Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2004 – III ZR 193/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena

vom 27. Mai 2003 - 8 U 1157/00 - wird zurückgewiesen, weil weder die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Insbesondere veranlasst die vom Berufungsgericht nicht beschiedene

Verjährungseinrede eine Zulassung nicht. Da die genaue Ausgestaltung

der Rechtsbeziehungen der Parteien in bezug auf die Kläranlage noch

einer Regelung vorbehalten bleiben sollte und die Parteien bis Ende

1998 über einen "Kauf" der Kläranlage durch die Beklagte ernsthaft

verhandelt haben, war die möglicherweise nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

a.F. für die Verjährung in Betracht zu ziehende Frist von zwei Jahren

bis Ende 1998 gehemmt und bei Eintritt der Rechtshängigkeit der in

Frage stehenden Ansprüche noch nicht abgelaufen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 470.617,23 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann