Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.06.2004 – I ZR 266/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. September

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger

ist geschäftsführender Alleingesellschafter der R.

GmbH (im folgenden: R.-GmbH) in Ahlen, die in den Jahren 1991

und 1992 für die S. -GmbH (im folgenden: S.-GmbH), ein Schwesterun-

ternehmen der Beklagten, Transportaufträge durchgeführt hat.

Hierbei kamen die R.-GmbH und die S.-GmbH überein, sich nicht an die

damals noch geltenden Tarife des Güterfernverkehrs zu halten. Sie vereinbar-

ten, daß die Beklagte der R.-GmbH Scheinrechnungen für eine tatsächlich nicht

erfolgte Anmietung von Lagerräumen ausstellen sollte, die von der R.-GmbH in

den Jahren 1992 und 1993 auch mit insgesamt 197.175 DM beglichen wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht der

R.-GmbH Rückzahlung dieser zur Verschleierung der untertariflichen Preisab-

sprache gezahlten Beträge.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 bat der Kläger die Beklagte im Na-

men der R.-GmbH um Aufklärung, was es mit dem Lagermietzins auf sich habe.

Es sei nicht bekannt, "an welchem Ort, zu welchem Zweck, für welche Zeit …

welches Lagerobjekt zu welchem Preis" angemietet worden sei. Weiter heißt es

in dem Schreiben, es werde vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß der

gezahlte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß da-

für keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht worden seien. Am

21. März 1994 kam es in den Räumen der S.-GmbH zu einer Besprechung, an

der außer dem Kläger der Geschäftsführer W. der S.-GmbH, der zugleich

Prokurist der Beklagten war, sowie deren Rechtsanwalt B. teilnahmen.

Der Verlauf und das Ergebnis der Besprechung sind streitig. Während die

Beklagte behauptet hat, der Kläger habe im Verlaufe des Gesprächs auf alle

Rückforderungsansprüche "verzichtet", hat der Kläger den Abschluß eines Er-

laßvertrags in Abrede gestellt.

Mit Schreiben vom 23. März 1994 wandte sich die Beklagte an den Klä-

ger als Geschäftsführer der R.-GmbH. In diesem Schreiben, auf das der Kläger

nicht geantwortet hat, heißt es u.a.:

"Ihr Schreiben vom 18. Februar 1994 wurde auch bei Ihrem Besuch im Hause der S.-GmbH, Bremen, am 21. März 1994 angesprochen. In diesem Gespräch erklärten Sie, daß Ihre Forderung aus dem oben erwähnten Schreiben erledigt sei."

Der Kläger, der seine Aktivlegitimation auf eine mit Datumsangabe

9./10. Juli 1994 mit der R.-GmbH abgeschlossene Vereinbarung stützt, hat die

Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung zu. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er in der

Besprechung vom 21. März 1994 nicht auf die der R.-GmbH zustehenden Zah-

lungsansprüche, sondern allenfalls auf die im Schreiben vom 18. Februar 1994

angesprochenen Auskunftsansprüche verzichtet. Das Schweigen der R.-GmbH

auf den Zugang des Schreibens vom 23. März 1994 habe nicht die Rechtswir-

kungen eines Erlasses herbeiführen können, da kein Vertrag abgeschlossen

worden sei, dessen Bestätigung das Schreiben hätte dienen können.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 197.175 DM nebst Zinsen zu zah-

len.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger

habe ihr gegenüber in der Besprechung vom 21. März 1994 in Bremen auf

Rückforderungsansprüche "verzichtet".

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

rufung ist im ersten Berufungsverfahren erfolglos geblieben. Das Berufungsge-

richt hat die Auffassung vertreten, es könne offenbleiben, ob der Kläger anläß-

lich der Besprechung am 21. März 1994 ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber

der Beklagten verzichtet habe. Jedenfalls ergebe sich die Wirkung eines Erlaß-

vertrags aus dem Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 23. März

1994, das ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle.

Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage, ob der Kläger

- handelnd für die R.-GmbH - der Beklagten die streitgegenständlichen Forde-

rungen bei der Besprechung am 21. März 1994 durch Vertrag gemäß § 397

BGB tatsächlich erlassen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH,

Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256 = VersR 2001, 785).

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewie-

sen.

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-

folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der bestehende Rückforde-

rungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei dadurch erloschen, daß der

Kläger als Geschäftsführer der R.-GmbH, die seinerzeit noch Forderungsinha-

berin gewesen sei, der Beklagten die Schuld in dem Gespräch am 21. März

1994 erlassen habe. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Verzicht ergebe sich aus dem inzwischen unstreitig gewordenen Ver-

lauf des Gesprächs am 21. März 1994. Danach habe der die Beklagte vertre-

tende Prokurist erklärt, er habe einen Scheck (über ca. 26.000 DM) vorbereitet,

den der Kläger mitnehmen könne, wenn er seine Schreiben nicht mehr weiter-

verfolge. In dieser Erklärung liege das Angebot der Beklagten zum Verzicht auf

alle weitergehenden Forderungen der R.-GmbH gegen die Beklagte, das der

Kläger als Vertreter der R.-GmbH sofort durch die Entgegennahme des

Schecks angenommen habe; denn ihm sei bekannt gewesen, daß es nicht um

Lagermiete, sondern um Frachtrückvergütung gegangen sei. Der Prokurist der

Beklagten habe die Entgegennahme des Schecks ohne jede weitere Erklärung

nur als Annahme seines Angebots verstehen können, zumal zuvor über die

streitigen Rückforderungsansprüche verhandelt worden sei.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Entge-

gennahme und Einlösung des von dem Prokuristen der Beklagten und

Geschäftsführer der S.-GmbH vorbereiteten Schecks über 26.000 DM für die

R.-GmbH ein Angebot der Beklagten auf Abschluß eines Erlaßvertrages ange-

nommen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.

1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Kläger habe die Erklärung des Prokuristen der Beklagten, er

könne den Scheck mitnehmen, wenn er "seine Schreiben nicht mehr weiterver-

folge", als Angebot der Beklagten zum Verzicht auf alle weitergehenden Forde-

rungen der R.-GmbH gegen die Beklagte auffassen müssen. Das Berufungsge-

richt hat bei seiner Beurteilung entgegen § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff

außer acht gelassen.

a) Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Kläger

als Geschäftsführer der R.-GmbH zuvor nicht nur mit der Beklagten, sondern

insbesondere auch mit der S.-GmbH korrespondiert hatte, deren Geschäftsfüh-

rer seinerzeit der Prokurist der Beklagten W. war. Der Kläger hatte mit

Schreiben vom 1. Februar 1994 gegenüber der S.-GmbH beanstandet, daß

Frachtrechnungen nicht vollständig bezahlt worden seien, und gleichzeitig um

kurzfristige Nachüberweisung der Fehlbeträge gebeten. In der Folgezeit kam es

zu weiterem Schriftwechsel zwischen der R.-GmbH und der S.-GmbH, in dem

die R.-GmbH wiederholt den Ausgleich einer offenen Frachtvergütung i.H. von

51.750 DM anmahnte. Schließlich schlug die S.-GmbH mit Schreiben vom

2. März 1994 ein gemeinsames Gespräch zur Erörterung der Probleme in ihren

Räumlichkeiten vor, bei dem auch Forderungen einer Tochtergesellschaft der

S.-GmbH angesprochen werden sollten. Die Beklagte wurde in dem Schreiben

vom 2. März 1994 nicht erwähnt. Unter diesen Umständen konnte der Kläger

bei dem Gespräch am 21. März 1994 bei der S.-GmbH nicht ohne nähere Er-

klärungen davon ausgehen, daß der Geschäftsführer W. der S.-GmbH zu-

gleich auch Erklärungen als Prokurist der Beklagten abgeben wollte.

b) Einer solchen Annahme stehen - was das Berufungsgericht ebenfalls

nicht genügend berücksichtigt hat - auch die Angaben des Klägers bei seiner

Anhörung durch das Berufungsgericht entgegen. Der Kläger hat erklärt, bezüg-

lich der Einbehalte wegen angeblicher Lagerrechnungen habe man ihm über-

haupt keine Auskunft gegeben, sondern ihm mitgeteilt, das wisse sein Mitarbei-

ter Herr Bu. . Er habe gegenüber der Beklagten keinen Verzicht erklärt.

Das könne er insbesondere deshalb sagen, weil bei dem Gespräch in den

Räumen der S.-GmbH über Einzelheiten bezüglich der Beklagten überhaupt

nicht gesprochen worden sei. Aus dieser Äußerung des Klägers ergibt sich

nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob und mit welchem Ergebnis die Par-

teien in der Besprechung am 21. März 1994 über ein konkretes Rückzahlungs-

verlangen der R.-GmbH gegenüber der Beklagten verhandelt haben.

Vor allem ist aber auch unberücksichtigt geblieben, in welchem Zusam-

menhang der Geschäftsführer der S.-GmbH und Prokurist der Beklagten W.

die vom Berufungsgericht als Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrages zwi-

schen der R.-GmbH und der Beklagten angesehene Äußerung gemacht hat.

Der Kläger hat dazu erklärt, er habe W. auf einen offenen Saldo von etwa

86.000 DM hingewiesen. Darüber habe es ein Gespräch gegeben, das mit den

Worten von W. geendet habe: "Das war's: Ich habe hier einen Scheck vorbe-

reitet. Den können Sie mitnehmen, wenn Ihre Schreiben nicht weiterverfolgt

werden." Da die R.-GmbH sich eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der

Beklagten von nahezu 200.000 DM berühmt hatte, brauchte der Kläger, wenn in

dem Gespräch am 21. März 1994 lediglich über einen Betrag von 86.000 DM

verhandelt worden war und es sich dabei offenbar um Forderungen der

R.-GmbH gegen die S.-GmbH gehandelt hat, nicht davon auszugehen, mit der

Entgegennahme des Schecks sollten auch Ansprüche der R.-GmbH gegen die

Beklagte erledigt sein. Wenn das von dem Gesprächspartner des Klägers be-

absichtigt gewesen sein sollte, hätte er darauf ausdrücklich hinweisen müssen,

zumal dem Kläger nach seiner Darstellung bezüglich der Einbehalte wegen an-

geblicher Lagerrechnungen in der Besprechung am 21. März 1994 keinerlei

Auskünfte erteilt wurden. Der Kläger konnte vielmehr annehmen, daß sein Ge-

sprächspartner W. ihm das in Rede stehende Angebot in seiner Eigenschaft

als Geschäftsführer der S.-GmbH unterbreiten wollte, da der Schriftwechsel vor

dem Gespräch vom 21. März 1994 - mit Ausnahme eines einzigen Schreibens -

allein zwischen der R.-GmbH und der S.-GmbH stattgefunden hatte, und diese

Korrespondenz auch der Anlaß für die Besprechung bei der S.-GmbH war.

2. Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, daß an das Zustandekom-

men eines Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt.

v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237). Der Senat hat bereits in sei-

nem ersten Revisionsurteil vom 14. Dezember 2000 (I ZR 213/98, TranspR

2001, 256, 257) darauf hingewiesen, daß endgültige Absprachen in Angelegen-

heiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Gepflogenheiten

des Geschäftsverkehrs im Regelfall bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung kon-

kret schriftlich fixiert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1975 - VI ZR 120/74,

NJW 1975, 1358, 1359 f.). Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht gesche-

hen.

3. Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten

werden, zwischen der in dem angebotenen Scheck aufgeführten Summe

(26.000 DM) und dem vermeintlich erlassenen Forderungsbetrag bestehe kein

krasses Mißverhältnis. Unstreitig hat nicht die Beklagte, sondern die S.-GmbH

die Scheckleistung auf noch ausstehende Transportvergütungen erbracht.

Demnach hätte der Kläger für die R.-GmbH vollständig auf eine Forderung i.H.

von 197.175 DM gegen die Beklagte verzichtet, ohne daß diese irgendeine er-

kennbare Gegenleistung erbracht oder ein sonstiges Entgegenkommen gezeigt

hätte. Das widerspricht der Lebenserfahrung.

Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden (§ 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), da zum Inhalt der Besprechung vom 21. März 1994

Zeugenbeweis angetreten ist, dessen Erhebung bislang noch aussteht.

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, erneut an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2

ZPO a.F. Gebrauch gemacht.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert