Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 503/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Der gegen den Beschluß des Senats vom 22. April 2004 gerichte-
te Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. April 2004 die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003,
durch das er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden
war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz
seines Verteidigers vom 27. Mai 2004 hat der Verurteilte beantragt, über die
Revision neu zu entscheiden. Zur Begründung verweist er auf eine gegen den
Verwerfungsbeschluß des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde vom
selben Tag, mit der er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 3 des
Grundgesetzes geltend macht.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht kann einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen
Beschluß, durch den es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeige-
führt hat, grundsätzlich nicht aufheben oder abändern (vgl. BGHR StPO § 349
Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a
StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil der Senat bei
seiner Entscheidung weder ein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen
noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht
gehört worden ist (vgl. BGH aaO m. w. N.). Auch im übrigen ist eine Verletzung
von Grundrechten des Verurteilten nicht ersichtlich.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker