Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2004 – XI ZR 385/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Sprungrevision

in dem Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom

13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 511.291,88 €.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566

Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-

schwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-

deutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom

Landgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegen-

den Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten Rechtsansich-

ten führen insoweit zum gleichen Ergebnis.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-

scheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landge-

richt in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (5 U

104/02) vom 21. November 2002 und Stuttgart (10 U 27/03) vom

2. September 2003 sowie des Landgerichts Tübingen (7 O 63/02) vom

17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine

Kommune gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen

Kommune bei "Rückzahlungen" an K. nicht auf einen Wegfall der Be-

reicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.

Der Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte,

steht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer Dar-

lehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Wä-

re ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte ge-

genüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta

durch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie

geltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-

rin sei durch "Rückzahlung" der Valuta an den vermeintlichen Darle-

hensgeber K. getilgt worden. In der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines rechtsgrundlos

ausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta beru-

fen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999,

724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners,

die rechtsgrundlos erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr lei-

stungsfähigen Dritten "zurückgezahlt" zu haben, kann nichts anderes

gelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an K. beruhen

einzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klä-

gerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schrei-

ben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, K. habe den

Kredit im Jahre 1990 lediglich "vermittelt", keinen Anlaß zu der Annahme

hatte, der Finanzmakler K. persönlich habe von der Klägerin die Zah-

lung von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klä-

gerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie

ohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die An-

weisung von K. Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn per-

sönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch K. mög-

lich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen,

den daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB

auf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Be-

klagte kann sich vielmehr nur an K. halten, dem sie leichtfertig ver-

traut hat.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwen-

dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Appl