Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2004 – 4 StR 165/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2003 im

Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1 bis

3 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs

hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe

der Änderung dahin, daß der Angeklagte in diesen Fällen jeweils allein des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die Ver-

urteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil insoweit Ver-

folgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß - was der Senat

nach § 354 a StPO zu beachten hat - nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der

durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-

ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I

3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach

§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese

Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am

1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen,

wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjäh-

rung eingetreten war. So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 zutreffend ausgeführt hat.

Für den Rechtszustand nach Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB durch

das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1310) folgte die beschränkte

Rückwirkung bereits aus der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 2 des

Gesetzes (vgl. dazu BGHSt 47, 245, 247 m.w.N.). Eine entsprechende Über-

gangsvorschrift enthält das neuerliche Änderungsgesetz vom 27. Dezember

2003 allerdings nicht. Doch läßt das nicht den Schluß zu und es ergibt sich

auch sonst kein Anhalt, der Gesetzgeber habe nunmehr rückwirkend auch in

eine bereits eingetretene Verjährung eingreifen wollen (im Ergebnis wie hier

Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 b Rdn. 3). Für diese Auffassung spricht

schon, daß die Übergangsregelung in das 30. StrÄndG nur deshalb eingefügt

wurde, "damit insoweit Rechtsklarheit besteht" (BTDrucks. 12/6980 S. 6), ihr

mithin gerade keine konstitutive Wirkung beigemessen wurde. Der Verzicht auf

eine entsprechende klarstellende Übergangsregelung in dem neuen Ände-

rungsgesetz ändert daran nichts.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Dies gilt auch hinsichtlich der in

den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat

schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus,

daß der Tatrichter in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Ein-

zelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der

Strafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte.

Tepperwien

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Kuckein

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Sost-Scheible