Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2004 – IX ZR 104/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

19. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.671,20 €

(148.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO) liegt nicht vor.

1. Dem angefochtenen Berufungsurteil kann nicht entnommen werden,

daß mit den Ausführungen zur Wirksamkeit der angeblichen Abtretungsverein-

barungen vom 4. März 1997 die - allgemein anerkannte - Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur Schriftform von Abtretungserklärungen gemäß § 1154

Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB (BGHZ 85, 388, 392) in Frage gestellt wird.

Die Vorinstanz hat die fehlende Unterschrift des Zessionars in der vorgesehe-

nen Unterschriftszeile lediglich als Indiz dafür gewertet, daß die Abtretung zu

dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist. Höchst-

richterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit weder aus dem Gesichtspunkt der

Einheitlichkeitssicherung noch dem der Rechtsfortbildung.

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das

Berufungsgericht bei der Ermittlung des Schadens auch nicht gegen den aner-

kannten Grundsatz des Schadensersatzrechts verstoßen, daß der Geschädigte

den Schädiger nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen

Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne

(BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die durch die

anwaltliche Tätigkeit des Beklagten erwirkte Pfändung des Kaufpreisanspruchs

gehört zu den durch das Schadensereignis begründeten Vorteilen und ist scha-

densmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO).

3. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte u.a. geltend gemacht,

mangels eines entgegenstehenden Sachvortrags des Klägers sei davon aus-

zugehen, die gepfändete Restkaufpreisforderung sei werthaltig. Dieser Ein-

wand zielt auf den Kern einer jeden Schadensersatzprüfung, nämlich den von

dem insoweit darlegungspflichtigen Geschädigten darzulegenden Gesamtver-

mögensvergleich. Es liegt deshalb keine unzulässige Überraschungsentschei-

dung

vor, wenn das Berufungsgericht die Schadensersatzklage ohne einen zuvor

erteilten Hinweis an dem Fehlen eines Schadens scheitern läßt.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)