BGH Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 105/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 105/04
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Zwickau vom 15. März 2004 wird auf Kosten der
Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 20.000 €.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. April 2004
ist unstatthaft. Durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts
- gemeint ist anstelle des in der Eingabe genannten Beschlusses vom 23. März
2004, den die Akten nicht enthalten, nach der gegebenen Begründung an-
scheinend der Beschluß vom 15. März 2004 - ist über eine Gegenvorstellung
der Beschwerdeführerin entschieden worden. Die gesetzlich nicht geregelte
Gegenvorstellung soll die Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung durch
das erkennende Gericht ermöglichen. Bleibt die Gegenvorstellung ohne Erfolg,
so findet dagegen ein Rechtsmittel nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Zwickau vom 26. Sep-
tember 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil sie weder
nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzel-
fall in dem Ursprungsbeschluß oder - soweit möglich - auf eine Gegenvorstel-
lung im nachhinein zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht wie erforderlich (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig) durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auf ein Drittel der
von der Rechtsbeschwerdeführerin mindestens angestrebten Ermäßigung der
Verkehrswertfestsetzung um 60.000 € (vgl. BGH, Beschl. v. 12 . Dezember
2003 - IXa ZB 251/03, n.v.). Der Angriff gegen die Qualifikation des Sachver-
ständigen führt hier zu keiner Werterhöhung.
Raebel
Athing
v. Lienen
Roggenbuck
Zoll