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BGH Beschluss vom 21.06.2004 – IX ZB 56/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2004
in dem Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 21. Juni 2004
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung eines beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004
wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 98.600 €.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt
nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Rechtsbe-
schwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 4
der Verordnung vom 23. August 1930 zur Ausführung des deutsch-schweize-
rischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November
1929 (RGBl. 1930 II S. 1209) in der durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887, 1911) geänderten Fassung statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-
lässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Die nicht fristgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 2 ZPO).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak