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BGH Beschluss vom 24.06.2004 – 4 StR 210/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 210/04

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Fulda vom 3. Februar 2004 im Rechtsfol-

genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte "des vorsätzlichen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit 3 tateinheitlichen Fällen der

gefährlichen Körperverletzung, rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger

Trunkenheit im Verkehr, in Tatmehrheit mit 2 rechtlich zusammentreffenden

Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, diese in Tateinheit mit Beleidigung

und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" schuldig gesprochen. Es hat die

Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten

verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Füh-

rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklag-

ten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Soweit sich die Angeklagte gegen den Schuldspruch wen-

det, ist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit

wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2004 Bezug

genommen. Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, daß die Steuerungsfähigkeit

der Angeklagten bei Begehung der Taten "infolge der kombinierten Persönlich-

keitsstörung, welche eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des

§ 20 StGB darstellt, der festgestellten klinisch mittelgradigen Berauschung

(Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mindestens 1,71 ‰, zudem Einfluß von Hero-

in und Kodein) und der erheblich aufgeladenen affektiven Grundstimmung we-

gen des Streits mit dem Zeugen M. , was zu einer erhöhten innerseelischen

Anspannung geführt hat, erheblich vermindert" gewesen ist, auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-

führt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die für die erhebliche Verminderung

der Schuldfähigkeit der Angeklagten mitursächliche "kombinierte Persönlich-

keitsstörung" vermag aber nach den bisherigen Feststellungen die Anordnung

der Maßregel nach § 63 StGB nicht zu tragen.

Diese setzt neben der positiven Feststellung der Schuldunfähigkeit (§ 20

StGB) oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vor-

aus, daß diese auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden

geistigen Defekt beruht, das heißt mit diesem in einem ursächlichen und sym-

ptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH

NStZ-RR 2003, 232). Nötig ist, daß die Tatbegehung durch den (nicht nur vo-

rübergehenden) Zustand ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß

auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses

Zustandes darstellen (BGH NStZ 1991, 528; BGH NJW 1998, 2986, 2987).

Daß die Begehung der vom Landgericht der Unterbringungsanordnung allein

zugrundegelegten Tat (absichtliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls, Fall

II 1. der Urteilsgründe) von einem solchen dauerhaften Zustand ausgelöst wor-

den ist und daß aufgrund dieses Zustandes eine über die bloße Möglichkeit

hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten

besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m.w.N.), hat das Landgericht jedoch

nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Zwar war die nach den Feststellungen bereits zur Tatzeit vorliegende

"kombinierte Persönlichkeitsstörung" und die damit verbundene Neigung der

Angeklagten zu aggressivem Ausagieren ihrer Bedürfnisse und Impulse, die

durch den Gebrauch von Suchtmitteln noch verstärkt wird, mitursächlich für die

Begehung der Anlaßtat. Daß es sich dabei um einen länger dauernden Zu-

stand handelt, belegen die Urteilsgründe aber nicht. Dem einer früheren Verur-

teilung u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit

vorsätzlicher Körperverletzung zugrundeliegenden Tatgeschehen kommt, wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keine ausreichende In-

dizwirkung zu, weil jene Taten bei Begehung der Anlaßtat bereits achteinhalb

Jahre zurücklagen. Zudem ist die Angeklagte darüber hinaus nur im Zusam-

menhang mit einer stationären Einweisung in die Psychiatrie im Sommer des

Jahres 2000 psychisch auffällig geworden (UA 18). Den Arztberichten über die

fünf stationäre Aufenthalte der Angeklagten in der Zeit von 1999 bis 2002 zum

Zweck von Entzugsbehandlungen (UA 5) waren dagegen keine Hinweise auf

eine psychotische Symptomatik der Angeklagten zu entnehmen (UA 20).

Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten wur-

de zudem nicht allein durch die bei der Angeklagten zur Tatzeit vorliegende

Persönlichkeitsstörung, sondern letztlich dadurch bewirkt, daß die Angeklagte,

bei der spätestens seit 1999 eine Polytoxikomanie vorliegt, vor der Tatbege-

hung Alkohol, Heroin und Kodein konsumiert hatte. In Fällen, in denen die er-

hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger an-

dauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wur-

de, ist § 63 StGB aber nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaf-

ten Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist

(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18, 30 jew. m.w.N.). Für den Drogenkonsum

kann nichts anderes gelten. Daß die nach den bisherigen Feststellungen für

die Verminderung der Schuldunfähigkeit mitursächliche Polytoxikomanie der

Angeklagten auf einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren

anderen seelischen Abartigkeit beruht, läßt sich den Urteilsfeststellungen je-

doch nicht entnehmen. Die Unterbringungsanordnung hat daher keinen Be-

stand.

In der neuen Hauptverhandlung wird insbesondere erneut zu prüfen

sein, ob es sich bei dem massiven paranoiden Erleben, das sich seit Ende

März 2003 bei der Angeklagten entwickelt hat, wie das auch insoweit dem

Sachverständigengutachten folgende Landgericht angenommen hat, um ein

neues Krankheitsbild handelt, das zur Tatzeit noch nicht vorgelegen hat. Zwar

setzt § 63 StGB voraus, daß die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zu-

stand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) be-

gründet. Erforderlich ist aber nur, daß es sich um dieselben "Defektquelle“ han-

delt (vgl. BGH NJW 1998, 2986, 2987). Insoweit wird zu prüfen sein, ob die

nach den bisherigen Feststellungen bei Tatbegehung bei der Angeklagten vor-

liegende Persönlichkeitsstörung eine Krankheitsphase gewesen ist, die den

nunmehr seit Ende März 2003 aufgetretenen eigentlichen Krankheitserschei-

nungen vorausgegangen ist (Prodomalstadium). Haben die bei Tatbegehung

vorliegende Persönlichkeitsstörung und das zum Zeitpunkt der Hauptverhand-

lung bestehende Krankheitsbild dieselbe Defektquelle, kann auch dieses bei

der Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Zustandes und der darauf beruhenden

Gefährlichkeit der Angeklagten Berücksichtigung finden.

2. Die aus den vorgenannten Gründen gebotene Aufhebung der Unter-

bringungsanordnung zieht aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts genannten Gründen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-

spruchs nach sich.

Vorsitzende Richterin am Kuckein Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann