Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.06.2004 – VI ZB 69/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch die Vorsitzende Rich-

terin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 20. August 2003 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit

der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch

die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.

BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 3473 f.;

3. Kammer des Zweiten Senats NJW 2000, 574). Danach liegt

auch bei Berücksichtigung des Vortrags, der Prozeßbevollmäch-

tigte des Beklagten habe mit der Telefaxübermittlung der Beru-

fungsbegründung um 23.56 Uhr begonnen, eine Verletzung von

Verfahrensgrundrechten, auf denen die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts beruhte und die eine Zulassung der Rechtsbe-

schwerde erforderte, nicht vor. Von einer näheren Begründung

wird abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

1.496,40 €.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll