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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 162/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 162/04

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den ebenfalls zur

Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin V. erhobenen

Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. rechtsfehler-

haft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem gel-

tend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337

Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Ver-

nehmung seine Täterschaft eingeräumt, worauf das Landgericht

seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es

daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeu-

gung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten

Beweisbehauptung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal

sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog.

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Becker Hubert