BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 271/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 134; VAG § 81 Abs. 2 Satz 4;
Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März
1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58
vom 9. März 1934)
Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung
vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und
den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot,
Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewäh-
ren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2003 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte schloß über eine Agentur, die von M. S. , seiner
damaligen Lebensgefährtin und Schwester des Klägers, betrieben wurde, eine
Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs-AG
(künftig: H. ) ab. Damit wurde eine - in Raten zu zahlende - Provision in
Höhe von insgesamt 100.000 DM fällig. In diesem Zusammenhang erhielt der
Beklagte von dem Kläger 25.000 DM. Der Betrag soll nach dem Vortrag des
Beklagten aus der Provision stammen, die die H. an die Agentur gezahlt
habe und von M. S. an den Kläger weitergereicht worden sei. In Wahr-
heit habe der Kläger den Abschluß des Versicherungsvertrages vermittelt.
telt. M. S. sei lediglich "Strohfrau" des Klägers gewesen, der wegen
seiner Anstellung bei der R. Versicherung nicht für die H. habe tätig
werden dürfen.
Der Kläger und der Beklagte unterzeichneten am 8. Oktober 1999 fol-
gende "Stille Vereinbarung":
"Stille Vereinbarung
Zwischen
Herrn W. E. , Versicherungsnehmer <= Beklag- ter> und M. S. , versicherte Person und Inhaberin der Agentur … bei der H. Versicherung.
Betreffend der Provisionsverteilung aus der Lebensversicherung bei der H. Nr. …
Herr S. <= Kläger> zahlt an Herrn E. DM 50.000,00 … aus der Provision für o.g. Versicherung.
Herr E. verpflichtet sich durch diese Vereinbarung, die vol- le Höhe der geleisteten Zahlung an Herrn S. zu erstatten, falls der o.g. Versicherungsvertrag nicht zustandekommt oder während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno gerät …"
Nachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten
war, stornierte die H. die Lebensversicherung zum 1. September 2000.
Gestützt auf die "Stille Vereinbarung" fordert der Kläger nunmehr die an den
Beklagten gezahlten 25.000 DM zurück.
Der Kläger hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß ein rechtskräf-
tig gewordenes Vorbehaltsurteil über 25.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Im
Nachverfahren hat der Beklagte unter anderem eingewandt, die "Stille Verein-
barung" verstoße gegen das vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung
am 8. März 1934 angeordnete - und weiterhin gültige - Provisionsteilungsver-
bot; sie sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das
Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung und
Aufhebung des Vorbehaltsurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger könne aufgrund der "Stillen Vereinbarung" - deren Wirksam-
keit vorausgesetzt - die an den Beklagten gezahlten 25.000 DM zurückverlan-
gen; denn der Lebensversicherungsvertrag sei unstreitig storniert worden.
Es könne offenbleiben, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die
Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934
gemäß § 134 BGB nichtig sei. Sofern Nichtigkeit anzunehmen sei, könne der
Kläger die Rückzahlung des Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfer-
tigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) beanspruchen.
Die Leistungskondiktion sei nicht nach § 814 BGB wegen Kenntnis des
Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit ausgeschlossen. Die Par-
teien hätten die Rückzahlung des Betrages - unabhängig von der Wirksamkeit
der "Stillen Vereinbarung" - allein daran geknüpft, daß die von dem Beklagten
abgeschlossene Lebensversicherung bei der H. notleidend werde. Der
Beklagte habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-
von ausgehen müssen, bei Eintritt dieses Umstandes die von dem Kläger emp-
fangenen 25.000 DM in jedem Fall zurückerstatten zu müssen.
§ 242 BGB stehe schließlich auch der Anwendung des § 817 Satz 2
BGB entgegen. Dürfte der Beklagte den von dem Kläger gezahlten Betrag be-
halten, den er im Falle der Wirksamkeit der "Stillen Vereinbarung" hätte zu-
rückzahlen müssen, wäre er gerade dadurch bevorteilt, daß die Parteien durch
die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstießen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 25.000 DM
(= 12.782,30 €) nebst Zinsen beanspruchen.
1.
Rechtliche Grundlage für den Rückzahlungsanspruch ist die von den
Parteien am 8. Oktober 1999 geschlossene "Stille Vereinbarung". Danach ist
der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger erhaltenen - und in der Vereinba-
rung quittierten - 25.000 DM zurückzuerstatten, wenn der Versicherungsvertrag
"während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno
gerät". Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht - unange-
griffen von der Revision - festgestellt. Davon wäre im übrigen aufgrund der
Bindungswirkung des rechtskräftigen Urkundenvorbehaltsurteils (§ 318 ZPO)
für das vorliegende Nachverfahren (§ 600 ZPO) auszugehen; das Landgericht
hat in dem Vorbehaltsurteil die Stornierung des Versicherungsvertrages "als
weitere Zahlungsvoraussetzung" für gegeben erachtet.
2.
Der von der Revision verfochtene Einwand, die "Stille Vereinbarung"
verstoße gegen das Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu
gewähren, und sei daher nach § 134 BGB nichtig, ist unbegründet.
a) Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils steht dem vorgenannten
Einwand nicht entgegen. Sie reicht, was die Schlüssigkeit der Klage und die
Einwendungen des Beklagten angeht, nicht weiter als das Parteivorbringen im
Vorverfahren.
Aus dem Vorbringen des Klägers im Urkundenprozeß ergab sich nicht,
daß er mit der "Stillen Vereinbarung" eine verbotswidrige Provisionsteilungs-
vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hatte und deshalb sein Zahlungsan-
spruch unschlüssig sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1990 - V ZR
111/89 - NJW 1991, 1117). Der Kläger hat vielmehr behauptet, Frau S. ha-
be dem Beklagten den Versicherungsvertrag vermittelt und ihm die Provisions-
teilung zugesagt. Er habe später durch Zahlung von 25.000 DM an den Beklag-
ten lediglich seiner Schwester helfen wollen.
Nach § 599 Abs. 1 ZPO steht es dem Beklagten im Vorverfahren frei, ob
er der Klageforderung ohne Begründung widerspricht, nur einzelne Einwen-
dungen erhebt oder sich umfassend verteidigt. Soweit er sachliche Einwen-
dungen - wie hier den Nichtigkeitseinwand nach § 134 BGB - unterläßt, sind
diese nicht Gegenstand des Vorbehaltsurteils und damit auch nicht durch des-
sen Bindungswirkung im Nachverfahren ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile
vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668 [unter 2.a] und vom
13. Februar 1989 - II ZR 110/88 - NJW-RR 1989, 802, 803 a.E.).
b) Im Streitfall kommt als gesetzliches Verbot, das nach § 134 BGB die
Nichtigkeit der "Stillen Vereinbarung" zur Folge haben könnte, die Anordnung
des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 betreffend
Lebensversicherung (Nr. 58 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen
Staatsanzeigers vom 9. März 1934, vgl. auch VerAfP 1934, 99 f) in Betracht.
Die Anordnung untersagt den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt-
lern von Versicherungsverträgen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner
Form Sondervergütungen zu gewähren (Absatz I der Anordnung). Sie ist eine
vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung aufgrund und im Rahmen der
Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsich-
tigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom
6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) erlassene Rechtsverordnung. Seit Inkrafttreten
des Grundgesetzes gilt sie als Bundesrecht fort (vgl. BGHZ 93, 177, 179
m.w.N. und Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen VersR 1989, 942).
aa) Zu den nach der Anordnung betreffend Lebensversicherung unzu-
lässigen Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (oder versicherte Per-
sonen) zählt insbesondere die Gewährung von Provisionen (vgl. Rundschrei-
ben R 3/94 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom
10. November 1994 "Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsver-
trägen
in der Lebensversicherung" Abschnitt II Nr. 1 1.1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
VerBAV 1995, 3; BGHZ 93, 177). Die Zahlung des Klägers wäre nach dem für
die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten als eine sol-
che verbotene Sondervergütung an einen Versicherungsnehmer anzusehen.
Danach erhielt der beklagte Versicherungsnehmer nämlich entsprechend der
mit dem Kläger getroffenen "Stillen Vereinbarung" einen Teil der von der
H. - an die Agentur der Schwester des Klägers, von dort an den Kläger -
gezahlten Abschlußprovision.
Der Kläger unterlag auch als Vermittler dem in der Anordnung vom
8. März 1934 verhängten Verbot, Sondervergütungen zu gewähren. Die Anord-
nung richtete sich ausdrücklich an die für die Lebensversicherungsunterneh-
mungen tätigen "Vermittler jeder Art" (Satz 1 der Anordnung vom 8. März 1934;
vgl. auch BGHZ aaO S. 182). Dazu zählte der Kläger. Denn nach dem Vorbrin-
gen des Beklagten wurde er allein vermittelnd tätig und machte den Lebens-
versicherungsvertrag unterschriftsreif.
bb) Der vorbeschriebene Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März
1934 zog indes nicht die Nichtigkeit der "Stillen Vereinbarung" nach sich; das
in Absatz I der Anordnung bestimmte Verbot, dem Versicherungsnehmer in
irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches
Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Deshalb kann - mangels
Entscheidungserheblichkeit - offenbleiben, ob die Anordnung mit europäischem
Kartellrecht unvereinbar und deshalb ihrerseits nichtig ist, weil das hoheitliche
Provisionsabgabeverbot eine unternehmerische Kartellabsprache verstärkte
(vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng,
Slg. 1993, I-5791 Rn. 10 ff; KG VersR 1995, 445, 446 f; Dreher WuW 1994,
193; ders. VersR 1995, 1, 3 ff und 2001, 1 ff; Winter VersR 2002, 1055,
1056 f).
(1) Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
führt, ist, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach Sinn und Zweck der
jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz
sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch
gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Der Umstand, daß eine Handlung unter
Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht ist, be-
wirkt dabei nicht unabweislich die Nichtigkeit des bürgerlich-rechtlichen Ge-
schäfts. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und -zweck zu
ermitteln und zu werten (vgl. Senatsurteile BGHZ 118, 142, 144 f; 152, 10,
11 f).
Verträge, durch deren Abschluß beide Vertragspartner ein gesetzliches
Verbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig. Eine für alle Beteiligten geltende
Straf- oder Bußgeldandrohung gibt einen gewichtigen Hinweis darauf, daß die
Rechtsordnung einem das Verbot mißachtenden Vertrag die Wirksamkeit ver-
sagen will. Betrifft das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Par-
teien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam (vgl. Senatsurteil BGHZ
118, 142, 145).
(2) Die von den vorbeschriebenen Grundsätzen ausgehende Prüfung
des Verbots, dem Versicherungsnehmer Sondervergütungen zu gewähren (Ab-
satz I der Anordnung vom 8. März 1934), ergibt, daß es sich nicht um ein ge-
setzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Das entspricht der vorherr-
schenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG
Frankfurt VersR 1995, 92, 94 [Revision durch BGH, Beschluß vom 19. Oktober
1994 - IV ZR 39/94 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 Versicherungsmakler 1, nicht
angenommen]; OLG Hamburg VersR 1995, 817 f; OLG Celle VersR 1994, 856;
a.A. OLG Köln VersR 1991, 1373 ff; OLG Hamburg VerBAV 2000, 163, 165;
offengeblieben in BGH, Beschluß vom 28. November 1996 - IX ZR 204/95 -
NJW-RR 1997, 1381). Ein ähnliches Meinungsbild zeigt sich im Schrifttum (vgl.
Kollhosser in Prölss, VAG 11. Aufl. 1997 § 81 Rn. 98; Goldberg/Müller, VAG
Fromm/Goldberg, VAG 1966 § 81 Anm. 9 II; MünchKommBGB/Mayer-Maly/
Armbrüster 4. Aufl. 2001 § 134 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004
1995, 1 ff; Winter aaO S. 1061 ff; a.A. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961 Vor
Palm BGB 11. Aufl. 2004 § 134 Rn. 101; Schwintowski VuR 2002, 200 f).
In diesem Sinne dürfte auch eine Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen
(Geschäftsberichte des Bundesaufsichtsamtes
1958/1959 S. 24) zu verstehen sein.
(a) Das in der Anordnung bestimmte Verbot, Sondervergütungen zu ge-
währen, richtet sich, wie auch von der Mindermeinung in Rechtsprechung und
Schrifttum nicht verkannt wird, einseitig an die Versicherungsunternehmer und
die Vermittler, nicht aber an den Versicherungsnehmer. Dafür spricht zunächst
der Wortlaut der Anordnung. Danach ist "den Versicherungsunternehmungen
und den Vermittlern von Versicherungsverträgen" untersagt, dem Versiche-
rungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen "zu gewähren" (Absatz I
der Anordnung). Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen
und möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden Perso-
nen (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedrohten
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher aaO S. 2; Winter
aaO; Goldberg/Müller aaO § 81 Rn. 61; Kollhosser aaO § 144a Rn. 12; s. auch
BGHZ 93, 177, 181).
(b) Richtet sich das gesetzliche Verbot wie hier die Anordnung vom
8. März 1934 nur gegen einen der Vertragspartner, nämlich gegen die Versi-
cherungsunternehmen und die Vermittler, kann das Rechtsgeschäft nur dann
als nichtig angesehen werden, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Ver-
botsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Re-
gelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 118,
142, 145). Davon kann bezüglich der Anordnung vom 8. März 1934 indessen
nicht ausgegangen werden.
Ursprünglicher Anlaß der in der Notsituation des Jahres 1923 in das
Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von Vor-
schriften über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen
(§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG) war es, eine weitere Steigerung der Verwal-
tungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung
der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/
EWG zum VAG BT-Drucks. 12/6959 S. 83; BGHZ 93, 177, 180 f und Kollhos-
ser aaO § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlaut-
barung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989,
942). Diese gesetzgeberischen Motive dürften inzwischen überholt sein (vgl.
BT-Drucks. aaO). Der Fortbestand der Ermächtigung zum Erlaß des Begünsti-
gungs- und Provisionsabgabeverbotes wurde bei der Beratung des Dritten
Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)
nur noch damit gerechtfertigt, daß eine Aufgabe des Verbotes die Qualität der
Beratung beeinträchtigen und die Existenz vieler Versicherungsvermittler ge-
fährden könnte. Ferner wurde die Gefahr einer Verminderung der Markttrans-
parenz gesehen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschus-
ses zu diesem Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/7595 S. 104 und 109; Dreher
VersR 1995, 1, 2). Das Verbot der Gewährung von Sondervergünstigungen
dient mithin nicht mehr - was für ein mit der Nichtigkeitsfolge bewehrtes Provi-
sionsabgabeverbot hätte sprechen können - dem Erhalt der Bonität der Versi-
cherungsunternehmen. Es geht vielmehr um allgemeine Interessen des Ver-
braucherschutzes und die (finanziellen) Interessen der Vermittler. Deren
Durchsetzung erfordert jedoch nicht - über die aufsichtsrechtlichen Mittel und
die Bußgeldbewehrung hinaus - die Nichtigkeit (§ 134 BGB) der entgegen dem
(einseitigen) Verbot eingegangenen Provisionsteilungsverpflichtung. Das wird
nicht zuletzt daran deutlich, daß dieses Verbot nicht allgemein gilt. Ihm unter-
liegen die Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen, nicht jedoch diejenigen,
die von den Ländern beaufsichtigt werden (vgl. Bähr aaO Rn. 34; Winter aaO
S. 1064; Dreher VersR 1995, 1, 3).
Die von den Parteien geschlossene "Stille Vereinbarung" ist mithin un-
geachtet des Verstoßes gegen die Anordnung vom 8. März 1934 für wirksam
anzusehen; der Beklagte hat danach den von dem Kläger erhaltenen Provisi-
onsanteil zurückzuerstatten, so daß es auf Bereicherungsrecht nicht mehr an-
kommt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke