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BGH Beschluss vom 21.06.2004 – IX ZB 56/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 56/04

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2004

in dem Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 21. Juni 2004

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung eines beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004

wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 98.600 €.

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt

nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Rechtsbe-

schwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 4

der Verordnung vom 23. August 1930 zur Ausführung des deutsch-schweize-

rischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November

1929 (RGBl. 1930 II S. 1209) in der durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des

Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887, 1911) geänderten Fassung statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-

lässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder

die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574

Abs. 2 ZPO).

Die nicht fristgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 2 ZPO).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak