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BGH Urteil vom 09.06.2004 – IV ZR 115/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gese- hen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflicht- versicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03 - KG LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juni 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-

vilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Architekt, begehrt mit seiner im Jahre 2001 erho-

benen Klage die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus einer bei ihr ge-

nommenen Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren

habe. Dem 1983 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die All-

gemeinen Versicherungsbedingungen

für die Haftpflichtversicherung

(AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

Berufshaftpflichtversicherung zugrunde.

Der Kläger hatte Architektenleistungen für ein 1994 fertiggestelltes

Gebäude in B. erbracht. Dessen Bauherren beantragten am 27. No-

vember 1995 gegen den Kläger und drei Bauausführende vor dem

Landgericht Berlin die Durchführung des selbständigen Beweisverfah-

rens mit dem Ziel, Durchfeuchtungsschäden und die Zuordnung von de-

ren Ursachen zu Planungs- und Bauausführungsmängeln zu ermitteln.

Mit in jenem Verfahren eingeholtem Gutachten vom 26. April 1996 und

Ergänzungsgutachten vom 16. Dezember 1996 wurden Durchfeuch-

tungsschäden und dafür ursächliche Mängel sowohl in der Planung als

auch in der Bauausführung festgestellt.

Im Februar 2000 übersandten die Bauherren dem Kläger den Ent-

wurf einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage (Schadensum-

fang: 1,28 Mio. DM). Daraufhin erstattete der Kläger mit Schreiben vom

22. März 2000 bei der Beklagten eine Schadensmeldung.

Die Beklagte hält den Anspruch auf Versicherungsleistungen für

verjährt. Sie beruft sich im übrigen darauf, daß sie leistungsfrei sei, weil

der Kläger ihr die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht

unverzüglich angezeigt und damit seine Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB

verletzt habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht offenge-

lassen, ob die dem Kläger angelastete Obliegenheitsverletzung hier zur

Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

Statt dessen hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch

des Klägers auf Versicherungsleistungen sei bereits mit Ablauf des Jah-

res 1997 verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG

beginne am Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Ver-

sicherungsleistungen fällig geworden sei. Das sei hier bereits mit der

Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 geschehen,

welches eine Form der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenser-

satzanspruchs darstelle. Es sei insoweit den in § 153 Abs. 4 VVG ge-

nannten Möglichkeiten gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen

gegen den Versicherungsnehmer gleichwertig. In einer solchen gerichtli-

chen Geltendmachung liege immer die ernstliche Erklärung des Geschä-

digten, den Versicherungsnehmer als für den Schaden Verantwortlichen

auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen.

Demgegenüber sei ohne Bedeutung, daß das Beweisverfahren hier

erst der Klärung gedient habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche

gegen den Kläger und die anderen Anspruchsgegner bestanden hätten.

Denn jedenfalls hätten die Bauherren Ansprüche gegen den Kläger für

möglich gehalten. Hinzu träten weitere Umstände, auf Grund derer dem

Kläger klar gewesen sei, daß mit dem Beweisverfahren auch gegen ihn

ernsthaft ein Schadensersatzanspruch habe erhoben werden sollen. So

habe er selbst schon einen Monat zuvor erklärt, ein möglicher Schieds-

gutachter müsse eine Schadensquotelung nach Verursachern vorneh-

men. Auch habe der Kläger im selbständigen Beweisverfahren einem

weiteren, von ihm mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten den

Streit verkündet. Selbst wenn man annehme, dies sei nur vorsorglich ge-

schehen, habe der Kläger jedenfalls Anlaß gehabt, dieselbe Vorsicht

auch gegenüber der Beklagten walten zu lassen und ihr die Einleitung

des Beweisverfahrens mitzuteilen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens Ende 1995 war

hier weder für sich genommen noch im Zusammenspiel mit den weiteren

vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen geeignet, die Fällig-

keit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu begründen. Aus die-

sem Grunde begann auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen.

1. Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und

Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen

den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Dek-

kungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, deren zweijährige

Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG am Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in

dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden

(BGHZ 155, 69, 71 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR

45/78 - VersR 1979, 1117 unter II 1). Hierzu genügt jede Erklärung,

durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert

wird.

Allein daran bemißt sich, ob der Anspruch des Versicherungsneh-

mers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung fällig

wird und die Verjährungsfrist für diesen Deckungsanspruch zu laufen be-

ginnt. Entscheidend ist, daß sich der Gläubiger entschlossen hat, Scha-

densersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend

zu machen und daß er diesen Entschluß in einer Art und Weise zu er-

kennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Ver-

sicherungsnehmer verstanden werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom

20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966, 229 unter 2 m.w.N.; OLG

Köln r+s 1998, 323; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1072 f).

a) Daraus folgt einerseits, daß es nicht erforderlich ist, daß der

Gläubiger bereits gerichtliche Schritte gegen den Versicherungsnehmer

einleitet (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO). Andererseits löst aber

regelmäßig gerade die gerichtliche Geltendmachung (Antrag auf Prozeß-

kostenhilfe, Mahnverfahren, Klage, Streitverkündung - zu letzterer BGHZ

155, 69 ff.) von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungs-

nehmer den Verjährungsbeginn aus, weil spätestens in diesem Moment

die Verpflichtung des Versicherers einsetzt, ihm Rechtsschutz zu gewäh-

ren und den erhobenen Anspruch nach Möglichkeit abzuwehren, der An-

spruch auf Versicherungsleistungen mithin fällig wird.

b) Ob auch das selbständige Beweisverfahren eine gerichtliche

Geltendmachung in diesem Sinne darstellt, kann - anders als das Beru-

fungsgericht meint - nicht generell beantwortet werden. Das beruht dar-

auf, daß die Gründe, aus denen heraus es vom Geschädigten ange-

strengt wird, unterschiedlich sein können.

Besteht nach Lage der Dinge kein Zweifel daran, daß der Geschä-

digte allein den Versicherungsnehmer für einen eingetretenen Schaden

verantwortlich machen will, und dient das selbständige Beweisverfahren

lediglich dem Zweck, die Schadenshöhe festzustellen, so kann und muß

der Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens als ernstliche

Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn verstehen.

Anders ist es aber dann, wenn - wie hier - mehrere Schädiger in

Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich

mit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen

will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung ge-

führt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt.

In einem solchen Fall gibt der Umstand, daß das Beweisverfahren

als solches eingeleitet wird, dem Versicherungsnehmer noch keinen ein-

deutigen Hinweis darauf, daß der Gläubiger letztlich Schadensersatzan-

sprüche gegen ihn geltend machen wird. Denn weder sind solche An-

sprüche zu diesem Zeitpunkt beziffert, noch ist ein ernstlicher Entschluß

des Gläubigers erkennbar, den Versicherungsnehmer in Anspruch zu

nehmen. Vielmehr soll das Beweisverfahren dem Gläubiger erst die

Grundlage für eine solche Entscheidung schaffen. Daß der Gläubiger er-

kennbar eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

den Versicherungsnehmer erwägt oder für möglich erachtet, reicht für die

Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen noch nicht aus

(Wussow in WJ 1989, 133, 134).

2. Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl die Bedeutung des

hier eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens als auch der beglei-

tenden Umstände für die Frage der Fälligkeit und des Verjährungsbe-

ginns zu Unrecht am Maßstab des § 153 Abs. 4 VVG gemessen.

a) Der Senat hat bereits mehrfach aufgezeigt, daß die in § 153

VVG getroffenen Regelungen über die Anzeigepflicht des Versiche-

rungsnehmers nicht geeignet sind, die Frage zu präjudizieren, was unter

einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in

Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist (BGHZ 155,

69, 73 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1). Das beruht

darauf, daß die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bereits vor der

Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen einsetzen kann.

Denn auch ein Verhalten des Geschädigten, welches noch nicht als Gel-

tendmachen des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungs-

nehmer aufgefaßt werden kann, gibt dem Versicherer mitunter bereits

Anlaß, sich mit dem Schadensfall zu befassen und vorsorgliche Maß-

nahmen zu treffen, um einem Haftpflichtanspruch vorbeugend entgegen-

zutreten. § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG erlegt es dem Versicherungsnehmer

deshalb auf, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu erstatten, wenn

tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern be-

reits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des

Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben können

(BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO).

Es gibt also einen Bereich vor der Fälligkeit des Deckungsan-

spruchs. Dort fehlt es zwar noch an eindeutigen Willensbekundungen

des Geschädigten, die dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben,

daß von ihm Schadensersatz verlangt werde. Gleichwohl kann eine künf-

tige Anspruchserhebung bereits möglich oder gar wahrscheinlich er-

scheinen. Zu diesem Zeitpunkt besteht bereits ein gesetzlich anerkann-

tes Informationsinteresse des Versicherers. Es steht ihm aber noch frei,

zunächst untätig zu bleiben oder bereits tätig zu werden, um nach Mög-

lichkeit eine Belastung mit späteren Schadensansprüchen schon in die-

sem frühen Stadium abzuwehren. Einen Anspruch auf solche Abwehr-

maßnahmen hat der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch

nicht (BGH aaO), mögen sie auch sinnvoll sein und im Interesse des

Versicherungsnehmers liegen.

Nach allem läßt sich die Frage der Fälligkeit des Deckungsan-

spruchs nicht danach beantworten, ab wann der Versicherer ein Interes-

se daran hat, von drohenden Schadensersatzforderungen gegen den

Versicherungsnehmer zu erfahren. Ebensowenig ist sie davon abhängig,

ab wann es dem Versicherer möglich wäre, mit der Anspruchsabwehr zu

beginnen.

b) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat hier die Bedeu-

tung des Beweisverfahrens und seiner Begleitumstände für den Eintritt

der Fälligkeit des Deckungsanspruchs allein am Maßstab der Anzeigeob-

liegenheit ausgerichtet und damit Fragen der Fälligkeit mit solchen des

§ 153 VVG vermengt. Das zeigt sich schon daran, daß es seine Auffas-

sung, das Beweisverfahren stelle immer eine Form der gerichtlichen Gel-

tendmachung des Haftpflichtanspruchs dar, ausschließlich auf Stimmen

in Rechtsprechung und Literatur gestützt hat, welche das Problem im

Rahmen des § 153 VVG erörtern (OLG Saarbrücken VersR 1991, 872,

873; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 153 Rdn. 10; Voit in

Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 153 Rdn. 7; Littbarski AHB § 5 Rdn. 45;

Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. F 38).

Letztlich hat es das Berufungsgericht genügen lassen, daß der Kläger

Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen ihn jedenfalls für mög-

lich gehalten und deshalb Anlaß zur Vorsicht gehabt habe. Das genügt

aber nach dem Vorstehenden gerade noch nicht, um die Fälligkeit des

Deckungsanspruchs und dessen Verjährungsbeginn herbeizuführen.

c) Daran ändert der Umstand nichts, daß der Kläger im Rahmen

des selbständigen Beweisverfahrens seinerseits einem von ihm mit der

Bauaufsicht beauftragten Architekten den Streit verkündet hat. Zwar

kann eine Streitverkündung, wenn sie seitens eines Gläubigers gegen-

über dem Versicherungsnehmer erklärt wird, das ernsthafte Geltendma-

chen eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn beinhalten (BGHZ 155,

69 ff.). Der Versicherungsnehmer hat es aber nicht in der Hand, dem

Entschluß seines Gläubigers vorzugreifen und dessen Anspruchserhe-

bung dadurch herbeizuführen oder zu beschleunigen, daß er seinerseits

einem Dritten wegen des lediglich für möglich gehaltenen Schadenser-

satzanspruchs vorsorglich den Streit verkündet.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig. Ob - wie die Beklagte behauptet - dem Kläger im Februar

1998 das Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherren zugegangen ist,

in welchem der Kläger aufgefordert wird, seine Mitverantwortlichkeit für

umfangreiche Baumängel anzuerkennen (dazu, daß darin das ernsthafte

Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs liegen kann, vgl. BGH, Urteil

vom 3. Oktober 1979 aaO), hat das Berufungsgericht ebensowenig ab-

schließend geklärt wie die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten we-

gen Obliegenheitsverletzung.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch