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BGH Urteil vom 17.06.2004 – 4 StR 77/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 77/04

Urteil

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 2003 wird

verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berich-

tigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzel-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung der Stra-

fe aus einem früheren Urteil (Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklag-

ten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt

in der Sache ohne Erfolg; zu berichtigen ist lediglich der Schuldspruch.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte – wie das Landge-

richt angenommen hat - auch die Tatalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

(Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat, da die Feststellungen jedenfalls

belegen, daß er das Tatopfer mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Dul-

dung der sexuellen Handlungen genötigt hat. Jedoch ist, da das Landgericht

zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB be-

jaht hat, die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der

sexuellen Nötigung, sondern der Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH NStZ

1998, 510, 511; bei Pfister: NStZ-RR 1999, 353; Tröndle/Fischer StGB 51.

Aufl. § 177 Rdn. 39, 39 a m.w.N.).

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Land-

gericht nicht bei der konkreten Strafzumessung gegen das Verbot der Doppel-

verwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Das Landgericht hat an den An-

fang seiner Strafzumessungserwägungen nicht – wie geboten – die Bestim-

mung des anzuwendenden Strafrahmens gestellt, sondern unmittelbar mit einer

Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungs-

gesichtspunkte begonnen. Im unmittelbaren Anschluß hat es sodann ausge-

führt, daß andererseits „sich negativ auswirken (mußte), daß er (der Angeklag-

te) das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles i.S.d. § 177 Abs. 2

Satz 2 Ziff. 1 StGB erfüllt hat“, da er zwar nicht mit seinem Geschlechtsteil,

aber doch mit seinen Fingern in die Scheide des Tatopfers eingedrungen sei

und dort manipuliert habe. Damit hat es indes nicht etwa dem Angeklagten die

Verwirklichung des Regelbeispiels (nochmals) bei der Strafzumessung im en-

geren Sinn straferschwerend angelastet, sondern ersichtlich nur die bis dahin

unterlassene Strafrahmenbestimmung nachgeholt und zum Ausdruck gebracht,

daß es bei der Bemessung der verhängten Strafe den Strafrahmen des § 177

Abs. 2 StGB zugrundelegt.

b) Zwar hat das Landgericht – was die Revision beanstandet – in den

Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob trotz Verwirklichung des Regel-

beispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen

des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist. Dies stellt hier jedoch keinen

sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Straf-

rahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des

Alters des Tatopfers von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom

Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB

§ 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; BGH NStZ-RR 1998, 299).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann