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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 18/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 18/04

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 2. Oktober 2003 werden als un-

begründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Senat hat - abweichend von der Auffassung des Generalbundesan-

walts - allerdings keinen Zweifel daran, daß zu Lasten der Angeklagten auch

der Folgeschaden berücksichtigt wurde (UA S. 33). Als von den Angeklagten

verschuldete Tatfolge durfte dieser jedoch ohne Rechtsfehler strafschärfend

gewertet werden.

Die Verfahrensrügen, zu denen der Generalbundesanwalt nach seiner

Rechtsansicht keine Stellung zu nehmen brauchte, sind nach Auffassung des

Senats offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer