Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2004 – I ZR 12/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist

ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die

rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der

Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD

um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.565 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert