BGH Beschluß vom 09.06.2004 – VIII ZR 86/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 85 Abs. 2
Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines
Rechtsstreits eines nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters,
so muß sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm
der Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung über-
geben worden ist.
BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, und
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg vom 30. Januar 2004 wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.578,38 € f estge-
setzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung für gelieferte
Holzkohle und Briketts. Die Beklagte verlangt Schadensersatz, den sie aufrech-
nungsweise und im Wege der Widerklage geltend macht, sowie darüber hinaus
die Herausgabe von Verpackungsmaterial.
Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage teilweise
stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zurück-
gewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattge-
geben. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist das
Berufungsurteil am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin mit einem am
25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzei-
tig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin glaub-
haft gemacht:
Rechtsanwalt B. , ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, öffne
die eingehende Post ausnahmslos selbst. Er versehe eingehende Urteile und
mit
ihnen übersandte Empfangsbekenntnisse mit dem Eingangsstempel.
Rechtsanwalt B. trage auch die Vorfristen und Fristen in den Fristenkalen-
der ein und notiere die Eintragung auf den Schriftstücken, deren Zustellung den
Fristablauf jeweils in Gang setze. Anders verfahre Rechtsanwalt B. aber in
den Fällen, die Assessor F. bearbeite. Assessor F. sei seit Sommer 2001
als freier Mitarbeiter bei Rechtsanwalt B. beschäftigt. Er bearbeite die ihm
übertragenen Sachen innerhalb der Kanzlei selbständig, trete aber vor Gericht
nicht auf und unterzeichne auch keine Schriftsätze oder Schreiben. In den As-
sessor F. übertragenen Sachen überlasse Rechtsanwalt B. Assessor
F. auch die Arbeiten, die er in "eigenen" Sachen selbst durchführe. Im vorlie-
genden Fall habe Rechtsanwalt B. das Urteil des Berufungsgerichts, das
er ebenso wie das Empfangsbekenntnis mit einem Stempel versehen habe,
Assessor F. mit der Anweisung zukommen lassen, die Frist zu berechnen
und persönlich in den Fristenkalender einzutragen. Diese Anweisung habe As-
sessor F. am 11. Februar 2004 erreicht. Assessor F. habe sich bei der Be-
rechnung um genau eine Woche vertan. Deswegen habe er als Tag des Ab-
laufs der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den 18. März
2004 und als Vorfrist den 15. März 2004 eingetragen. Dementsprechend sei die
Akte Assessor F. am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist für die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß die Nichtzulassungsbeschwerde in-
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden.
Die Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Berufungsurteil bereits am
11. Februar 2004 zugestellt wurde, die Beschwerde jedoch erst am 25. März
2004 bei dem Revisionsgericht eingegangen ist. Gegen die Versäumung dieser
Notfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der
hierauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache
selbst ohne Erfolg.
Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei
unverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt es
hier. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht auf dem Verschulden von
Assessor F. , der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als freier Mit-
arbeiter beschäftigt ist. Assessor F. verrechnete sich bezüglich des Ablaufs
der Beschwerdefrist um eine Woche. Deswegen wurde ihm die Akte erst nach
Fristablauf am 15. März 2004 wiedervorgelegt. Das Verschulden von Assessor
F. steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleich.
Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung
eines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muß sich die Partei
dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit
vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden
ist. Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pro-
zeßbevollmächtigten und damit der Partei selbst. Bestand dagegen seine Auf-
gabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Ver-
schulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerech-
net werden wie das von Büropersonal (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZB
21/92, NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR
145/73, NJW 1974, 1511). Für einen nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebil-
deten
(freien) Mitarbeiter des Bevollmächtigten gilt nichts anderes
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rdnr. 19; Musielak/Weth, ZPO,
3. Aufl., § 85 Rdnr. 13). Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters
der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde
ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selb-
ständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich
und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu zie-
hen (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1973 - II ZB 4/73, VersR 1973, 1070).
Assessor F. hat die ihm übertragene Sache der Klägerin innerhalb der
Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wie üblich - selbständig be-
arbeitet. Ihm sind auch die Arbeiten überlassen worden, die der Prozeßbevoll-
mächtigte der Klägerin sonst selbst durchführt. Dementsprechend hat Assessor
F. die Schriftsätze der Klägerin verfaßt und die Fristen des Verfahrens be-
rechnet und notiert. In den Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Ober-
landesgericht ist Assessor F. jeweils zusammen mit dem Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin aufgetreten. Bei den Assessor F. übertragenen Aufgaben
handelt es sich mithin um einen wesentlichen Teil des anwaltlichen Pflichten-
kreises. Assessor F. ist deshalb als Unterbevollmächtigter und damit als Be-
vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschluß
vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Deppert
Hermanns
für den wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst Karlsruhe, den 12. Juli 2004