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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 3 StR 165/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 165/04

BESCHLUSS

vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen