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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 1 StR 189/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 189/04

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; je-

doch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstra-

fe von einem Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstra-

fe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In

Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat

hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38

Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem

nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung

der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den be-

sonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358

Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkun-

gen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.

Nack Wahl Kolz

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