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BGH Beschluss vom 22.06.2004 – 5 StR 231/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004
beschlossen:
Dem Angeklagten F wird auf seine Kosten gemäß § 46
StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann
der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei An-
nahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der An-
geklagten K und F als Mittäter und bei Annahme einer tat-
mehrheitlichen Tat des Angeklagten F im Fall 5 hinnehmen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal