Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.06.2004 – IX ZR 208/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 21. Juni 2004
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs
vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zu-
rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer
Änderung der Kostenentscheidung
im Senatsbeschluß vom
8. Januar 2004 keine Veranlassung.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zuläs-
sige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11,
49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.
Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Se-
nats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwäl-
te seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheb-
lich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen
umfaßt
gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Re-
visionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR
ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak