Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2004 – IV ZR 454/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 9. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die

Beklagten als Gesamtschuldner 54% und die Beklagte zu

1) die weiteren 46%.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

110.676,05 € festgesetzt.

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache liegen nicht vor.

Die behauptete Divergenz zwischen dem Urteil des Oberlandesge-

richts Oldenburg (VersR 1998, 839) und dem Berufungsurteil (VersR

2002, 1507) besteht nicht. Eine die Zulassung der Revision begründende

Abweichung liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und

dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentschei-

dung, mithin einen (abstrakten) Rechtssatz aufstellt, der von einem in

der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts-

satz abweicht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 154, 288,

291). Die von der Beschwerde als Abweichung in diesem Sinne ange-

führten Unterschiede zwischen den Urteilen der beiden Oberlandesge-

richte betreffen nicht die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen der

Repräsentanteneigenschaft, sondern den Bereich der tatrichterlichen

Würdigung des Einzelfalles. In den rechtlichen Voraussetzungen der Re-

präsentanteneigenschaft stimmen beide Entscheidungen untereinander

und mit der neueren Rechtsprechung des Senats dazu überein (BGHZ

122, 250, 252 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR

287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, 3 und vom 14. Mai 2003 - IV ZR

166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Ob ein Dritter, der eine kaskoversi-

cherte Sache des Versicherungsnehmers betreut oder im Rahmen eines

Mietverhältnisses benutzt, damit die Risikoverwaltung übertragen be-

kommen hat und deshalb als Repräsentant des Versicherungsnehmers

anzusehen ist, ist auch bei Luftfahrzeugen in erster Linie eine Frage tat-

richterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (vgl. Se-

natsurteil vom 14. Mai 2003 aaO). Diese Frage ist daher auch einer

grundsätzlichen rechtlichen Klärung nicht zugänglich.

Einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder

Nachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger hat

- von den Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten - vor-

getragen, daß er das Flugzeug trotz Vermietung an die T. GmbH

weiterhin in erheblichem Umfang selbst benutzt hat, die Vercharterung

deshalb mit ihm abgestimmt werden mußte und er sich ausschließlich

selbst um den Zustand des Flugzeugs gekümmert hat (vgl. Urteil des

Landgerichts S. 11 Abs. 1, Berufungserwiderung S. 5 letzter Abs., Proto-

koll des Oberlandesgerichts S. 2). Bei dieser Sachlage ist schon ein ein-

facher Rechtsfehler bei der Ablehnung der Repräsentanteneigenschaft

der T. GmbH nicht erkennbar.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch