Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 271/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März

1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58

vom 9. März 1934)

Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung

vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und

den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot,

Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewäh-

ren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2003 wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte schloß über eine Agentur, die von M. S. , seiner

damaligen Lebensgefährtin und Schwester des Klägers, betrieben wurde, eine

Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs-AG

(künftig: H. ) ab. Damit wurde eine - in Raten zu zahlende - Provision in

Höhe von insgesamt 100.000 DM fällig. In diesem Zusammenhang erhielt der

Beklagte von dem Kläger 25.000 DM. Der Betrag soll nach dem Vortrag des

Beklagten aus der Provision stammen, die die H. an die Agentur gezahlt

habe und von M. S. an den Kläger weitergereicht worden sei. In Wahr-

heit habe der Kläger den Abschluß des Versicherungsvertrages vermittelt.

telt. M. S. sei lediglich "Strohfrau" des Klägers gewesen, der wegen

seiner Anstellung bei der R. Versicherung nicht für die H. habe tätig

werden dürfen.

Der Kläger und der Beklagte unterzeichneten am 8. Oktober 1999 fol-

gende "Stille Vereinbarung":

"Stille Vereinbarung

Zwischen

Herrn W. E. , Versicherungsnehmer <= Beklag- ter> und M. S. , versicherte Person und Inhaberin der Agentur … bei der H. Versicherung.

Betreffend der Provisionsverteilung aus der Lebensversicherung bei der H. Nr. …

Herr S. <= Kläger> zahlt an Herrn E. DM 50.000,00 … aus der Provision für o.g. Versicherung.

Herr E. verpflichtet sich durch diese Vereinbarung, die vol- le Höhe der geleisteten Zahlung an Herrn S. zu erstatten, falls der o.g. Versicherungsvertrag nicht zustandekommt oder während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno gerät …"

Nachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten

war, stornierte die H. die Lebensversicherung zum 1. September 2000.

Gestützt auf die "Stille Vereinbarung" fordert der Kläger nunmehr die an den

Beklagten gezahlten 25.000 DM zurück.

Der Kläger hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß ein rechtskräf-

tig gewordenes Vorbehaltsurteil über 25.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Im

Nachverfahren hat der Beklagte unter anderem eingewandt, die "Stille Verein-

barung" verstoße gegen das vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung

am 8. März 1934 angeordnete - und weiterhin gültige - Provisionsteilungsver-

bot; sie sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das

Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung und

Aufhebung des Vorbehaltsurteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger könne aufgrund der "Stillen Vereinbarung" - deren Wirksam-

keit vorausgesetzt - die an den Beklagten gezahlten 25.000 DM zurückverlan-

gen; denn der Lebensversicherungsvertrag sei unstreitig storniert worden.

Es könne offenbleiben, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die

Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934

gemäß § 134 BGB nichtig sei. Sofern Nichtigkeit anzunehmen sei, könne der

Kläger die Rückzahlung des Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfer-

tigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) beanspruchen.

Die Leistungskondiktion sei nicht nach § 814 BGB wegen Kenntnis des

Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit ausgeschlossen. Die Par-

teien hätten die Rückzahlung des Betrages - unabhängig von der Wirksamkeit

der "Stillen Vereinbarung" - allein daran geknüpft, daß die von dem Beklagten

abgeschlossene Lebensversicherung bei der H. notleidend werde. Der

Beklagte habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-

von ausgehen müssen, bei Eintritt dieses Umstandes die von dem Kläger emp-

fangenen 25.000 DM in jedem Fall zurückerstatten zu müssen.

§ 242 BGB stehe schließlich auch der Anwendung des § 817 Satz 2

BGB entgegen. Dürfte der Beklagte den von dem Kläger gezahlten Betrag be-

halten, den er im Falle der Wirksamkeit der "Stillen Vereinbarung" hätte zu-

rückzahlen müssen, wäre er gerade dadurch bevorteilt, daß die Parteien durch

die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstießen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 25.000 DM

(= 12.782,30 €) nebst Zinsen beanspruchen.

1.

Rechtliche Grundlage für den Rückzahlungsanspruch ist die von den

Parteien am 8. Oktober 1999 geschlossene "Stille Vereinbarung". Danach ist

der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger erhaltenen - und in der Vereinba-

rung quittierten - 25.000 DM zurückzuerstatten, wenn der Versicherungsvertrag

"während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno

gerät". Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht - unange-

griffen von der Revision - festgestellt. Davon wäre im übrigen aufgrund der

Bindungswirkung des rechtskräftigen Urkundenvorbehaltsurteils (§ 318 ZPO)

für das vorliegende Nachverfahren (§ 600 ZPO) auszugehen; das Landgericht

hat in dem Vorbehaltsurteil die Stornierung des Versicherungsvertrages "als

weitere Zahlungsvoraussetzung" für gegeben erachtet.

2.

Der von der Revision verfochtene Einwand, die "Stille Vereinbarung"

verstoße gegen das Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu

gewähren, und sei daher nach § 134 BGB nichtig, ist unbegründet.

a) Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils steht dem vorgenannten

Einwand nicht entgegen. Sie reicht, was die Schlüssigkeit der Klage und die

Einwendungen des Beklagten angeht, nicht weiter als das Parteivorbringen im

Vorverfahren.

Aus dem Vorbringen des Klägers im Urkundenprozeß ergab sich nicht,

daß er mit der "Stillen Vereinbarung" eine verbotswidrige Provisionsteilungs-

vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hatte und deshalb sein Zahlungsan-

spruch unschlüssig sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1990 - V ZR

111/89 - NJW 1991, 1117). Der Kläger hat vielmehr behauptet, Frau S. ha-

be dem Beklagten den Versicherungsvertrag vermittelt und ihm die Provisions-

teilung zugesagt. Er habe später durch Zahlung von 25.000 DM an den Beklag-

ten lediglich seiner Schwester helfen wollen.

Nach § 599 Abs. 1 ZPO steht es dem Beklagten im Vorverfahren frei, ob

er der Klageforderung ohne Begründung widerspricht, nur einzelne Einwen-

dungen erhebt oder sich umfassend verteidigt. Soweit er sachliche Einwen-

dungen - wie hier den Nichtigkeitseinwand nach § 134 BGB - unterläßt, sind

diese nicht Gegenstand des Vorbehaltsurteils und damit auch nicht durch des-

sen Bindungswirkung im Nachverfahren ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile

vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668 [unter 2.a] und vom

13. Februar 1989 - II ZR 110/88 - NJW-RR 1989, 802, 803 a.E.).

b) Im Streitfall kommt als gesetzliches Verbot, das nach § 134 BGB die

Nichtigkeit der "Stillen Vereinbarung" zur Folge haben könnte, die Anordnung

des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 betreffend

Lebensversicherung (Nr. 58 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen

Staatsanzeigers vom 9. März 1934, vgl. auch VerAfP 1934, 99 f) in Betracht.

Die Anordnung untersagt den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt-

lern von Versicherungsverträgen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner

Form Sondervergütungen zu gewähren (Absatz I der Anordnung). Sie ist eine

vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung aufgrund und im Rahmen der

Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsich-

tigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom

6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) erlassene Rechtsverordnung. Seit Inkrafttreten

des Grundgesetzes gilt sie als Bundesrecht fort (vgl. BGHZ 93, 177, 179

m.w.N. und Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-

wesen VersR 1989, 942).

aa) Zu den nach der Anordnung betreffend Lebensversicherung unzu-

lässigen Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (oder versicherte Per-

sonen) zählt insbesondere die Gewährung von Provisionen (vgl. Rundschrei-

ben R 3/94 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom

10. November 1994 "Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsver-

trägen

in der Lebensversicherung" Abschnitt II Nr. 1 1.1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

VerBAV 1995, 3; BGHZ 93, 177). Die Zahlung des Klägers wäre nach dem für

die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten als eine sol-

che verbotene Sondervergütung an einen Versicherungsnehmer anzusehen.

Danach erhielt der beklagte Versicherungsnehmer nämlich entsprechend der

mit dem Kläger getroffenen "Stillen Vereinbarung" einen Teil der von der

H. - an die Agentur der Schwester des Klägers, von dort an den Kläger -

gezahlten Abschlußprovision.

Der Kläger unterlag auch als Vermittler dem in der Anordnung vom

8. März 1934 verhängten Verbot, Sondervergütungen zu gewähren. Die Anord-

nung richtete sich ausdrücklich an die für die Lebensversicherungsunterneh-

mungen tätigen "Vermittler jeder Art" (Satz 1 der Anordnung vom 8. März 1934;

vgl. auch BGHZ aaO S. 182). Dazu zählte der Kläger. Denn nach dem Vorbrin-

gen des Beklagten wurde er allein vermittelnd tätig und machte den Lebens-

versicherungsvertrag unterschriftsreif.

bb) Der vorbeschriebene Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März

1934 zog indes nicht die Nichtigkeit der "Stillen Vereinbarung" nach sich; das

in Absatz I der Anordnung bestimmte Verbot, dem Versicherungsnehmer in

irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches

Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Deshalb kann - mangels

Entscheidungserheblichkeit - offenbleiben, ob die Anordnung mit europäischem

Kartellrecht unvereinbar und deshalb ihrerseits nichtig ist, weil das hoheitliche

Provisionsabgabeverbot eine unternehmerische Kartellabsprache verstärkte

(vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng,

Slg. 1993, I-5791 Rn. 10 ff; KG VersR 1995, 445, 446 f; Dreher WuW 1994,

193; ders. VersR 1995, 1, 3 ff und 2001, 1 ff; Winter VersR 2002, 1055,

1056 f).

(1) Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen

ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

führt, ist, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach Sinn und Zweck der

jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz

sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch

gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Der Umstand, daß eine Handlung unter

Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht ist, be-

wirkt dabei nicht unabweislich die Nichtigkeit des bürgerlich-rechtlichen Ge-

schäfts. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und -zweck zu

ermitteln und zu werten (vgl. Senatsurteile BGHZ 118, 142, 144 f; 152, 10,

11 f).

Verträge, durch deren Abschluß beide Vertragspartner ein gesetzliches

Verbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig. Eine für alle Beteiligten geltende

Straf- oder Bußgeldandrohung gibt einen gewichtigen Hinweis darauf, daß die

Rechtsordnung einem das Verbot mißachtenden Vertrag die Wirksamkeit ver-

sagen will. Betrifft das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Par-

teien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam (vgl. Senatsurteil BGHZ

118, 142, 145).

(2) Die von den vorbeschriebenen Grundsätzen ausgehende Prüfung

des Verbots, dem Versicherungsnehmer Sondervergütungen zu gewähren (Ab-

satz I der Anordnung vom 8. März 1934), ergibt, daß es sich nicht um ein ge-

setzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Das entspricht der vorherr-

schenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG

Frankfurt VersR 1995, 92, 94 [Revision durch BGH, Beschluß vom 19. Oktober

1994 - IV ZR 39/94 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 Versicherungsmakler 1, nicht

angenommen]; OLG Hamburg VersR 1995, 817 f; OLG Celle VersR 1994, 856;

a.A. OLG Köln VersR 1991, 1373 ff; OLG Hamburg VerBAV 2000, 163, 165;

offengeblieben in BGH, Beschluß vom 28. November 1996 - IX ZR 204/95 -

NJW-RR 1997, 1381). Ein ähnliches Meinungsbild zeigt sich im Schrifttum (vgl.

Kollhosser in Prölss, VAG 11. Aufl. 1997 § 81 Rn. 98; Goldberg/Müller, VAG

1980 § 81 Rn. 59; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG 3. Aufl. 2003 § 81 Rn. 34;

Fromm/Goldberg, VAG 1966 § 81 Anm. 9 II; MünchKommBGB/Mayer-Maly/

Armbrüster 4. Aufl. 2001 § 134 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004

§ 134 Rn. 24; BK/Gruber, VVG 1999 Anhang zu § 48 Rn. 21; Dreher VersR

1995, 1 ff; Winter aaO S. 1061 ff; a.A. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961 Vor

§§ 43-48 Anm. 310; Staudinger/Sack, BGB <2003> § 134 Rn. 306; Erman/

Palm BGB 11. Aufl. 2004 § 134 Rn. 101; Schwintowski VuR 2002, 200 f).

In diesem Sinne dürfte auch eine Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für

das Versicherungswesen

(Geschäftsberichte des Bundesaufsichtsamtes

1958/1959 S. 24) zu verstehen sein.

(a) Das in der Anordnung bestimmte Verbot, Sondervergütungen zu ge-

währen, richtet sich, wie auch von der Mindermeinung in Rechtsprechung und

Schrifttum nicht verkannt wird, einseitig an die Versicherungsunternehmer und

die Vermittler, nicht aber an den Versicherungsnehmer. Dafür spricht zunächst

der Wortlaut der Anordnung. Danach ist "den Versicherungsunternehmungen

und den Vermittlern von Versicherungsverträgen" untersagt, dem Versiche-

rungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen "zu gewähren" (Absatz I

der Anordnung). Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen

und möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden Perso-

nen (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedrohten

Zuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher aaO S. 2; Winter

aaO; Goldberg/Müller aaO § 81 Rn. 61; Kollhosser aaO § 144a Rn. 12; s. auch

BGHZ 93, 177, 181).

(b) Richtet sich das gesetzliche Verbot wie hier die Anordnung vom

8. März 1934 nur gegen einen der Vertragspartner, nämlich gegen die Versi-

cherungsunternehmen und die Vermittler, kann das Rechtsgeschäft nur dann

als nichtig angesehen werden, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Ver-

botsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Re-

gelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 118,

142, 145). Davon kann bezüglich der Anordnung vom 8. März 1934 indessen

nicht ausgegangen werden.

Ursprünglicher Anlaß der in der Notsituation des Jahres 1923 in das

Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von Vor-

schriften über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen

(§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG) war es, eine weitere Steigerung der Verwal-

tungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung

der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/

EWG zum VAG BT-Drucks. 12/6959 S. 83; BGHZ 93, 177, 180 f und Kollhos-

ser aaO § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlaut-

barung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989,

942). Diese gesetzgeberischen Motive dürften inzwischen überholt sein (vgl.

BT-Drucks. aaO). Der Fortbestand der Ermächtigung zum Erlaß des Begünsti-

gungs- und Provisionsabgabeverbotes wurde bei der Beratung des Dritten

Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)

nur noch damit gerechtfertigt, daß eine Aufgabe des Verbotes die Qualität der

Beratung beeinträchtigen und die Existenz vieler Versicherungsvermittler ge-

fährden könnte. Ferner wurde die Gefahr einer Verminderung der Markttrans-

parenz gesehen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschus-

ses zu diesem Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/7595 S. 104 und 109; Dreher

VersR 1995, 1, 2). Das Verbot der Gewährung von Sondervergünstigungen

dient mithin nicht mehr - was für ein mit der Nichtigkeitsfolge bewehrtes Provi-

sionsabgabeverbot hätte sprechen können - dem Erhalt der Bonität der Versi-

cherungsunternehmen. Es geht vielmehr um allgemeine Interessen des Ver-

braucherschutzes und die (finanziellen) Interessen der Vermittler. Deren

Durchsetzung erfordert jedoch nicht - über die aufsichtsrechtlichen Mittel und

die Bußgeldbewehrung hinaus - die Nichtigkeit (§ 134 BGB) der entgegen dem

(einseitigen) Verbot eingegangenen Provisionsteilungsverpflichtung. Das wird

nicht zuletzt daran deutlich, daß dieses Verbot nicht allgemein gilt. Ihm unter-

liegen die Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Bundesauf-

sichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen, nicht jedoch diejenigen,

die von den Ländern beaufsichtigt werden (vgl. Bähr aaO Rn. 34; Winter aaO

S. 1064; Dreher VersR 1995, 1, 3).

Die von den Parteien geschlossene "Stille Vereinbarung" ist mithin un-

geachtet des Verstoßes gegen die Anordnung vom 8. März 1934 für wirksam

anzusehen; der Beklagte hat danach den von dem Kläger erhaltenen Provisi-

onsanteil zurückzuerstatten, so daß es auf Bereicherungsrecht nicht mehr an-

kommt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke