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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 5 StR 211/04

5. Strafsenat

5 StR 211/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-

ten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),

daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-

ren und zwei Monaten entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem Angeklagten

K um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesen

Angeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstande-

nen gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Ausla-

gen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Schuldsprüche, Einzelstrafaussprüche und Maßregelaussprüche ge-

gen beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch der

Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und der Gesamtstraf-

ausspruch gegen den Angeklagten K , soweit gegen diesen aus den

beiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen (vier Jahre und

acht Monate sowie vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und aus der

Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Merseburg

vom 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier

Monaten verhängt worden ist.

Hierauf hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung zu be-

schränken. Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem letzt-

genannten amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig bestraft

worden war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat eine gesonderte

Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während die erste Tat ge-

sonderter Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig ver-

hängten Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten sind

nach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren daher ihrer-

seits mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe

zurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein Raum zu weiterer Anwendung

des § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der Gesamtstrafbildung in

dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.

In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildung

einzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären, besteht aus zwei Grün-

den Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafkorrektur bliebe

der Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit einem ge-

ringeren zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre und neun Mo-

nate statt vier Jahre und vier Monate Freiheitsstrafen) belastet. Zudem ist die

Korrektur nicht einmal vollständig richtig: Das Landgericht hat nämlich bei

seinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der für die Bildung

mehrerer Gesamtstrafen maßgeblichen Zäsurzeitpunkte das Berufungsurteil

des Landgerichts Halle vom 25. August 2000 (UA S. 23, 34) außer acht ge-

lassen, dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrektur

erfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die Strafaussetzungsfrage

betroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne des § 55

Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 5; Rissing-van Saan

in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).

Alle derartigen Erwägungen müssen – sofern ihnen nicht überhaupt

die Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet – einem

Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die nachträgliche Gesamt-

strafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige Gesamtstrafe zu be-

schränken, die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich abgeurteilten

Taten einschließt.

Harms Basdorf Gerhardt

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