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BGH Beschluß vom 09.06.2004 – VIII ZR 86/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines

Rechtsstreits eines nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters,

so muß sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm

der Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung über-

geben worden ist.

BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, und

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 30. Januar 2004 wird als unzulässig

verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.578,38 € f estge-

setzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung für gelieferte

Holzkohle und Briketts. Die Beklagte verlangt Schadensersatz, den sie aufrech-

nungsweise und im Wege der Widerklage geltend macht, sowie darüber hinaus

die Herausgabe von Verpackungsmaterial.

Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage teilweise

stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zurück-

gewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattge-

geben. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist das

Berufungsurteil am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin mit einem am

25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzei-

tig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin glaub-

haft gemacht:

Rechtsanwalt B. , ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, öffne

die eingehende Post ausnahmslos selbst. Er versehe eingehende Urteile und

mit

ihnen übersandte Empfangsbekenntnisse mit dem Eingangsstempel.

Rechtsanwalt B. trage auch die Vorfristen und Fristen in den Fristenkalen-

der ein und notiere die Eintragung auf den Schriftstücken, deren Zustellung den

Fristablauf jeweils in Gang setze. Anders verfahre Rechtsanwalt B. aber in

den Fällen, die Assessor F. bearbeite. Assessor F. sei seit Sommer 2001

als freier Mitarbeiter bei Rechtsanwalt B. beschäftigt. Er bearbeite die ihm

übertragenen Sachen innerhalb der Kanzlei selbständig, trete aber vor Gericht

nicht auf und unterzeichne auch keine Schriftsätze oder Schreiben. In den As-

sessor F. übertragenen Sachen überlasse Rechtsanwalt B. Assessor

F. auch die Arbeiten, die er in "eigenen" Sachen selbst durchführe. Im vorlie-

genden Fall habe Rechtsanwalt B. das Urteil des Berufungsgerichts, das

er ebenso wie das Empfangsbekenntnis mit einem Stempel versehen habe,

Assessor F. mit der Anweisung zukommen lassen, die Frist zu berechnen

und persönlich in den Fristenkalender einzutragen. Diese Anweisung habe As-

sessor F. am 11. Februar 2004 erreicht. Assessor F. habe sich bei der Be-

rechnung um genau eine Woche vertan. Deswegen habe er als Tag des Ab-

laufs der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den 18. März

2004 und als Vorfrist den 15. März 2004 eingetragen. Dementsprechend sei die

Akte Assessor F. am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist für die

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß die Nichtzulassungsbeschwerde in-

nerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden.

Die Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Berufungsurteil bereits am

11. Februar 2004 zugestellt wurde, die Beschwerde jedoch erst am 25. März

2004 bei dem Revisionsgericht eingegangen ist. Gegen die Versäumung dieser

Notfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der

hierauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache

selbst ohne Erfolg.

Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei

unverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt es

hier. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht auf dem Verschulden von

Assessor F. , der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als freier Mit-

arbeiter beschäftigt ist. Assessor F. verrechnete sich bezüglich des Ablaufs

der Beschwerdefrist um eine Woche. Deswegen wurde ihm die Akte erst nach

Fristablauf am 15. März 2004 wiedervorgelegt. Das Verschulden von Assessor

F. steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleich.

Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung

eines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muß sich die Partei

dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit

vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden

ist. Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pro-

zeßbevollmächtigten und damit der Partei selbst. Bestand dagegen seine Auf-

gabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Ver-

schulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerech-

net werden wie das von Büropersonal (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZB

21/92, NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR

145/73, NJW 1974, 1511). Für einen nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebil-

deten

(freien) Mitarbeiter des Bevollmächtigten gilt nichts anderes

(Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rdnr. 19; Musielak/Weth, ZPO,

3. Aufl., § 85 Rdnr. 13). Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters

der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde

ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selb-

ständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich

und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu zie-

hen (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1973 - II ZB 4/73, VersR 1973, 1070).

Assessor F. hat die ihm übertragene Sache der Klägerin innerhalb der

Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wie üblich - selbständig be-

arbeitet. Ihm sind auch die Arbeiten überlassen worden, die der Prozeßbevoll-

mächtigte der Klägerin sonst selbst durchführt. Dementsprechend hat Assessor

F. die Schriftsätze der Klägerin verfaßt und die Fristen des Verfahrens be-

rechnet und notiert. In den Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Ober-

landesgericht ist Assessor F. jeweils zusammen mit dem Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin aufgetreten. Bei den Assessor F. übertragenen Aufgaben

handelt es sich mithin um einen wesentlichen Teil des anwaltlichen Pflichten-

kreises. Assessor F. ist deshalb als Unterbevollmächtigter und damit als Be-

vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschluß

vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Deppert

Hermanns

für den wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst Karlsruhe, den 12. Juli 2004