BGH Beschluss vom 17.06.2004 – I ZR 12/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist
ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die
rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der
Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD
um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.565 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert