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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 1 StR 189/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; je-
doch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstra-
fe von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstra-
fe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In
Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat
hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38
Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem
nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung
der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den be-
sonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358
Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkun-
gen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf