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BGH Beschluss vom 24.06.2004 – 4 StR 235/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 gemäß
§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 9. Dezember 2003
die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom
5. Februar 2004, das am 9. Februar 2004 beim Landgericht eingegangen ist,
Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom
12. März 2004 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Unterge-
brachte mit Schreiben vom 23. März 2004, das als Antrag im Sinne des § 346
Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die
Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht keine Veran-
lassung, da Gründe für die Fristversäumnis weder vorgetragen noch ersichtlich
sind.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible