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BGH Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Juni 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

VVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b

Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienan- passung durch den Krankenversicherer.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - LG Dortmund AG Dortmund

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juni 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zi-

vilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger unterhält seit 1964 für sich und seine Ehefrau als Er-

gänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei dem Beklagten eine

(nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankheitskostenversiche-

rung für stationäre Heilbehandlung nach dem Tarif SG 100, die wahlärzt-

liche Leistungen und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer umfaßt.

Dem Vertrag

liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen

für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrun-

de, die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen des Verbandes der

privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) übereinstimmen und in ihrem

Teil II dazu ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. Teil

III der AVB ist der Tarif SG 100. Das ordentliche Kündigungsrecht des

Beklagten ist abweichend von § 14 Abs. 2 Teil I AVB nach § 14 Teil II

AVB generell ausgeschlossen.

Zum 1. Januar 2000 erhöhte der Beklagte mit Zustimmung des

Treuhänders die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM auf

88,30 DM und für seine Ehefrau von 108,50 DM auf 127 DM. Dagegen

wendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß er dem Beklag-

ten den nicht der Billigkeit entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht schul-

de. Er behauptet, die vertragliche Voraussetzung für eine Prämienan-

passung des Tarifs SG 100, die Abweichung der erforderlichen von den

kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10%, liege nicht vor.

Außerdem entspreche die Erhöhung nicht der Billigkeit. Nach Darstellung

des Beklagten entspricht die Prämienerhöhung den vertraglichen und

gesetzlichen Vorgaben und hätte sogar höher ausfallen müssen, wenn

nicht zur Begrenzung Unternehmensmittel zur Verfügung gestellt worden

wären.

Das Amtsgericht hat festgestellt, die Beitragserhöhung sei unwirk-

sam. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage ab-

gewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des

amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Amtsgericht hat ein versicherungsmathematisches Gutach-

ten zu der - nicht näher konkretisierten - Frage eingeholt, ob die Prämi-

enerhöhung angemessen sei. Wegen Beanstandungen einzelner für die

Nachkalkulation verwendeter Rechnungsgrundlagen durch den Sachver-

ständigen hat das Amtsgericht die Prämienerhöhung als nicht angemes-

sen und nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entsprechend

für unwirksam erklärt.

Demgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt, ob die Vor-

aussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertrag-

lichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben. Es hat dies

- ohne Hilfe des Sachverständigen - auf der Grundlage ergänzenden

Vortrags des Beklagten und Vernehmung ihres verantwortlichen Aktuars

als Zeugen bejaht. Nach dem durch die Aussage des Zeugen bestätigten

Vortrag des Beklagten sei für das Jahr 1998 eine nachhaltige Erhöhung

des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berech-

nungsgrundlage um mehr als 10% festzustellen. Deshalb sei der Beklag-

te nach § 178g Abs. 2 VVG und den vertraglichen Bestimmungen (§ 8b

MB/KK mit Tarifbedingung) zur erforderlichen Erhöhung der Prämie be-

rechtigt. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Ermittlung der Abwei-

chung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen

im Tarif SG 100 nicht nach Männern und Frauen unterschieden worden

sei. Ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines

Tarifs müsse nicht berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Anhe-

bung für alle Gefahrspersonen eines Tarifs vornehmen zu können. Zu

den Einzelheiten der Prämienkalkulation hat das Landgericht den we-

sentlichen Inhalt des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes

des Beklagten vom 19. September 2001 wiedergegeben und im übrigen

darauf verwiesen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten

nicht stand. Im Ansatz hat das Landgericht zutreffend gesehen, daß die

Prämienerhöhung trotz Zustimmung des Treuhänders der umfassenden

tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt

(vgl. BVerfG VersR 2001, 214, 215 f.) und der Maßstab hierfür den ge-

setzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Die sich

daraus ergebenden Anforderungen hat es allerdings nicht hinreichend

erkannt.

1. a) Nach den für die Prämienanpassung vom 1. Januar 2000

maßgebenden Rechtsvorschriften unterliegt die Prämienkalkulation in

der substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung be-

triebenen Krankenversicherung strengen öffentlich-rechtlichen und zivil-

rechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit der Versicherer stark

beschränken. Dadurch soll zur Wahrung der Belange der Versicherten

und im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, daß die Versiche-

rungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde

Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Lei-

stungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen

ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherungsunternehmen nicht

beeinflußbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Scha-

densbedarfs (vgl. BVerwGE 109, 87, 93 = VersR 1999, 1001, 1003).

aa) Gemäß § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer nur die sich

aus den §§ 12 und 12a i.V. mit § 12c VAG ergebenden Prämien verlan-

gen. Die Einzelheiten sind in den zu § 12c VAG ergangenen Rechtsver-

ordnungen

geregelt,

der Kalkulationsverordnung

(KalV)

vom

18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) und der Überschußverordnung

vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687). Durch die in § 178g Abs. 1

VVG vorgenommene Verweisung auf diese aufsichtsrechtlichen Bestim-

mungen werden sie auch zu verbindlichen Regelungen im Vertragsver-

hältnis (vgl. Renger, VersR 1995, 866, 872: "Ausgelagertes Vertrags-

recht"), die gemäß § 178o VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers

oder der versicherten Person nicht abbedungen werden können.

bb) Nach § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versi-

cherungsverhältnis, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versi-

cherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht

nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-

densbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der

daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den be-

richtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungs-

verhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die

Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-

stimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertragli-

chen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt,

dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben.

§ 178g Abs. 2 VVG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b

Abs. 1-4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämien-

änderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt. Dennoch

ist § 12b Abs. 1-4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und

konkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich, der das-

selbe in allgemeiner, für den Laien verständlicher Form meint (vgl. Moser

in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 8b MB/KK Rdn. 5;

Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 178g Rdn. 11; Wedler, Versiche-

rungswirtschaft 1997, 447, 450; Küntzel, VersR 1996, 148, 150; Grote,

Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreu-

händer nach dem VVG und dem VAG S. 513 f., 600 f.) und im Gesetzge-

bungsverfahren als im Sprachgebrauch an die Parallelbestimmung des

§ 12b Abs. 2 VAG angepaßt bezeichnet wurde (BT-Drucks. 12/7595

S. 112; vgl. auch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung

BR-Drucks. 414/96 S. 18). Das folgt daraus, daß nach § 178g Abs. 2

VVG der Treuhänder die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen hat und

der Prämienanpassung zustimmen muß. Gegenstand und Maßstab der

Prüfung durch den Treuhänder werden ebenso wie das Verfahren aber

nicht in § 178g Abs. 2 VVG, sondern in § 12b Abs. 1-4 VAG näher gere-

gelt. Da der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung nur nach

Maßgabe des § 12b Abs. 1-4 VAG erteilen darf, kann auch eine wirksa-

me Zustimmung im Sinne von § 178g Abs. 2 VVG nur vorliegen, wenn

die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. Grote,

aaO S. 599). Dafür spricht außerdem, daß weitere Einzelheiten zur Fest-

stellung der nach § 178g Abs. 2 VVG erforderlichen Veränderung des

Schadensbedarfs in den §§ 14 und 15 KalV festgelegt sind, die ihre

Rechtsgrundlage in § 12c VAG hat, auf den in § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG

verwiesen wird (ebenso Rudolph in Bach/Moser, aaO KalGrundl Rdn 4).

Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat gemäß

§ 178g Abs. 1 VVG i.V. mit § 12c VAG und den näheren Bestimmungen

von § 11 KalV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsät-

zen (§ 10 KalV) zu erfolgen.

b) Die hier vereinbarten Regelungen über die Beitragsberechnung

und die Beitragsanpassung finden sich in den §§ 8a und 8b Teil I und II

AVB und stimmen im Teil I mit den §§ 8a und 8b MB/KK 94 überein. § 8a

Abs. 1 Teil I AVB nimmt für die Beitragsberechnung ausdrücklich auf die

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug. § 8b Teil I AVB

entspricht inhaltlich und teilweise wörtlich § 12b Abs. 2 VAG. Ein eigen-

ständiger Regelungsgehalt käme diesen Bestimmungen jedoch wegen

§ 178o VVG nur zu, wenn sie vom Gesetz zugunsten des Versicherungs-

nehmers abweichen würden (vgl. Grote, aaO S. 544).

c) Ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang

stehende Prämienanpassung durch den Treuhänder und im Gerichtsver-

fahren zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit oder Angemessenheit

zu prüfen ist, ist umstritten (vgl. Prölss, aaO § 178g Rdn. 13, 19-21 und

Moser, aaO § 8b MB/KK Rdn. 2, 6 und 10, jeweils m.w.N.; Grote, aaO

S. 405 ff., 517 ff.; Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der

privaten Krankenversicherung S. 10 ff.). Der teilweise vertretenen An-

sicht, die Anpassung sei eine nach billigem Ermessen zu treffende Lei-

stungsbestimmung des Versicherers nach § 315 BGB oder des Treuhän-

ders nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB und sei deshalb auf ihre Billig-

keit oder offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, folgt der Senat nicht. Eine

Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist nach §§ 315 Abs. 1,

317 Abs. 1 BGB nur im Zweifel anzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt nicht

vor. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung

der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten

Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten

Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und ver-

bindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinaus-

gehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (so auch Sahmer,

Richterliche Überprüfung der Beitragsanpassung in der privaten Kran-

kenversicherung S. 12 ff.; Drews, VersR 1996, 422 ff.; Schramm, VersR

1996, 424 f.). Während der Treuhänder bei der Bedingungsanpassung

nach § 178g Abs. 3 VVG und der Prämienanpassung in der Lebensversi-

cherung nach § 172 Abs. 1 VVG die Angemessenheit der Änderung zu

bestätigen hat, ist dies bei der Prämienanpassung in der Krankenversi-

cherung nach § 178g Abs. 2 VVG nicht vorgesehen. Nach § 12b Abs. 1

Satz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung

zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß die Berechnung der

Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht.

In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12b Abs. 1 VAG heißt

es, der letzte Satz dieses Absatzes stelle klar, daß dem Treuhänder kein

Ermessen

bei

der Erteilung

der Zustimmung

zustehe

(BT-

Drucks. 12/6959 S. 62). Jegliche Zweifel werden durch die amtliche Be-

gründung zur Kalkulationsverordnung ausgeräumt, in der es unter ande-

rem heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 18):

"Da die Prämienberechnung die einseitige Bestimmung der Hauptleistung des Versicherungsnehmers durch den Versi- cherer darstellt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zugleich deutlich gemacht, daß eine diesen Bestimmungen folgende Prämienberechnung auch den Anforderungen nach § 315 BGB genügt. Ohne die nach § 12c VAG zu er- lassende Verordnung hätten die Zivilgerichte im Streit je-

weils im Einzelfall die Angemessenheit einer Prämienbe- rechnung nach § 315 BGB zu beurteilen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Vorgabe klarer versicherungsma- thematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der Krankenversicherung daher unverzichtbar."

2. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgemäß, ob die Prä-

mienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden

Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vor-

zunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage

der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst

darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind.

Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen.

Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungs-

klage gegen die Prämienerhöhung, hat der Versicherer die Berechtigung

dazu darzulegen und zu beweisen.

a) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur

mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen,

die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG,

§ 15 KalV vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht BVerwGE

109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet

sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des

Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen

und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständi-

gen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit

dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung

zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht da-

durch entgehen, daß er im Prozeß weitere oder neue Unterlagen bei-

bringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, daß die Er-

höhung im Ergebnis doch berechtigt ist (so auch Gerwins, NVersZ 1999,

53 f.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn

es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Re-

chenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder er-

kennbare Rechenfehler zu korrigieren.

b) Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämienanpassung

nach § 178g Abs. 2 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des

Schadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG und § 14 KalV

nähere Bestimmungen enthalten.

aa) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG hat das Versicherungsunter-

nehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif

zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungs-

leistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif

eine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren

Prozentsatz, hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Ab-

weichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen.

Daraus läßt sich entnehmen, daß die Anpassung nur den Tarif betrifft,

bei dem die erforderliche Abweichung (der auslösende Faktor als Ver-

hältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen)

erreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbe-

darf eben dieses Tarifs gekoppelt. Es deutet nichts darauf hin, daß der

Begriff "Tarif" im selben Satz eine unterschiedliche Bedeutung hat und

die Anpassungsmöglichkeit über den "Tarif" hinausgehen soll, für den

der Anpassungsbedarf festgestellt worden ist.

bb) Was unter dem in § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG verwendeten

Begriff "Tarif" zu verstehen ist, wird für das Prämienanpassungsverfah-

ren in § 14 Abs. 1 KalV in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der

Kalkulationsverordnung näher dahingehend bestimmt, daß damit die Be-

obachtungseinheit gemeint ist (ebenso Grote, aaO S. 391, 542 ff.; vgl.

auch Sommer, ZfV 1999, 319 f. und Gerwins, aaO S. 55). Denn gemäß

§ 14 Abs. 1 KalV ist die Gegenüberstellung des "Tarifs" nach § 12b

Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines

Tarifs getrennt durchzuführen. Von der Überprüfung und eventuellen An-

passung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen,

bei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozent-

satz übersteigt (Gerwins, aaO S. 56; Sommer, aaO S. 320; Grote, aaO

S. 579 f.). Nur so kann, wie es in der amtlichen Begründung zu § 14 KalV

heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 29), sichergestellt werden, daß Prämienan-

passungen rechtzeitig erfolgen und übermäßige Erhöhungen vermieden

werden. Das kommt dem in der Praxis seit jeher anerkannten und im

Versicherungsaufsichtsgesetz und der Kalkulationsverordnung festge-

schriebenen Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation am näch-

sten.

cc) Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, richtet sich nach

Risikogesichtspunkten. Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen

Frauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (vgl. Gerwins,

aaO S. 55; Sommer, aaO S. 319 f.; Grote, aaO S. 539; Rudolph in Bach/

Moser, aaO § 10 KalV Rdn. 20). Die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 12c Abs. 1 Nr. 1

VAG gehen davon aus, daß eine Geschlechtsabhängigkeit des Risikos

bei der Prämienkalkulation zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV

schreibt vor, daß die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht des

Versicherten zu ermitteln sind. Nach § 14 Abs. 2 und 3 KalV sind für den

auslösenden Faktor die Grundkopfschäden maßgebend. Das bedeutet,

daß diese für Frauen und Männer gesondert festzustellen und Frauen

und Männer demgemäß als eigenständige Beobachtungseinheiten anzu-

sehen sind. Sie dürfen nicht als einheitliche Beobachtungseinheit zu-

sammengefaßt werden, weil dies nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KalV nur für

Kinder und Jugendliche zulässig ist. Deshalb dürfen auch Frauen und

Männer sowie Kinder und Jugendliche nicht insgesamt zu einer einheitli-

chen Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden. Dies würde den

Zweck der vorgeschriebenen Ermittlung des auslösenden Faktors ge-

trennt nach Beobachtungseinheiten unterlaufen (vgl. Sommer, aaO

S. 320) und dem Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation wi-

dersprechen.

dd) Im Ergebnis bedeutet dies, daß es nicht zulässig ist, bei An-

sprechen des auslösenden Faktors bei nur einer Beobachtungseinheit

die Prämie auch für die Beobachtungseinheiten anzupassen, bei denen

der auslösende Faktor nicht erreicht ist, die bestimmungsgemäß für die

Anpassung vorausgesetzte Abweichung der erforderlichen von den kal-

kulierten Versicherungsleistungen also nicht vorliegt (vgl. Grote, aaO

S. 579; Sommer, aaO S. 320; Gerwins, aaO S. 56). Ebenso ist es nicht

zulässig, die Faktoren der einzelnen Beobachtungseinheiten durch einfa-

che oder nach dem Umfang der jeweiligen Versicherungsleistungen ge-

wichteten Bildung eines Mittelwerts zu einem einheitlichen auslösenden

Faktor zusammenzufassen. Der rechnerische Mittelwert aus der Addition

der einzelnen Faktoren würde wegen des unterschiedlichen Bestandes

und Schadensbedarfs der einzelnen Beobachtungseinheiten die prozen-

tuale Änderung des Gesamtschadensbedarfs nicht zutreffend wiederge-

ben. Der gewichtete Mittelwert würde dazu führen, daß bei einzelnen

Beobachtungseinheiten vorhandener Anpassungsbedarf verdeckt wird

mit der möglichen Folge späterer übermäßiger Prämienerhöhungen (vgl.

Sommer, aaO S. 319; Gerwins, aaO S. 55).

c) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprü-

fen, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie

nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften

und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertrag-

lichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zu-

nächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (aa) und sodann auf

die Limitierungsmaßnahmen

(bb) zu erstrecken

(vgl. Grote, aaO

S. 392 ff., 575 ff.).

aa) Hier geht es unter anderem darum festzustellen, welche Rech-

nungsgrundlagen (§ 2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der An-

passungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermit-

telt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu über-

prüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den

Anpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete ein-

heitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im

gerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfak-

tor für die Prämie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist.

Denn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß § 178g

Abs. 2 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementspre-

chend ist es das Ziel der Klage festzustellen, daß der Erhöhungsbetrag

nicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg

haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren

eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken. Daraus ergibt sich, daß feh-

lerhaft - teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig - eingesetzte Anpas-

sungsfaktoren einzelner Rechnungsgrundlagen bis zur Höhe des zutref-

fenden einheitlichen Anpassungsfaktors für die Prämie des Versicherten

verrechnet werden können. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen

der negativen Feststellungsklage einerseits kein schutzwürdiges Interes-

se daran, eine in einem Punkt berechtigte, nur zu niedrig errechnete

Prämienerhöhung nicht zu zahlen. Andererseits wird ein zu hoher Ansatz

bei einer Rechnungsgrundlage, etwa den Kopfschäden, bei der nächsten

Prämienerhöhung regelmäßig wieder ausgeglichen werden.

bb) Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden,

sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limi-

tierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden ge-

setzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. dazu

im einzelnen Grote, aaO S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359).

3. Die vorstehend dargelegten Grundsätze für die Überprüfung der

Prämienerhöhung sind hier anzuwenden, weil die Krankenversicherung

nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das ordentliche Kündi-

gungsrecht des Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist und die Tarife

risikoabhängig nach Männern und Frauen getrennt kalkuliert sind. Da-

nach ist das Urteil des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil es

bei den Voraussetzungen für die Prämienanpassung fehlerhaft ange-

nommen hat, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Abweichung der

erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach Män-

nern und Frauen getrennt für jede Beobachtungseinheit zu ermitteln.

Diese Überprüfung mit Hilfe des Sachverständigen, der dazu bisher nicht

gefragt worden ist, ist deshalb darauf zu richten, ob der auslösende Fak-

tor bei den für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Beob-

achtungseinheiten erreicht ist. Liegen die Anpassungsvoraussetzungen

vor, wird ebenfalls mit sachverständiger Hilfe nachzuprüfen sein, ob die

Nachkalkulation des Beklagten zu einer überhöhten Prämienanpassung

geführt hat. Gegenstand der Kontrolle insgesamt ist, wie unter II. 2. a)

dargelegt, das Material, das der Beklagte dem Treuhänder vorgelegt hat-

te. Nach der Zurückverweisung wird allerdings zunächst der Beklagte

entsprechend den Vorgaben des Senats ergänzend vorzutragen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch