Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 203/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten R wird das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Febru-
ar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen – auch gegen den Angeklag-
ten L (§ 357 StPO) – dahin abgeändert, daß die
Verurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brand-
stiftung jeweils entfällt;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen die An-
geklagte R mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlich
mit dem Mitangeklagten begangener schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit
Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-
hängt, unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen auf eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung der Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mitangeklagte wurde
bei identischem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen
Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bleiben insbesondere die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen An-
griffe gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung erfolglos. Der Schuldspruch
wegen schwerer Brandstiftung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat ent-
nimmt den Urteilsfeststellungen, daß die Tat zur Vollendung gelangt ist.
Allerdings wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1
Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Die
vom Generalbundesanwalt deshalb zutreffend beantragte Schuldspruchbe-
richtigung ist gemäß § 357 StPO auf den selbst nicht revidierenden Mitange-
klagten zu erstrecken. Dessen vorheriger Anhörung bedarf es nicht, da die
Schuldspruchberichtigung den Mitangeklagten lediglich begünstigt, den
Strafausspruch gegen ihn indes unberührt läßt und daher keine neue Ver-
handlung, durch die er belastet werden könnte, nach sich zieht. Der individu-
elle Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 21 StGB, der zur Aufhebung des
Strafausspruchs bei der Angeklagten führt, berührt den Mitangeklagten nicht.
2. Die Angeklagte betreffend hat die verhängte Strafe keinen Bestand.
Das Landgericht hat die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
der Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB zumindest nicht
ausgeschlossen. Gleichwohl läßt das Landgericht – das auch nicht erörtert,
ob es diesen vertypten Milderungsgrund bei der Prüfung und Ablehnung ei-
nes minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB mitbedacht hat – un-
erwähnt, ob es der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Der allgemein ausgeführten Berück-
sichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit kann der Se-
nat dies ebenso wenig eindeutig entnehmen wie der erkannten Strafhöhe,
auch unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten verhängten
Strafe. Ein tragfähiger Ablehnungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung
ist nicht ersichtlich. Danach führen die Zweifel an einer rechtsfehlerfreien
Strafrahmenfindung zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat weist ergänzend für die nachträgliche Gesamtstrafbildung
darauf hin, daß bei der Einbeziehung von Geldstrafen nach §§ 55, 54 StGB
der maßgebliche Zäsurzeitpunkt vollständig – auch zur Frage etwa vorrangi-
ger anderweitiger Einbeziehbarkeit der einbezogenen Strafen in eine voraus-
gegangene Verurteilung – zu belegen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB zu bedenken; deren Anwendung wird freilich – sofern
nicht nach der neuen Verhandlung eine Aussetzungsmöglichkeit davon ab-
hängen sollte – besonders fernliegen, wenn eine auf die Gesamtstrafe anzu-
rechnende weitgehende Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläge (auch
die vollständige stünde der erneuten Einbeziehung, sofern die bisherige
rechtsfehlerfrei erfolgte, nicht entgegen; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Erledigung 1 und 2).
3. Der Maßregelausspruch nach § 63 StGB hat schon deshalb keinen
Bestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zu-
stand 12; BGH NStZ 2004, 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagte
die Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähig-
keit begangen hat. Im Zusammenhang mit ihrer Alkoholisierung hat das
Landgericht dies lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 8). Die Gesamtheit
der Urteilsgründe legt zwar nahe, daß das Landgericht angesichts der fest-
gestellten Persönlichkeitsdefekte der Angeklagten letztlich doch zu einer si-
cheren Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist; die Ur-
teilsgründe lassen jedoch die für die einschneidende Maßregel der Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerläßliche Klarheit ver-
missen. Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnung
der Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwar
im Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer die
Alkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit
(BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daß
aber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachver-
ständigen – durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene „psy-
chische und Verhaltensstörung“ sowie „emotional instabile Persönlichkeits-
störung vom impulsiven Typ“ – als Grundlage für die Annahme der Voraus-
setzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des für
eine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vage
sind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).
Das neue Tatgericht muß die – gesicherten oder nur nicht ausschließ-
baren – Voraussetzungen des § 21 StGB und ihre Auswirkungen auf den
Strafausspruch, gegebenenfalls auch auf einen Maßregelausspruch erneut
mit sachverständiger Hilfe überprüfen. Für eine Maßregel nach § 63 StGB
bedürfte es einer im Vergleich zu den zitierten Urteilsfeststellungen erheblich
eingehenderen Diagnose über einen feststehenden Zustand gravierender
psychischer Störung der Angeklagten. Mit Hilfe des Gutachters wird auch
erneut die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für eine Unter-
bringung nach § 64 StGB zu prüfen sein. Angesichts der zwischen der Ange-
klagten und dem bisherigen psychiatrischen Sachverständigen deutlich ge-
wordenen Spannungen (vgl. UA S. 16), deren Einfluß auf die Vollständigkeit
der zu erhebenden Befunde nicht ausgeschlossen erscheint, wäre es hier
unter Umständen erwägenswert, einen weiteren psychiatrischen Sachver-
ständigen zu Rate zu ziehen.
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal