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BGH Beschluss vom 18.06.2004 – 2 StR 380/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/03

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. Juni

2004 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-

fahrensrüge Erfolg. Das Rechtsmittel macht zu Recht als Verstoß gegen § 338

Nr. 1 StPO geltend, daß die 4. Große Strafkammer, die in dieser Sache ent-

schieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsvertei-

lung gemäß § 21 g GVG für das Jahr 2002 verfügt hat.

I. Der Rüge liegt folgendes zugrunde:

Am 2. Januar 2001 haben die damaligen drei Mitglieder der

4. Strafkammer einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und

in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der

4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit un-

gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden

(BE I ), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisit-

zer (BE II) entfallen.

Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-

ben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Ausscheiden des

bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landgericht Dr. E. die

vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter am Landgericht K.

weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben über-

nimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II bleibt.

Am 20. November 2001 haben die Mitglieder der 4. Strafkammer dann

folgenden Beschluß gefaßt:

"Die Strafkammergeschäftsverteilung vom 2.1.01 i. V. m. dem

Beschluß vom 2.4.01 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

VII.

Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Ankla-

gen zu behandeln.

Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungs-

verfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und

sodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine

neue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren

(§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue

Antrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen.

Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend den Grundsätzen zu

VI. der bisherige Berichterstatter."

Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002

wurde nicht schriftlich niedergelegt. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem

15. Februar 2002 wie folgt:

"1. Strafkammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG

Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisheri-

gen bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der

4. Strafkammer bleiben.

2. Herren K., Dr. Sch. z. K.

3. zur Sachakte."

II. Mit diesem Vorgehen genügt das Tatgericht nicht den Voraussetzun-

gen der gemäß § 21 g GVG erforderlichen spruchkörperinternen Geschäftsver-

teilung.

1. Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die straf-

kammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper

angehörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer

zu beschließen. Die internen Mitwirkungsgrundsätze unterliegen ebenso wie die

Geschäftsverteilung (GVG § 21e Abs. 1 S. 2) dem sogenannten Jährlichkeits-

prinzip. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit

dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796 f. m. Anm. Voll-

kommer EWiR 1999, 71-72; BVerwG NJW 1991, 1370). Mit diesem generell im

voraus nach objektiven Merkmalen aufgestellten Mitwirkungsgrundsätzen wird

den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322; 97, 1) und vom Bun-

desgerichtshof (BGHZ 126, 63) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des ge-

setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung getragen.

2. Eine strafkammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die

4. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar

2001 und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und

20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das

Jahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom

14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlus-

ses zur Geschäftsverteilung 2002 ist nicht möglich, denn diese Verfügung ist

den weiteren Strafkammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur

Kenntnis vorgelegt worden. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch

der Beschluß der Strafkammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-

zungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-

sätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Strafkammer vom 20. No-

vember 2001 geregelt worden waren.

In dem Beschluß der Strafkammer vom 20. November 2001 kann eine

Regelung der Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 aber nicht gesehen

werden. Ein entsprechender Wille der Strafkammermitglieder ist dem Beschluß

nicht zu entnehmen.

Zwar könnte der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn

des Geschäftsjahres 2002 - für eine Regelung für das Jahr 2002 sprechen, da

die kammerinterne Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres zu be-

schließen ist. Dagegen spricht aber, daß im Eingangssatz der Beschluß als

klarstellende Ergänzung zur Strafkammergeschäftsverteilung vom 2. Januar

2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet und das Geschäftsjahr 2002 in dem

Beschluß nicht erwähnt wird. Im übrigen wird inhaltlich den Mitwirkungs-

grundsätzen für das Jahr 2001 nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt

und nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer An-

klage oder eines Antrags im Sicherungsverfahren, geregelt, nachdem bereits

vorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfah-

ren eingestellt war.

Ob die Strafkammer möglicherweise mündlich beschlossen hat, die Mit-

wirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwenden,

kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht

genügt (vgl. auch BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497). Soweit in der Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG

a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen

worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abge-

stellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten

Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich

auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.

Eine den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechende Geschäftsver-

teilung kann auch nicht in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der

Besetzungseinwand des Angeklagten zurückgewiesen worden war (§§ 222 a

und b StPO), gesehen werden, weil dieser Beschluß als Einzelfallregelung je-

denfalls nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte.

Ist eine Strafkammer nicht überbesetzt, kann ausnahmsweise trotz des

Fehlens eines Mitwirkungsplans nach § 21 g GVG das Gebot des gesetzlichen

Richters nicht verletzt sein. Das gilt aber nicht, wenn die Strafkammer in redu-

zierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Für diesen Fall bedarf es

einer strafkammerinternen Geschäftsverteilung dahingehend, welcher Richter

nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (BVerfG - Kammer-Beschluß vom

3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 m. Anm. Katholnigg JR

2000,166 ff.). Eine solche Regelung fehlt aber für das Jahr 2002.

Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

Rissing-van Saan Detter

Rothfuß Fischer

RiBGH Dr. Bode ist urlaubsabwe- send und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan