BGH Urteil vom 15.06.2004 – XI ZR 220/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 181, 676 a, 812
a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisun- gen zu verpflichten.
b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder über-
wiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Ko-
sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Be-
klagte verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Gut-
haben der bei der Beklagten unter den Num-
mern … (Inhaber: F. M. ) und …
(Inhaber: D. M. ) geführten Konten auf
das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Num-
mer … (Inhaber: Eheleute P. M. und E.
M.
) zu überweisen, anzunehmen und die
Überweisungen auszuführen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertreten durch
ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinla-
gen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.
Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern bei der Beklagten
für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird
und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im Septem-
ber 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des
Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2)
96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Fest-
zinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der
Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten
durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto
ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das
Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können,
auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld
nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber ver-
fügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rück-
überweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes
verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den
Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlas-
sen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungs-
pflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der
Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf
ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsge-
richt hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überweisungen erge-
be sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum
Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die
Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank,
Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB,
der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Ver-
trag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung
eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen
Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern miß-
brauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten.
Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte
Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Kon-
ten, die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus
praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kin-
dern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit
deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797
(richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag
zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsge-
schäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertrete-
nen, sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund der in den Spar-
urkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1
Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und
Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparur-
kunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Einge-
hung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisun-
gen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht
angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zah-
lungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über
ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 676 a BGB
nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil
mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar
2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Son-
derbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB
Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen auf-
grund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute
nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind
(Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen
Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langen-
bucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.),
und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Grün-
den kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen
hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Ab-
schluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überwei-
sungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen
Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher,
in: Langenbucher/Göß-
mann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur auf Abschluß von
Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überwei-
sungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Lei-
stungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der
Überweisungsverträge wirksam durch
ihre Eltern vertreten worden
(§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).
a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2
Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überwei-
sungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit
den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in
den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Über-
weisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertre-
ters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958
- II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982
- III ZR 188/81, WM 1982, 549).
b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert,
namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1
BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und
den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7
m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamber-
ger/Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders
als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris,
Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhält-
nis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Über-
weisungsvertrages nicht ein.
c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen
Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt
der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich ver-
langen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat
grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu
tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit
der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen
unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.
Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungs-
macht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der
Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise
Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel
bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber
dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachts-
momente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat,
BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91,
WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994,
1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617,
1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als
tatrichterliche
Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat,
Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen
verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenver-
hältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertre-
ters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem
Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines An-
spruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Un-
ter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des
Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht ge-
deckt, da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsge-
schäfte, die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen,
zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, wenn der Vor-
trag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die
Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund
erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat,
anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festge-
stellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem
Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem
den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2004, 180,
182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern
durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkom-
mensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß
die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiell-
rechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die
Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichti-
Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steu-
er- und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung
erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in
diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rück-
zahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungsverträge und
die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtli-
chen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auf-
tragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH,
Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom
11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überwei-
sungsrecht: Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in:
Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe
WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen
zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwi-
schen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit
der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen
Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechts-
verkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter han-
deln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß
von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften
(vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643
Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB)
keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht
liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des
Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kre-
ditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen