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BGH Beschluss vom 21.06.2004 – IX ZR 208/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 208/03

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 21. Juni 2004

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zu-

rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer

Änderung der Kostenentscheidung

im Senatsbeschluß vom

8. Januar 2004 keine Veranlassung.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zuläs-

sige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11,

49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.

Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Se-

nats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwäl-

te seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheb-

lich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen

umfaßt

gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Re-

visionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR

ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak