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BGH Beschluss vom 23.06.2004 – 3 StR 108/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel
vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils rund sechs
Monate verzögert worden; dies hat der Senat von Amts wegen zu be-
rücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8,
10 m. w. N.).
Angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens, der Schwere und Art
des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist
der bei der Staatsanwaltschaft verstrichene Zeitraum, in dem die Sache
nicht gefördert wurde, jedoch nicht so lang, daß er entweder für sich al-
lein oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme
einer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrenverzögerung
zu begründen vermag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzö-
gerung 17).
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert