Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 5 StR 148/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-

begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung

wegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des General-

bundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal