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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 162/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den ebenfalls zur
Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin V. erhobenen
Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. rechtsfehler-
haft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem gel-
tend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337
Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Ver-
nehmung seine Täterschaft eingeräumt, worauf das Landgericht
seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es
daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeu-
gung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten
Beweisbehauptung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal
sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert