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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 203/04

5. Strafsenat

5 StR 203/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten R wird das

Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Febru-

ar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen – auch gegen den Angeklag-

ten L (§ 357 StPO) – dahin abgeändert, daß die

Verurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brand-

stiftung jeweils entfällt;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen die An-

geklagte R mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlich

mit dem Mitangeklagten begangener schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit

Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-

hängt, unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen auf eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung der Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mitangeklagte wurde

bei identischem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wurde. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen

Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bleiben insbesondere die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen An-

griffe gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung erfolglos. Der Schuldspruch

wegen schwerer Brandstiftung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat ent-

nimmt den Urteilsfeststellungen, daß die Tat zur Vollendung gelangt ist.

Allerdings wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1

Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a

Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Die

vom Generalbundesanwalt deshalb zutreffend beantragte Schuldspruchbe-

richtigung ist gemäß § 357 StPO auf den selbst nicht revidierenden Mitange-

klagten zu erstrecken. Dessen vorheriger Anhörung bedarf es nicht, da die

Schuldspruchberichtigung den Mitangeklagten lediglich begünstigt, den

Strafausspruch gegen ihn indes unberührt läßt und daher keine neue Ver-

handlung, durch die er belastet werden könnte, nach sich zieht. Der individu-

elle Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 21 StGB, der zur Aufhebung des

Strafausspruchs bei der Angeklagten führt, berührt den Mitangeklagten nicht.

2. Die Angeklagte betreffend hat die verhängte Strafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

der Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB zumindest nicht

ausgeschlossen. Gleichwohl läßt das Landgericht – das auch nicht erörtert,

ob es diesen vertypten Milderungsgrund bei der Prüfung und Ablehnung ei-

nes minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB mitbedacht hat – un-

erwähnt, ob es der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Der allgemein ausgeführten Berück-

sichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit kann der Se-

nat dies ebenso wenig eindeutig entnehmen wie der erkannten Strafhöhe,

auch unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten verhängten

Strafe. Ein tragfähiger Ablehnungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung

ist nicht ersichtlich. Danach führen die Zweifel an einer rechtsfehlerfreien

Strafrahmenfindung zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat weist ergänzend für die nachträgliche Gesamtstrafbildung

darauf hin, daß bei der Einbeziehung von Geldstrafen nach §§ 55, 54 StGB

der maßgebliche Zäsurzeitpunkt vollständig – auch zur Frage etwa vorrangi-

ger anderweitiger Einbeziehbarkeit der einbezogenen Strafen in eine voraus-

gegangene Verurteilung – zu belegen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB zu bedenken; deren Anwendung wird freilich – sofern

nicht nach der neuen Verhandlung eine Aussetzungsmöglichkeit davon ab-

hängen sollte – besonders fernliegen, wenn eine auf die Gesamtstrafe anzu-

rechnende weitgehende Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläge (auch

die vollständige stünde der erneuten Einbeziehung, sofern die bisherige

rechtsfehlerfrei erfolgte, nicht entgegen; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Erledigung 1 und 2).

3. Der Maßregelausspruch nach § 63 StGB hat schon deshalb keinen

Bestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zu-

stand 12; BGH NStZ 2004, 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagte

die Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähig-

keit begangen hat. Im Zusammenhang mit ihrer Alkoholisierung hat das

Landgericht dies lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 8). Die Gesamtheit

der Urteilsgründe legt zwar nahe, daß das Landgericht angesichts der fest-

gestellten Persönlichkeitsdefekte der Angeklagten letztlich doch zu einer si-

cheren Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist; die Ur-

teilsgründe lassen jedoch die für die einschneidende Maßregel der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerläßliche Klarheit ver-

missen. Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnung

der Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwar

im Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer die

Alkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit

(BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daß

aber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachver-

ständigen – durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene „psy-

chische und Verhaltensstörung“ sowie „emotional instabile Persönlichkeits-

störung vom impulsiven Typ“ – als Grundlage für die Annahme der Voraus-

setzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des für

eine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vage

sind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).

Das neue Tatgericht muß die – gesicherten oder nur nicht ausschließ-

baren – Voraussetzungen des § 21 StGB und ihre Auswirkungen auf den

Strafausspruch, gegebenenfalls auch auf einen Maßregelausspruch erneut

mit sachverständiger Hilfe überprüfen. Für eine Maßregel nach § 63 StGB

bedürfte es einer im Vergleich zu den zitierten Urteilsfeststellungen erheblich

eingehenderen Diagnose über einen feststehenden Zustand gravierender

psychischer Störung der Angeklagten. Mit Hilfe des Gutachters wird auch

erneut die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für eine Unter-

bringung nach § 64 StGB zu prüfen sein. Angesichts der zwischen der Ange-

klagten und dem bisherigen psychiatrischen Sachverständigen deutlich ge-

wordenen Spannungen (vgl. UA S. 16), deren Einfluß auf die Vollständigkeit

der zu erhebenden Befunde nicht ausgeschlossen erscheint, wäre es hier

unter Umständen erwägenswert, einen weiteren psychiatrischen Sachver-

ständigen zu Rate zu ziehen.

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