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BGH Beschluss vom 22.06.2004 – X ZB 13/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 30. März 2004 wird auf Kosten des

Beklagten verworfen.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung

des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Borken mit der Begründung

verworfen, daß sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einem wiederum nicht durch ei-

nen Rechtsanwalt eingelegten weiteren Rechtsmittel, für das er zugleich um

Prozeßkostenhilfe nachsucht.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein in Be-

tracht kommende Rechtsbeschwerde zulässigerweise nur durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 575

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

liegen nicht vor (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Be-

klagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verworfen (§ 519 Abs. 1,

§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck