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BGH Beschluss vom 23.06.2004 – 3 StR 108/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 108/04

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel

vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils rund sechs

Monate verzögert worden; dies hat der Senat von Amts wegen zu be-

rücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8,

10 m. w. N.).

Angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens, der Schwere und Art

des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist

der bei der Staatsanwaltschaft verstrichene Zeitraum, in dem die Sache

nicht gefördert wurde, jedoch nicht so lang, daß er entweder für sich al-

lein oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme

einer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrenverzögerung

zu begründen vermag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzö-

gerung 17).

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert