursachung nicht ausgeschlossen sind, ist der nach Abnahme der Werklei-
stung der Klägerin obliegende Beweis, das Ausbleiben des Alarms sei auf ei-
ne fehlerhafte Werkleistung des Beklagten zurückzuführen, nicht erbracht.
III. Im erneuten Berufungsverfahren werden die erforderlichen Feststel-
lung einschließlich Feststellungen zu der Frage, ob das Werk abgenommen
worden ist, zu treffen sein, wobei den Parteien gegebenenfalls Gelegenheit zu
ergänzendem Sachvortrag zu geben sein wird.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Ambrosius
Asendorf