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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 1 StR 214/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 214/04

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zurückweisung der Anträge

a) auf Vernehmung weiterer Zeugen zum Beweis der Tatsache,

der Angeklagte, ein Aserbaidschaner, habe - entgegen der

Darstellung des Verdeckten Ermittlers, seines Handelspart-

ners - bis zum 30. Oktober 2003 über keine bzw. sehr geringe

Deutschkenntnisse verfügt, sowie

b) auf sachverständige Überprüfung der Sprachkenntnisse des

Dolmetschers

wegen Verschleppungsabsicht ist - dem Generalbundesanwalt

auch insoweit folgend - rechtens.

1. Nach eintägiger Hauptverhandlung wurde der Angeklagte am

12. Februar 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dem lag - soweit hier von Bedeutung - folgender Verfahrens-

gang zugrunde:

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - und gegen

seinen Bruder - war erstmals am 19. Januar 2004 begonnen

worden. Während der Bruder des Angeklagten noch am selben

Tag - nach einer Prozeßabsprache - sofort rechtskräftig verur-

teilt wurde, mußte das Verfahren gegen den Angeklagten abge-

trennt und ausgesetzt werden. Grund hierfür waren Beweisan-

träge insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten zur Tatzeit. Dazu erklärte der Verteidiger, daß diesen

Anträgen nicht nachgegangen zu werden brauche, falls die

Strafkammer eine Strafe verhänge, die - im Gegensatz zu der

in den Raum gestellten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren -

für den Angeklagten akzeptabel sei.

Die Strafkammer gab den Beweisanträgen statt und bestimmte

neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. Februar 2004.

Zu Beginn der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte etwa

eine Stunde lang ohne Einschaltung des anwesenden Dolmet-

schers in Deutsch zur Sache ein. Auch danach antwortete er

auf Fragen ebenfalls weitgehend unmittelbar auf Deutsch. Nur

bei "kritischen Fragen" zog er sich auf Verständigungsschwie-

rigkeiten zurück. Der Angeklagte lebt seit 1999 in Deutschland

und ist seit dem Jahr 2000 mit einer aus Kasachstan stammen-

den deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Beide haben ei-

ne gemeinsame Tochter. Im Jahr 2003 arbeitete er mehrere

Monate in einem Unternehmen in M. . Dazu benötigte

er nach den Feststellungen des Landgerichts deutsche

Sprachkenntnisse. Gleichwohl behauptete der Angeklagte, zur

Tatzeit (Mai und Juni 2003) - noch - nicht über genügende

Deutschkenntnisse verfügt zu haben, um mit dem Verdeckten

Ermittler - entgegen dessen Angaben - problemlos über Betäu-

bungsmittelgeschäfte zu verhandeln. Seine Ehefrau bestätigte

dies.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Ver-

teidiger zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte über keine

bzw. geringe Deutschkenntnisse bis zum 30.10.03 verfügte und

eine Verständigung in dt. Sprache nahezu unmöglich war", die

Vernehmung des früheren Verteidigers des Angeklagten, eines

Sozialarbeiters sowie mehrerer weiterer Justizvollzugsbedien-

steten.

Kurzfristig geladen und gehört werden konnten der frühere Ver-

teidiger sowie der Sozialarbeiter. Der damalige Verteidiger be-

kundete, er habe mit dem Angeklagten am 4. Juli 2003 ohne

Dolmetscher ein etwa halbstündiges Gespräch über "die Tat

und deren Umstände" geführt. Verständigungsprobleme habe

er nicht gehabt. Der Sozialarbeiter, der mit dem Angeklagten

kurz nach dessen Inhaftierung (20. Juni 2003) das erste Ge-

spräch hatte, bestätigte ebenfalls: "Dieser spreche Deutsch; es

sei möglich gewesen, sich mit ihm über Dinge zu unterhalten,

die ihm am Herzen lagen."

Trotz dieses Ergebnisses hielt der Verteidiger an seinem An-

trag auf Befragung der weiteren Zeugen (Justizvollzugsbedien-

stete) zu den Deutschkenntnissen des Angeklagten fest und

erklärte hierzu, daß dem nicht nachgegangen werden müsse,

"wenn man mit der StA zu einer Strafe von 4 1/2 Jahren kom-

me", nachdem er nunmehr offensichtlich diese Strafe für "ak-

zeptabel" hielt.

Die Strafkammer lehnte den Antrag "wegen Prozeßverschlep-

pung" ab.

Daraufhin stellte der Verteidiger den Antrag, die aserischen

Sprachkenntnisse des aus Aserbaidschan stammenden Dol-

metschers einer sachverständigen Überprüfung zu unterzie-

hen. Begründet wurde dies u.a. damit, der Angeklagte habe

sich dahingehend geäußert, daß seine Antworten und Äuße-

rungen "nicht richtig ins Deutsche übersetzt wurden". Auch die-

sen Antrag wies die Strafkammer "wegen Prozeßverschlep-

pung" zurück.

2. Die Ablehnung der Anträge war rechtens.

Es liegt schon nahe, daß der Antrag auf Vernehmung der Ju-

stizbediensteten kein Beweisantrag war, weil deren Verneh-

mung ersichtlich nicht ernsthaft auf eine Beweiserhebung über

deren Wahrnehmung gerichtet war. Vielmehr sollte - so hat es

das Landgericht zutreffend bewertet - dadurch allein erreicht

werden, daß die Strafkammer eine Strafe verhängt, die der An-

geklagte als akzeptabel ansieht.

Selbst wenn es sich um einen Beweisantrag gehandelt hätte,

stünde dessen Zulässigkeit in Frage (§ 244 Abs. 1 StPO), weil

er den Schuldspruch betroffen hätte, aber konditional mit der

Strafzumessung verknüpft war (vgl. BGHSt 40, 287 [289]).

Dem Antrag auf Überprüfung der Sprachkenntnisse des Dol-

metschers war - wenn überhaupt - ohnehin nur im Wege des

Freibeweises nachzukommen.

Dessen ungeachtet aber dienten die Anträge ersichtlich allein

dem Zweck der Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2

StPO).

a) Die Frage der Deutschkenntnisse des Angeklagten war ge-

klärt. Der Angeklagte sprach in der Hauptverhandlung

Deutsch. Daß er diese Fähigkeit binnen weniger Monate vor

der Hauptverhandlung in der Vollzugsanstalt erwarb, ist

schon für sich genommen sehr unwahrscheinlich. Der Ange-

klagte war zudem im Jahre 2003 in Deutschland bereits in-

tegriert. Er lebt zwar erst seit 1999 hier. Im Jahre 2000 heira-

tete er aber eine aus Kasachstan stammende deutsche

Staatsangehörige. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Im

Jahre 2003 hatte der Angeklagte eine Arbeitsstelle inne, für

die er deutsche Sprachkenntnisse benötigte. Spätestens

aber nach der Vernehmung des früheren Verteidigers des

Angeklagten sowie des Sozialarbeiters stand ohne jeden

vernünftigen Zweifel endgültig fest, daß der Angeklagte -

entgegen seiner sowie seiner Ehefrau Angaben - über ge-

nügend Deutschkenntnisse verfügte, um mit dem Verdeckten

Ermittler, wie von diesem geschildert, ohne Schwierigkeiten

den Handel mit Betäubungsmitteln zu besprechen.

b) Vernünftige Zweifel daran, daß der Dolmetscher seine Mut-

tersprache beherrscht, bestanden nicht, wie die Strafkammer

in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses im einzelnen

darlegte.

Die Beweisanträge dienten nicht mehr, auch nicht ansatzweise,

der Erforschung der Wahrheit. Sie bezweckten ersichtlich aus-

schließlich die Verschleppung des Verfahrens mit dem Ziel, die

Strafkammer - um dies abzuwenden - zur Verhängung einer

unangemessen niedrigeren Strafe, zu einem "Deal" unter den

Bedingungen des Angeklagten zu zwingen. Diesem rechtsmiß-

bräuchlichen Ansinnen begegnete das Landgericht zu Recht

entschieden mit dem hierzu zur Verfügung stehenden strafpro-

zessualen Instrumentarium.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf