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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 503/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 503/03

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:

Der gegen den Beschluß des Senats vom 22. April 2004 gerichte-

te Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. April 2004 die Revision des

Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003,

durch das er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden

war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz

seines Verteidigers vom 27. Mai 2004 hat der Verurteilte beantragt, über die

Revision neu zu entscheiden. Zur Begründung verweist er auf eine gegen den

Verwerfungsbeschluß des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde vom

selben Tag, mit der er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 3 des

Grundgesetzes geltend macht.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Revisionsgericht kann einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen

Beschluß, durch den es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeige-

führt hat, grundsätzlich nicht aufheben oder abändern (vgl. BGHR StPO § 349

Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a

StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil der Senat bei

seiner Entscheidung weder ein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen

noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht

gehört worden ist (vgl. BGH aaO m. w. N.). Auch im übrigen ist eine Verletzung

von Grundrechten des Verurteilten nicht ersichtlich.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker