Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2004 – V ZR 282/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

55.219,52 €.

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 kaufte der Beklagte von

der Grundstücks- und Vermietungsgesellschaft H. L. mbH (GVH) ein

Grundstück zu dem weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis von

114 DM/m². Unter § 10 Nr. 3 des Kaufvertrages, der auf allgemeine Vorgaben

der Klägerin aus einem früheren Erschließungsvertrag mit der GVH zurück-

geht, wurde vereinbart:

"Der Käufer verpflichtet sich, das auf dem gekauften Flurstück zu errich-

tende Gebäude 12 Jahre, gerechnet vom Tage des Abschlusses des

Kaufvertrages, selbst zu nutzen und dort seinen ersten Wohnsitz zu

nehmen.

Das Grundstück wird zum Zwecke der Errichtung eines Pensionshauses

verkauft.

Bei Nichteinhaltung dieser Auflage verpflichtet sich der Käufer, im Wege

eines echten Vertrages zugunsten Dritter, an die Stadt W. (sic. die

Klägerin) einen Betrag in Höhe des jeweils gültigen Grundstückswerts

(…) zu zahlen. Die Stadt W. wird berechtigt, diese Forderung

gegenüber dem Käufer geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich

durchzusetzen".

Der Beklagte hat zwar zwischenzeitlich auf dem verkauften Grundstück

ein Haus mit mehreren Ferienappartements erstellt, dieses Gebäude jedoch

nicht selbst bezogen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin wegen des von dem Be-

klagten bislang nicht begründeten Erstwohnsitzes eine Vertragsstrafe in Höhe

von 55.219,52 € nebst Zinsen geltend. Nach Abweisung der Klage durch das

Landgericht hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet

sich die vorliegende Beschwerde des Beklagten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der

Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte einen Zulassungsgrund

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.

1. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-

sion wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht

gegeben. Zwar ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob städ-

tebauliche Verträge nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/13/EWG

über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994

neben der Angemessenheitskontrolle nach § 11 Abs. 2 BauGB auch noch einer

Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz bzw. nunmehr nach den §§ 305 ff. BGB

unterliegen, noch nicht geklärt (offen gelassen in Senat, BGHZ 153, 93, 100).

Grundsätzliche Bedeutung kann diese Rechtsfrage jedoch nicht erlangen, weil

sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Se-

nat, BGHZ 154, 288, 291).

Die Richtlinie 93/13/EWG und ihre möglichen Auswirkungen auf das

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Entscheidung des

vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil der Beklagte beim Abschluß

des Grundstückskaufvertrages nicht als Verbraucher handelte und damit nicht

dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt

die Richtlinie nur für Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und

Verbrauchern". Als Verbraucher ist nach Art. 2 b der Richtlinie nur diejenige

natürliche Person anzusehen, die "zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer ge-

werblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Im vorliegen-

den Fall erfolgte der Grundstückserwerb jedoch ausdrücklich "zum Zwecke der

Errichtung eines Pensionshauses", mithin zu einer gewerblichen Nutzung.

Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - wofür indessen Hinweise

fehlen - der Beklagte das Grundstück zur erstmaligen Aufnahme eines Pensi-

onsbetriebs erworben haben sollte (vgl. EuGH, WM 1997, 1549; Soer-

gel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6). Ob der deutsche Gesetzgeber mit

einer etwaigen Einbeziehung von Existenzgründern in § 24 a AGBG (jetzt

§ 310 Abs. 3 BGB) bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hi-

nausgegangen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 24 a AGBG ist

nämlich erst zum 25. Juli 1996 und damit nach Abschluß des hier zu bewerten-

den Vertrages am 29. Dezember 1995 in Kraft getreten.

Es kann nach alledem auch offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die

Richtlinie 93/13/EWG schon daran scheitert, daß diese Richtlinie einer diffe-

renzierten Umsetzung nicht entgegensteht und jedenfalls die durch § 11 Abs. 2

BauGB ermöglichte Einbeziehung anderer Klauseln desselben Vertrags in die

Gesamtwürdigung (Senat BGHZ 153, 93, 102) in Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich

erlaubt (dazu EuGH, NJW 2004, 1647).

2. Die weiteren in der Beschwerde dargelegten Umstände führen eben-

falls nicht zu einer Zulassung der Revision. Insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch