BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 5 StR 148/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-
begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung
wegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des General-
bundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal