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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 5 StR 211/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-
ten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),
daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-
ren und zwei Monaten entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem Angeklagten
K um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesen
Angeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstande-
nen gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Ausla-
gen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Schuldsprüche, Einzelstrafaussprüche und Maßregelaussprüche ge-
gen beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch der
Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und der Gesamtstraf-
ausspruch gegen den Angeklagten K , soweit gegen diesen aus den
beiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen (vier Jahre und
acht Monate sowie vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und aus der
Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Merseburg
vom 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier
Monaten verhängt worden ist.
Hierauf hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung zu be-
schränken. Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem letzt-
genannten amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig bestraft
worden war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat eine gesonderte
Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während die erste Tat ge-
sonderter Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig ver-
hängten Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten sind
nach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren daher ihrer-
seits mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe
zurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein Raum zu weiterer Anwendung
des § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der Gesamtstrafbildung in
dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.
In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildung
einzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären, besteht aus zwei Grün-
den Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafkorrektur bliebe
der Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit einem ge-
ringeren zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre und neun Mo-
nate statt vier Jahre und vier Monate Freiheitsstrafen) belastet. Zudem ist die
Korrektur nicht einmal vollständig richtig: Das Landgericht hat nämlich bei
seinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der für die Bildung
mehrerer Gesamtstrafen maßgeblichen Zäsurzeitpunkte das Berufungsurteil
des Landgerichts Halle vom 25. August 2000 (UA S. 23, 34) außer acht ge-
lassen, dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrektur
erfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die Strafaussetzungsfrage
betroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne des § 55
Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 5; Rissing-van Saan
in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).
Alle derartigen Erwägungen müssen – sofern ihnen nicht überhaupt
die Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet – einem
Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die nachträgliche Gesamt-
strafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige Gesamtstrafe zu be-
schränken, die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich abgeurteilten
Taten einschließt.
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