BGH Beschluss vom 09.06.2004 – III ZR 193/03
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena
vom 27. Mai 2003 - 8 U 1157/00 - wird zurückgewiesen, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Insbesondere veranlasst die vom Berufungsgericht nicht beschiedene
Verjährungseinrede eine Zulassung nicht. Da die genaue Ausgestaltung
der Rechtsbeziehungen der Parteien in bezug auf die Kläranlage noch
einer Regelung vorbehalten bleiben sollte und die Parteien bis Ende
1998 über einen "Kauf" der Kläranlage durch die Beklagte ernsthaft
verhandelt haben, war die möglicherweise nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
a.F. für die Verjährung in Betracht zu ziehende Frist von zwei Jahren
bis Ende 1998 gehemmt und bei Eintritt der Rechtshängigkeit der in
Frage stehenden Ansprüche noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 470.617,23 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann