BGH Urteil vom 16.06.2004 – VIII ZR 258/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juni 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 477 Abs. 1 a.F.
Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich
auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben
dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine
umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an
Senatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR
84/98).
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 258/03 - OLG München LG Traunstein
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 31. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, beides kleine mittelständische Unternehmen, streiten um
Schadensersatzforderungen des Beklagten, die dieser einer Kaufpreisforderung
der Klägerin entgegenhält.
Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Farben und Lacke, der Be-
klagte handelt mit Gartenmöbeln aus Kunststoff und ähnlichen Gegenständen.
Anfang 1998 erhielt der Beklagte von einer Brauerei den Auftrag zur Lieferung
einer größeren Anzahl von Gartentischen und -stühlen, die in Biergärten ver-
wendet werden sollten. Da er keinen Lieferanten für das Biergartenmobiliar
fand, entschloß sich der Beklagte, die Tische und Stühle aus vorgefertigten Tei-
len selbst herzustellen. Zu diesem Zweck erwarb er unter anderem Tischplatten
aus Eichenholz und für die Stühle Latten aus Buchenholz. Die Latten waren mit
einem Holzschutzmittel kesseldruckimprägniert.
Der Beklagte, der keine Erfahrungen mit der Beschichtung von zur Ver-
wendung im Freien bestimmten Hölzern hatte, wurde an das Fachgeschäft der
Klägerin verwiesen. Mit dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Z. , ver-
handelte der Beklagte sodann über die Wahl und den Kauf der Farbe. Der Zeu-
ge Z. holte Erkundigungen bei verschiedenen Farbherstellern ein und
empfahl dem Beklagten schließlich bestimmte Lasuren, die der Beklagte dar-
aufhin für insgesamt 65.111,20 DM bei der Klägerin erwarb und mit denen in
der Folgezeit die Holzteile der herzustellenden Biergartenmöbel beschichtet
wurden. Die Beschichtungsarbeiten, mit denen der Beklagte drei Subunterneh-
mer beauftragt hatte, wurden von dem Zeugen Z. bei mehrfachen Be-
suchen in den Betrieben der Subunternehmer begleitet und beobachtet.
Nach der Auslieferung der fertigen Möbel traten an den Holzteilen als-
bald dunkle Verfärbungen auf, die von der Käuferin gerügt wurden. Daraufhin
holte der Beklagte den größten Teil der Tische und Stühle zurück und ersetzte
die verfärbten Latten und Platten durch neue Teile. Die Mängel waren, wie das
hierzu eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hat, auf Pilzbefall zu-
rückzuführen, gegen den die von der Klägerin gelieferten Lasuren keinen
Schutz geboten hatten.
Dem - der Höhe nach unstreitigen - Kaufpreisanspruch der Klägerin hält
der Beklagte entgegen, durch die dem Kaufvertrag vorausgegangenen Gesprä-
che sei zwischen den Parteien ein (selbständiger) Beratungsvertrag zustande
gekommen, aufgrund dessen die Klägerin ihm - dem Beklagten - gegenüber zur
umfassenden Information über das für den angegebenen Verwendungszweck
geeignete Farbmaterial verpflichtet gewesen sei. Diese Pflicht habe sie durch
die Empfehlung der ungeeigneten Lasuren verletzt. Ihm stehe deshalb ein
Schadensersatzanspruch zu, auf Grund dessen er die Bezahlung des Kaufprei-
ses verweigern und Erstattung seiner nutzlosen Aufwendungen für die Herstel-
lung der mangelbehafteten Tische und Stühle einschließlich der damit zusam-
menhängenden Nebenkosten verlangen könne. Diese, mit der Widerklage gel-
tend gemachte Schadensersatzforderung beziffert der Beklagte, soweit es nicht
um die Bezahlung des Kaufpreises geht, auf insgesamt 382.821,14 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im We-
sentlichen stattgegeben. Soweit die Widerklage gegen die Fa. A. GmbH
gerichtet war, die die Buchenlatten imprägniert hatte, hat das Landgericht sie
insgesamt abgewiesen; diese Entscheidung ist rechtskräftig. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage insgesamt
abgewiesen.
Mit seiner Revision, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seine in der Berufungs-
instanz gestellten Anträge zur Klage und Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen äußerst knappe und wenig aussagekräfti-
ge Entscheidungsgründe jede substantiierte, der Bedeutung der Sache ange-
messene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien sowie den tat-
sächlichen und rechtlichen Ausführungen des Landgerichts vermissen lassen
(Art. 103 Abs. 1 GG), hält den Schadensersatzanspruch des Beklagten und Wi-
derklägers nach § 477 BGB a.F. für verjährt. Unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Senats (Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227)
meint es, die Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen Bera-
tungsvertrages mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist der Schadensersatz-
ansprüche seien nicht erfüllt. Weder nach der Art oder dem Zweck des Ge-
schäfts noch im Hinblick auf die damit zusammenhängende Anschaffung zweier
Spritzgeräte durch den Beklagten sei nach den vom Senat (aaO) entwickelten
Grundsätzen ein solcher selbständiger Beratungsvertrag anzunehmen; mit dem
der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei der vorlie-
gende Fall nicht zu vergleichen.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf
der Grundlage der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-
gen des Landgerichts sowie des als wahr zu unterstellenden sonstigen Vorbrin-
gens des Beklagten kann mit der knappen Begründung des Berufungsurteils
ein selbständiger Beratungsvertrag nicht verneint werden; infolgedessen fehlt
es an einer tragfähigen Grundlage für die Anwendung der kurzen kaufrechtli-
chen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F.
1. Richtig sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den
wesentlichen Merkmalen eines selbständigen Beratungsvertrages (vgl. dazu
Senatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 c). Ob dessen Voraussetzungen
erfüllt sind, bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung und Abwägung aller Um-
stände des Einzelfalles (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 aaO unter II 2 b); dabei
ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Höhe des eingetretenen Schadens
sich - wie hier von dem Beklagten behauptet - für den Käufer existenzbedro-
hend auswirken kann. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft
unterlassen.
2. Für die gebotene Prüfung der Einzelfallumstände hat der Senat in
ständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 23. Juli 1997 aaO, vom
23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 und
3, und vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 unter II 2, zur Veröffentlichung vor-
gesehen) Leitlinien entwickelt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht in
der erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen ist
im Regelfall eine beratende Tätigkeit des Verkäufers lediglich als Teil seiner
Absatzbemühungen anzusehen; bezieht sie sich auf Eigenschaften des Kauf-
gegenstandes, so kommt ihr keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Es
handelt sich mithin lediglich um eine kaufrechtliche Nebenverpflichtung, die hin-
sichtlich der Verjährung an die entsprechenden Vorschriften für die Gewährlei-
stungsansprüche angelehnt ist. Wertungswidersprüche zwischen der originären
kaufrechtlichen Mängelhaftung und einer Haftung für "normale" Beratungstätig-
keit des Verkäufers werden auf diese Weise vermieden.
Für die Annahme eines selbständigen, neben dem Kaufvertrag stehen-
den Beratungsvertrages bedarf es demgegenüber besonderer und außerge-
wöhnlicher Umstände; denn nur wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig
über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers für die sach-
gemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender
oder empfehlender Weise, auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
geleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine
besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung
anzunehmen. In den Fällen, in denen sich die Beratung - wie hier - auf Eigen-
schaften des Kaufgegenstandes bezieht, wird die Annahme eines selbständi-
gen Beratungsvertrages daher in aller Regel nicht in Betracht kommen. Dort ist
an eine durch Ausdehnung der Verjährungsfrist verlängerte Haftung nur zu den-
ken, wenn sich die beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und
Bedeutung für den Käufer so sehr verselbständigt hat, daß sie gewissermaßen
als eine andersartige, auf eigener tatsächlicher und rechtlicher Grundlage beru-
hende Aufgabe des Verkäufers erscheint und als vertragliche Verpflichtung ei-
gener Art neben dem Kaufvertrag steht. Liegen diese besonderen Vorausset-
zungen vor, tritt die Beratung als gleichwertige, wenn auch unter Umständen
unentgeltliche oder jedenfalls nicht besonders vergütete Leistung des Verkäu-
fers neben die Pflicht zur Übergabe der Kaufsache und zur Eigentumsverschaf-
fung. Danach wird ein selbständiger Beratungsvertrag um so eher anzunehmen
sein, je größer der Wissensvorsprung des als Fachmann in Anspruch genom-
menen Verkäufers/Beraters gegenüber dem ratsuchenden Käufer ist, je intensi-
ver die Beratung erfolgt und je bedeutsamer sie für die Kaufentscheidung des
Beratenen und deren erkennbare wirtschaftliche Folgen ist.
3. Daß nach diesem Maßstab zwischen den Parteien im Zusammenhang
mit den Kaufverhandlungen ein selbständiger Beratungsvertrag zustande ge-
kommen ist, wie das Landgericht angenommen hat, kann nach den bisherigen
Feststellungen und unter Zugrundelegung der von der Revision in Bezug ge-
nommenen Behauptungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Danach hat sich der Beklagte - für
den Zeugen Z. erkennbar - zur Vorbereitung seiner Kaufentscheidung
bei der Klägerin sach- und fachkundigen Rat für das geeignete Farbmaterial
holen wollen. Der Klägerin wurde zu verstehen gegeben, daß es dem Beklagten
wegen des mit dem Großauftrag verbundenen Risikos auf eine Fachberatung
ankam. Der Beklagte übergab ihr Musterstücke der zu behandelnden Hölzer
und ein Merkblatt über die Eigenschaften des für die Imprägnierung der Bu-
chenlatten verwendeten Holzschutzmittels. Nach Rücksprache mit verschiede-
nen Farbenherstellern und eigenen Versuchen im Labor unterbreitete die Klä-
gerin dem Beklagten Vorschläge für ein Verfahren zur Beschichtung der Holz-
teile. Sie sicherte zu, daß die angebotene Lasur die Anforderungen des Beklag-
ten erfülle, insbesondere einen ausreichenden Schutz gegen den Befall mit
Fäulnis- und Schimmelpilzen darstelle. Sie hat zudem nach der Gewährlei-
stungszeit gefragt und auf die Antwort, diese betrage zwei Jahre, erwidert, dies
sei in Ordnung, bei fünf Jahren hätte sie Probleme.
Nach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Be-
klagten ging sein Anliegen in mehrfacher Hinsicht über das hinaus, was im All-
gemeinen vom Kunden als Information des Verkäufers über die Eignung einer
Ware für einen bestimmten Verwendungszweck erwartet werden kann. Die ge-
zielte Befragung eines Fachhandelsunternehmens sowie die fehlende Erfah-
rung des Beklagten auf dem Gebiet der wetterfesten Beschichtung von Hölzern
sprechen schon für sich in gewichtiger Weise für die Annahme eines selbstän-
digen Beratungsvertrages. Es kommt hinzu, daß wegen der Größe des Vorha-
bens die Wahl des richtigen Beschichtungsmittels für den Beklagten eine Ent-
scheidung von außerordentlicher wirtschaftlicher Tragweite darstellte; auch hier
war - wie in dem den Senatsurteilen vom 23. Juli 1997 und 23. Juni 1999
zugrundeliegenden Sachverhalt - vorauszusehen, daß die Verwendung einer
ungeeigneten Farbe Schäden nach sich ziehen konnte, die den Wert der Farbe
um ein Vielfaches übersteigen würden und, von der Rufschädigung abgesehen,
für den Betrieb des Beklagten unter Umständen von existenzieller Bedeutung
sein würden. Das alles war, wie das Landgericht festgestellt hat, für die Kläge-
rin, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Hinweise des Beklagten,
erkennbar, so daß sie es für erforderlich hielt, bei verschiedenen Herstellern
Erkundigungen über geeignete Beschichtungsmittel einzuholen. Als Indiz für die
von Anfang an vorhandene Kenntnis der Klägerin von der wirtschaftlichen Be-
deutung ihrer Beratung und der Kaufentscheidung des Beklagten ist überdies
der vom Landgericht als bewiesen angesehene Umstand zu werten, daß der
Zeuge Z. nach der Lieferung der Farbe den Herstellungsprozeß in den
vom Beklagten eingeschalteten Subunternehmerbetrieben durch wiederholte
Besuche beobachtete.
Bei Abwägung der dargelegten Gesamtumstände liegt die Annahme na-
he, daß die beratende Tätigkeit der Klägerin sich so weit verselbständigt hatte,
daß von einer bloßen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung nicht mehr gespro-
chen werden kann, vielmehr neben und unabhängig von dem erst noch abzu-
schließenden Kaufvertrag ein Rechtsverhältnis eigener Art stillschweigend zu-
stande gekommen war.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil aufzuhe-
ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
und 3 ZPO). Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der La-
ge, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zum Verlauf der dem Kaufab-
schluß vorangegangenen Verhandlungen der Parteien und gegebenenfalls zur
Höhe des Schadens bedarf. In der Revisionsinstanz haben die Parteien um-
fangreich auf ihren Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verwiesen, der vom
Oberlandesgericht überhaupt nicht und vom Landgericht - trotz der eingehen-
den Beweisaufnahme - möglicherweise nicht erschöpfend gewürdigt worden
ist. Das wird in der neuen Berufungsverhandlung nachzuholen sein.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns