BGH Urteil vom 09.06.2004 – I ZR 70/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein nein
Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GeschmMG § 5 a.F.
Zur Frage der tatrichterlichen Würdigung des vorbekannten Formenschatzes.
Klemmhebel
BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 70/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, stellt Griffe verschiedenster Art
her. Sie ist lnhaberin des internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/029270 für
den nachfolgend abgebildeten Klemmhebel, für das sie - u.a. für Deutschland -
eine Priorität vom 5. April 1994 in Anspruch nimmt:
Die Klägerin stellt gemäß diesem Geschmacksmuster Klemmhebel her, die
sie im Inland vertreibt.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt
Klemmhebel entsprechend dem nachfolgend abgebildeten Muster:
Die Klägerin sieht die Herstellung und den Vertrieb solcher Klemmhebel als
Verletzung des Klagegeschmacksmusters an und beruft sich hilfsweise auf er-
gänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Sie hat beantragt, die Be-
klagten zur Unterlassung, Rechnungslegung und zur Vernichtung der beanstan-
deten Erzeugnisse zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten
festzustellen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß das Klagegeschmacksmu-
ster allenfalls einen sehr engen Schutzumfang habe, weil zum vorbekannten For-
menschatz ihr eigenes - nachfolgend abgebildetes - Klemmhebel-Modell mit der
Bezeichnung "P. 252" (Anlage B 2) gehöre:
Dazu haben die Beklagten vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe Klemmhe-
bel dieses Typs an die S. OHG (später: S. GmbH;
nachfolgend bezeichnet als S. ) in N. verkauft und am
28. März 1991 ausgeliefert. Dieses Unternehmen habe den dafür am gleichen
Tag in Rechnung gestellten Betrag (einschließlich anteiliger Werkzeugkosten in
Höhe von 6.000 DM) bezahlt. Der Klemmhebel "P. 252" sei danach für Klein-
möbel im Bereich Hifi benutzt worden; auch die Pu. GmbH habe solche
Klemmhebel erhalten.
Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, der vorgelegte Klemmhebel
"P. 252" sei ein erst nachträglich - zu Prozeßzwecken - angefertigtes Einzel-
stück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, de-
ren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche verneint
und hierzu ausgeführt:
Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht seien jedenfalls deshalb nicht ge-
geben, weil die angegriffene Gestaltung keine verbotene Nachbildung des Klage-
geschmacksmusters sei.
Der Klemmhebel "P. 252" gehöre zum vorbekannten Formenschatz.
Der Zeuge Se. habe bei seiner Vernehmung durch das Landgericht den Pro-
totyp eines Monitorständers von S. aus dem Jahr 1991 vorgelegt
(Anlage BA 6) und dazu erklärt, die Beklagte zu 1 habe für diesen die Kopfplatte
und den Klemmhebel gefertigt. S. habe nach dem Muster seiner-
zeit 2000 bis 3000 Monitorständer herstellen lassen, davon 500 Stück mit dem
Klemmhebel "P. 252".
Im Berufungsverfahren habe der Zeuge Se. seine Aussage unter-
mauert. Danach habe es zwei Aufträge für Monitorständer gegeben, nämlich ei-
nen des Unternehmens B. (im Umfang bis zu 2000 Stück) und einen wei-
teren des Unternehmens Sen. (über etwa 20 Stück). Der Ständer sei (mit
gewissen Änderungen) hergestellt und tatsächlich ausgeliefert worden.
Der Zeuge Se. habe angegeben, der Klemmhebel habe dazu gedient,
die Befestigung der oberen Platte ein erstes Mal festzuziehen, damit von da ab
die obere Platte ohne Betätigung des Griffs dreh- und schwenkbar sei. Von dem
Hebelgriff habe er sich eine stärkere Feststellwirkung versprochen. Er habe sich
aber später davon überzeugen lassen, daß ein Sternengriff ausreichend sei. Es
seien etwa 200 bis 300 Klemmhebel eingesetzt worden, bevor man zu einem
Sternengriff übergegangen sei.
Der Zeuge habe weiter dargelegt, warum S. am Monitor-
ständerfuß den Klemmhebel trotz der für diesen bereits bezahlten Werkzeug-
kostenanteile durch einen Sternengriff ersetzt habe. Dies habe damit zu tun, daß
man zur Ausführung eines Auftrags zunächst tiefer in die Tasche greife. Wenn
sich dann ergebe, daß billigere Teile eingesetzt werden könnten, lasse man die
bis dahin angefallenen Werkzeugkostenanteile fallen. Die technischen Unzuläng-
lichkeiten des vorgelegten Prototyps des Monitorständers, insbesondere was die
Form des Klemmhebels "P. 252" und den Einsatz eines Maulschlüssels an
diesem angehe, erklärten sich nach den Angaben des Zeugen zwanglos durch
die zum Teil nachträglich revidierten Entscheidungen in der Pionierphase.
Der Zeuge Se. sei glaubwürdig, obwohl er am selben Ort wie die Be-
klagte zu 1 tätig sei und zu ihr langjährige Geschäftsbeziehungen unterhalten ha-
be. Seine Aussage werde durch die Angaben des Zeugen Pr. bestätigt.
Zu den Aussagen der Zeugen paßten die vorgelegten Vertragsunterlagen,
insbesondere die technische Zeichnung mit der Datumsangabe "11. Januar 1991"
(Anlage B 1), die eine Artikelbeschreibung des Klemmhebels "P 252" enthal-
te. Die Zeichnung bekräftige, daß es diesen Klemmhebel bereits zum maßgebli-
chen Zeitpunkt gegeben habe, ebenso wie die der S. erteilte
Rechnung vom 28. März 1991 (Anlage B 6), die auf einen Hebel "gem. Zg. vom
11.01.91" Bezug nehme. Nach der Zeichnung sitze die Sechskantkappe im Betä-
tigungskörper zwar wesentlich höher als in dem Prototyp (Anlage BA 6), dies sei
aber eine Modifikation, die an der grundlegenden Übereinstimmung von Zeich-
nung und Prototyp nichts ändere.
Das Klagegeschmacksmuster habe wegen der Vorbekanntheit des Klemm-
hebels "P. 252" nur einen geringen Schutzumfang. Der Hebel der Beklagten
verwirkliche die vom Klemmhebel "P. 252" abweichenden, individuellen
Merkmale des Klagegeschmacksmusters nicht.
Auch Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-
schutz seien nicht gegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin
aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a GeschmMG a.F.) verneint hat, halten der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters richtet sich noch
nach dem Geschmacksmustergesetz in dessen zur Zeit der Anmeldung und Ein-
tragung geltenden Fassung, obwohl nunmehr das Geschmacksmustergesetz in
der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
S. 390) in Kraft getreten ist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG).
2.
Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen,
daß das Klagegeschmacksmuster im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. neu
und eigentümlich ist, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beanstandete Klemmhe-
bel der Beklagten sei keine verbotene Nachbildung (§ 5 GeschmMG a.F.) des
Klagegeschmacksmusters, weil dieses wegen der Vorbekanntheit des Klemmhe-
bels "P. 252" nur einen geringen Schutzumfang habe. Diese Beurteilung ist
nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht auch bei Einbe-
ziehung des Klemmhebels "P. 252" in den vorbekannten Formenschatz den
Schutzumfang rechtsfehlerhaft gewürdigt hätte. Mit Erfolg rügt die Revision aber
die tatrichterliche Feststellung, dieser Klemmhebel sei vorbekannt, als verfah-
rensfehlerhaft.
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß der Klemmhebel "P.
252" vorbekannt sei, im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Se.
und Pr. und einige der vorgelegten Unterlagen gestützt. Dabei hat es jedoch
wesentliches Vorbringen der Klägerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme über-
gangen.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Parteien nach der Beweis-
aufnahme auch zu deren Ergebnis verhandelt. Das Berufungsgericht hat durch
Beschluß den Parteien zusätzlich Gelegenheit gegeben, sich schriftsätzlich zum
Beweisergebnis zu äußern. Es hat jedoch sein Urteil gefällt, ohne wesentliches
Vorbringen der Klägerin
in deren zuvor eingereichtem Schriftsatz vom
18. Dezember 2001 in mündlicher Verhandlung zu erörtern und in den Entschei-
dungsgründen abzuwägen.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Angaben des Zeugen Se. mit
den eingereichten Unterlagen zeitlich nicht in Einklang gebracht werden könnten.
Nach der Auftragsbestätigung der Beklagten zu 1 für die S. vom 5.
Februar 1991 (Anlage B 6/letztes Blatt unten) habe am 10. Januar 1991 eine Be-
sprechung der Beklagten zu 1 mit dem Zeugen Se. über den Klemmhebel
stattgefunden. Die technische Zeichnung des Klemmhebels mit der Artikelnummer
"252" trage das Datum vom 11. Januar 1991 (Anlage B 1). Die Bestellung von
Sen. bei S. (Anlage BA 4) datiere bereits vom 16. Januar
1991, weise aber folgenden Vermerk auf:
"Die Ausführung der Dreh-Schwenkfüße entnehmen Sie bitte der beiliegenden B. -Montageanleitung."
Erst am 30. Januar 1991 solle der Zeuge Se. (ausweislich des Liefer-
scheins vom 28.3.1991/Anlage B 6 erstes Blatt) der Beklagten zu 1 einen Ferti-
gungsauftrag über 500 Klemmhebel erteilt haben, und zwar, wie er ausgesagt
habe, "als der Auftrag von B. sicher war". Dabei solle B. das Un-
ternehmen gewesen sein, "für das die Entwicklungen durchgeführt worden wa-
ren". Ausweislich der "Auftrags-Termin-Karte" vom 5. Februar 1991 (Anlage
B 6/drittes Blatt, Vermerk im Kasten unten links: "Neuteil, Rückspr. WZ-Bau") ha-
be jedoch erst neues Werkzeug hergestellt werden müssen.
Bei Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 18. Dezember 2001 erscheint es - jedenfalls ohne ergänzende Erklärung -
schwer vorstellbar, daß Sen. nur fünf Tage nach dem 11. Januar 1991, auf
den die vorgelegte technische Zeichnung für den Klemmhebel "P. 252" datiert
ist, bei der Bestellung des Monitorständers (am 16. Januar 1991) bereits auf eine
"B. -Montageanleitung" Bezug nehmen konnte, und dies zu einem Zeit-
punkt, als bei der Beklagten zu 1 noch nicht einmal Werkzeug zur Herstellung des
Klemmhebels, der zur Montage des bestellten Ständers notwendig war, vorhan-
den war. Diese Umstände können für die Behauptung der Klägerin sprechen, daß
die vorgelegte technische Zeichnung auf den 11. Januar 1991 rückdatiert worden
ist und die Bestellvorgänge von Anfang 1991 nicht das als Anlage B 2 vorgelegte
und als "P. 252" bezeichnete Modell betrafen.
b)
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird deshalb eine erneute
Beweiswürdigung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-
men sein. Dazu gehören auch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-
gen, daß der als Anlage BA 6 vorgelegte Monitorständer eine "nicht ganz wackel-
freie Konstruktion" aufweist, der Klemmhebel "P. 252" eine "unerwartet hohe
ästhetische Wirkung" besitzt, obwohl er unter dem Monitorfuß normalerweise
nicht zu sehen gewesen wäre, sowie der Umstand, daß bei dem Monitorständer
mit dem Klemmhebel "P. 252" ein Maulschlüssel jedenfalls nicht besonders gut
eingesetzt werden kann.
Die Beweislast dafür, daß der Klemmhebel "P. 252" zum vorbekannten
Formenschatz gehört, trifft die Beklagten.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das angefochtene Urteil auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann