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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 3 StR 166/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 166/04

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 16. Januar 2004 im Strafausspruch hinsicht-

lich der in den Fällen 1, 2/12, 3 bis 5/10, 13 bis 24, 26 bis 31

und 36 der Anklage verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-

strafe aufgehoben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben mit

Ausnahme der Feststellung, der Wirkstoffgehalt von Marihuana

"mittlerer Art und Güte" betrage 8 % Tetrahydrocannabinol

(THC), aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-

gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, je-

weils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision

der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Teilerfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß das Landgericht

den Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität, der nach allge-

meiner Erfahrung bei 2 bis allenfalls 5 % THC liegt (vgl. BGHR BtMG § 29

Strafzumessung 37; BGH, Beschl. vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; Körner,

BtMG 5. Aufl. Anh. C 1 Rdn. 238; Weber, BtMG 2. Aufl. Anh. H, S. 1621 f.), mit

8 % zu hoch zugrunde gelegt hat. Diese Feststellung war daher aufzuheben.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt in allen zumindest auch das Betäu-

bungsmittel Marihuana betreffenden Einzelfällen zu einer Aufhebung des

Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht völlig auszuschließen, daß die betrof-

fenen Einzelstrafen auf der Annahme überhöhter Wirkstoffgehalte beruhen. Die

Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe

zur Folge. Die zum Strafausspruch sonst getroffenen Feststellungen können

aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende, hierzu nicht in

Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Dagegen konnten die Schuldsprüche auch in den betroffenen Fällen be-

stehen bleiben. Die Feststellung, es habe sich um Marihuana "mittlerer Art und

Güte" gehandelt, ist als solche nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, war

die Grenze zur nicht geringen Menge - selbst unter Zugrundelegung eines

THC-Anteils von lediglich 2 % bei Marihuana durchschnittlicher Qualität - in

allen Fällen überschritten.

Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils kei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister von Lienen