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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 180/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004
beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) wird der
Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 1. März 2004
aufgehoben.
2. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin-
nen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
12. Juni 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Se-
nat an:
1. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist
zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber un-
begründet. Das gilt letztlich auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und zehn Monaten aus den vier – überaus milden – Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Von einer geringeren Erhöhung
der Einsatzstrafe, wie sie angesichts des vom Landgericht selbst hervorge-
hobenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegen die
ältere Schwester der Nebenklägerinnen gerichteten jeweils tateinheitlichen
Vergehen nach §§ 174, 182 StGB nahegelegen hätte, durfte das Landgericht
jedenfalls wegen der hervorgehobenen Intensität der Gesamtheit der Taten
absehen; diese kulminierte in der ausgetragenen Schwangerschaft des
mißbrauchten Mädchens, die indes keiner der Einzeltaten sicher zuzurech-
nen war. Das Gesamtstrafergebnis erweist sich bei dieser Sachlage als
rechtsfehlerfrei.
2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auch in den Freispruchfäl-
len sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landge-
richt erfolgten Beistandbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist der Prozeß-
kostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen gegenstandslos (vgl. BGHR StPO
§ 397a Abs. 1 Beistand 2).
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