BGH Beschluss vom 17.06.2004 – IX ZR 130/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, vom 28. März 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 106.257,14 € (207.820,90 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Der als übergangen gerügte Vortrag des Beklagten sowohl zu dem Scheck über 150.000 DM als auch zu der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers befindet sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. März 2001 und durfte deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anlaß, die mündliche Ver- handlung wieder zu eröffnen, bestand nicht; dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak