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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 187/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/04

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 gemäß §§ 44, 46,

349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2004

sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Januar 2004 wegen meh-

rerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Belehrung über

die Rechtsmittel erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die

Erklärung wurde in der Niederschrift vermerkt und nach Verlesung von ihm ge-

nehmigt. Daraufhin erklärten auch der Verteidiger und der Vertreter der Staats-

anwaltschaft den Rechtsmittelverzicht.

Am 14. April 2004 hat der Angeklagte durch einen neuen Verteidiger

Revision eingelegt und Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Re-

visionseinlegung beantragt. Er trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirk-

sam, weil er sich mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Tragweite

seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sei.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-

gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.

BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-

sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des

Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß

eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; 45,

51; 45, 227). Anhaltspunkte für solche schwerwiegende Willensmängel sind

durch die Revision nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Wie sich aus den

dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungs-

vertreters der Staatsanwaltschaft sowie aus dem Akteninhalt - insbesondere

den Vermerken des Zollfahndungsamts Hannover über den Ablauf der Sprech-

stunden in der Untersuchungshaft (Bd. IX, Blatt 132 und 205) - ergibt, war der

seit 27 Jahren in Deutschland lebende, seit über 20 Jahren mit einer Deut-

schen verheiratete Angeklagte in der Lage, sich in der deutschen Sprache

auszudrücken und diese zu verstehen.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und muß daher verworfen werden.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine Wiederein-

setzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision scheidet

aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt

von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb

nicht im Sinn von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten

(BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert