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BGH Beschluss vom 22.06.2004 – 4 StR 135/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 13. November 2003 mit
den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben diejeni-
gen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten mit
Ausnahme der Feststellungen zur Beschaffenheit der
Schere.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem
aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Ange-
klagte mit der Zeugin H. gegen deren Willen geschlechtlich verkehren. Er
riß der sich energisch wehrenden Frau gewaltsam die Kleider vom Leib und
schlug ihr, um ihren Widerstand zu brechen, mehrfach heftig ins Gesicht. We-
gen der anhaltenden Gegenwehr in Wut geraten, ergriff er eine Schere und
schnitt ihre restliche Kleidung, unter anderem ihren Slip, auf. Dabei fügte er ihr
- möglicherweise ungewollt - drei etwa fünf Millimeter große Verletzungen zu.
Schließlich gelang es der Zeugin, sich dem Zugriff des Angeklagten zu entzie-
hen, indem sie sich in das Badezimmer flüchtete und die Tür verschloß. Nach
einiger Zeit konnte sie eine Passantin auf sich aufmerksam machen und dazu
veranlassen, die Polizei herbeizurufen.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-
geklagten ohne Rechtsfehler der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil
der Nebenklägerin für schuldig befunden. Im übrigen begegnet die Verurteilung
jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Bei dem Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hat das
Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Gewaltanwendung durch den Ange-
klagten zu dem Zweck erfolgte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren. Da
der Angeklagte nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer
sexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung
gehindert wurde, ist die Tat im Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu
bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH bei Pfister NStZ-RR 2001,
356).
b) Darüber hinaus belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte
die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.
Zum einen vermag der Senat nicht sicher zu beurteilen, ob es sich bei
der von dem Angeklagten benutzten Schere um einen Gegenstand handelt, der
nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall
geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, weil sich das Urteil zur
Beschaffenheit der Schere nicht verhält. Allein die Tatsache, daß der Ange-
klagte der Zeugin mit dieser Schere drei kleine Wunden beigebracht hat, reicht
für sich genommen nicht aus.
Vor allem aber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklag-
te die Schere - soweit diese als gefährliches Werkzeug anzusehen ist - im Sin-
ne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet hat. Dazu müßte er sie
entweder bei der Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen selbst einge-
setzt haben (vgl. BGHSt 46, 225, 228 f.). Hier richtete sich, worauf auch der
Generalbundesanwalt hingewiesen hat, die Gewaltanwendung nicht gegen das
Opfer selbst, sondern gegen Sachen, was nur dann ausreicht, wenn die gegen
die Sachen gerichtete Gewalt eine unmittelbare körperliche Zwangswirkung
auch auf das Opfer selbst ausübt (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder
StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 5; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 9). Da-
zu verhält sich das Urteil nicht.
Eine Schuldspruchänderung, wie sie vom Generalbundesanwalt bean-
tragt worden ist, kommt nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß der
neue Tatrichter Feststellungen dazu zu treffen vermag, daß der Angeklagte die
Schere zum Zweck konkludenter Drohung mit einem empfindlichen Übel einge-
setzt hat. Allerdings wird es insoweit sorgfältiger Feststellungen zur subjektiven
Tatseite bedürfen, zumal der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert war.
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-
hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-
gangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung
1).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Da insoweit nur die Feststellungen zum objektiven Tatbestand aufrecht
erhalten worden sind, wird über die auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen zutreffend beurteilte Frage des Rücktritts neu zu entscheiden
sein.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible