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BGH Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VII ZR 259/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGB §§ 631 Abs. 1, 633, 634

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf be- schränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzel- ne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu er- mitteln.

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil- erfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena LG Erfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die

GbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Ho-

norarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin

abgetreten.

II.

1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein

Einkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der

GbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung

in G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Ar-

chitektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und

die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15

HOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Ho-

norarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe

von 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige

Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte.

2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung ein-

schließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine

Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehe-

nen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von

75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte.

Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten,

stellte die GbR

im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über

126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schluß-

rechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt

3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche An-

waltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die

GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab.

3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM

(= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat de r Klage in Höhe von

439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in

Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung

und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM

(= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin in-

soweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Lei-

stung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentli-

chen wie folgt begründet:

a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architek-

tenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenko-

stenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4

Abs. 1 HOAI, "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die Mindest-

satzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung

"bei Auftragserteilung" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachge-

biet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Ge-

schäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeit-

punkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe.

Am 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. un-

terhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten

die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung

der Beklagten in G. eröffnet.

Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner

Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt

werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Archi-

tektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen.

b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %,

sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollstän-

dig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnis-

se.

c) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßga-

be des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3,

lit c) um 15 % zu kürzen.

d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jeden-

falls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschrit-

ten, so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine

derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich

die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale

vereinbart.

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisi-

onsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß

eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt.

(1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß

die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung

des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages an-

wendbar sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und

Höchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des

Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben,

weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €)

übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Vorausset-

zung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16

Abs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung

der Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der

HOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22,

Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f).

Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die sub-

jektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsab-

schluß, sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2

HOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2

HOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16

Abs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorarta-

fel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln

zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht

vorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage.

b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann

auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung

der Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die

Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechen-

baren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine

Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des

§ 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinba-

rung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16

Abs. 1 HOAI ein

in sich geschlossenes System

ist (Budde

in: Tho-

de/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik,

HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13).

Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Partei-

vortrag, zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des ge-

schuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht fest-

stellen, richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Tho-

de/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35).

c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von

0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorpla-

nungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer

Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit

den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des

Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht

unvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architekten-

leistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen,

S. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9

Rdn. 36-46, jeweils m.w.N.).

(1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise

nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise

nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstö-

rungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt

ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge

vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung

- Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24;

Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47).

Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom

24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine

rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn

er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat.

(2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten

sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und

Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter

Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift

Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht,

§ 4 Rdn. 58 f).

Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht dar-

auf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errich-

tung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht er-

brachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in:

Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Archi-

tektenrecht, § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung

des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den

geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge verein-

bart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer

interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begrün-

deten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen,

die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auf-

traggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als

Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erfor-

derlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird

regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen

zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt

hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen

Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur

Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen.

Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche

Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Ar-

beitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt

der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk man-

gelhaft.

(3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorpla-

nungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte

die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vor-

liegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertrags-

parteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie

ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orien-

tiert haben.

Dressler Thode Hausmann

Kuffer Bauner