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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 187/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 gemäß §§ 44, 46,
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2004
sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Januar 2004 wegen meh-
rerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Belehrung über
die Rechtsmittel erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die
Erklärung wurde in der Niederschrift vermerkt und nach Verlesung von ihm ge-
nehmigt. Daraufhin erklärten auch der Verteidiger und der Vertreter der Staats-
anwaltschaft den Rechtsmittelverzicht.
Am 14. April 2004 hat der Angeklagte durch einen neuen Verteidiger
Revision eingelegt und Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Re-
visionseinlegung beantragt. Er trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirk-
sam, weil er sich mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Tragweite
seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sei.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-
gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.
BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-
sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des
Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß
eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; 45,
51; 45, 227). Anhaltspunkte für solche schwerwiegende Willensmängel sind
durch die Revision nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Wie sich aus den
dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungs-
vertreters der Staatsanwaltschaft sowie aus dem Akteninhalt - insbesondere
den Vermerken des Zollfahndungsamts Hannover über den Ablauf der Sprech-
stunden in der Untersuchungshaft (Bd. IX, Blatt 132 und 205) - ergibt, war der
seit 27 Jahren in Deutschland lebende, seit über 20 Jahren mit einer Deut-
schen verheiratete Angeklagte in der Lage, sich in der deutschen Sprache
auszudrücken und diese zu verstehen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß daher verworfen werden.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine Wiederein-
setzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision scheidet
aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt
von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb
nicht im Sinn von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten
(BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert