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BGH Beschluss vom 22.06.2004 – 4 StR 556/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 556/03

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 30. Juni 2003, soweit es ihn

betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

drei Fällen schuldig ist;

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-

sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung

des Strafausspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hatte sich in Brasilien eine Tätergruppe ge-

bildet, die hochwertiges Kokain im Kilogrammbereich über Kuriere auf dem

Luftweg nach Europa und auch in die Bundesrepublik Deutschland einführte,

um es hier gewinnbringend zu verkaufen. Diese Tätergruppe verfügte in den

Zielländern über Kontaktpersonen, die auf unterschiedliche Weise mit der Or-

ganisation der Einfuhr und dem Absatz des Rauschgifts befaßt waren. Eine

wichtige Kontaktperson war der gesondert Verfolgte Jamal A. , der angehal-

ten war, nach Möglichkeit nicht persönlich in Erscheinung zu treten, sondern

weitere Personen einzusetzen, die für ihn nach außen hin auftreten sollten. Der

Angeklagte, dem Art und Umfang der Betäubungsmittelgeschäfte grundsätzlich

bekannt waren, war aus Freundschaft zu A. bereit, diesem "behilflich zu

sein, indem er ihn bei seinen Aktionen begleitete oder indem er für ihn Aufträge

ausführte".

So betreute er im Juni/Juli 2002 im Auftrag des A. die Kurierin Clair

F. L. bis zu ihrem Abflugtag. Außerdem bewahrte er einen Teil der von

A. eingesammelten Drogengelder, die die Kurierin zu den Hintermännern in

Brasilien bringen sollte, in seiner Wohnung auf. Gemeinsam mit A. begleite-

te er die Kurierin zum Flughafen Düsseldorf, wo sie das Geld in einem Koffer

der Frau versteckten und die Formalitäten für sie erledigten. Der Geldtransport

scheiterte schließlich, weil die Kurierin noch vor dem Abflug festgenommen und

das Geld sichergestellt wurde (Fall B III 1 der Urteilsgründe).

Am 8. Juli 2002 observierte er gemeinsam mit A. die Ankunft der Ku-

rierin Valdirene T. Lo. auf dem Flughafen Stuttgart, die aus Brasilien

über Mailand eingereist war und in ihrem Gepäck 8,7 kg Kokain mit sich führte,

das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Sie sollten im Auftrag

der Hintermänner in Brasilien abklären, ob die Einfuhr unentdeckt geblieben

war; erst dann sollten weitere Kontaktleute an die Kurierin herantreten. Als

A. bemerkte, daß die Kurierin von einem Zollbeamten beobachtet wurde, floh

der Angeklagte (Fall B III 4 der Urteilsgründe).

Im August 2002 unterstützte der Angeklagte den gesondert Verfolgten

A. bei der Anwerbung der Kurierin Bianca R. , indem er mehrere Ge-

spräche mit einem ihrer Vertrauten führte, diesem einen Teil des vereinbarten

Kurierlohns übergab und sich um ein Flugticket für die Kurierin bemühte. Die

geplante Einfuhr von Kokain nach Deutschland scheiterte letztlich, weil die

Kurierin bei der Rückkehr bereits auf dem Flughafen in Mailand festgenommen

wurde, wobei in ihrem Gepäck 6 kg Kokain aufgefunden wurden (Tat B III 5 der

Urteilsgründe).

2. Diese Feststellungen tragen - wie auch der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift ausgeführt hat - die Verurteilung des Angeklagten wegen

täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in drei Fällen nicht. Ob die Beteiligung an einem uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihil-

fe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese

Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können

sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-

gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so

daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen

des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482). Dabei deutet

eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteilig-

te nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben

58 m.w.N.).

Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sind die jeweiligen Tatbeiträ-

ge des Angeklagten in allen drei Fällen als Gehilfentätigkeiten zu werten. Sie

erschöpften sich darin, den gesondert Verfolgten A. bei dessen Aktionen zu

begleiten oder für ihn eng umgrenzte Aufträge zu erfüllen. Er handelte jeweils

auf Anweisung des A. , ohne daß ihm eigene Entscheidungsbefugnisse zu-

kamen. Auch bei den Verhandlungen über die Anwerbung der Kurierin (Fall B

III 5) konnte er keine beliebigen Vereinbarungen treffen, sondern war an die

Vorgaben des A. gebunden. Dieser schaltete den Angeklagten nur deswegen

ein, weil er selbst, um das Risiko seiner Entdeckung gering zu halten, mög-

lichst wenig gegenüber Dritten in Erscheinung treten wollte.

Darüber hinaus ist auch ein eigennütziges Handeln des Angeklagten

- wie es für die Annahme von (Mit-)Täterschaft vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt

34, 124, 125 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41, 56) - durch

die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Die Strafkammer ist vielmehr davon aus-

gegangen, der Angeklagte sei aus Freundschaft dazu bereit gewesen, A.

behilflich zu sein.

3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265

Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sicher auszuschließen ist, daß sich

der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen

können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesam-

ten Strafausspruchs.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible